VwGH 18.07.2022, Ro 2020/16/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des damaligen Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7106290/2019, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: J V in S (Ungarn)), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem das Bundesfinanzgericht in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung des Abweisungsbescheides des revisionswerbenden Finanzamtes den Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung einer Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung für ihre beiden Kinder für einen Monat abwies und den bekämpften Bescheid für den danach folgenden Zeitraum aufhob, richtet sich die vorliegende Revision vom , die am selben Tag zur Post gegeben wurde.
2 Darin wird zur Rechtzeitigkeit der Revision ausgeführt:
„Das angefochtene Erkenntnis wurde dem revisionswerbenden Finanzamt am zugestellt. Der Lauf der Rechtsmittelfrist, die am noch offen war, wurde bis unterbrochen und begann mit neu zu laufen (2. COVID-19-Gesetz).
Die Revision ist daher binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 Z 2 VwGG) fristgerecht erhoben.“
3 Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstattete das revisionswerbende Finanzamt keine Stellungnahme.
4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt (Z 1) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren, sodass die Fristunterbrechung des § 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG) nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 anzusehen und wird nach diesen Bestimmungen daher für die dort genannte Dauer nur „gehemmt“ (vgl. etwa , mwN).
6 Für den Revisionsfall, der im Hinblick auf die wesentliche Sach- und Rechtslage mit jenem des zitierten Beschlusses vergleichbar ist, folgt daraus, dass die Revisionsfrist am (somit noch vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG 2020 am ) zu laufen begann und für die Zeit vom bis gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020).
7 Ausgehend vom oben genannten Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristhemmung von bis hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall daher mit Ablauf des geendet. Die am zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | COVID-19-VwBG 2020 §1 COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1 COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2 VwGG §26 Abs1 VwGG §34 Abs1 VwRallg |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020160034.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-46577