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VwGH 23.03.2023, Ro 2020/13/0015

VwGH 23.03.2023, Ro 2020/13/0015

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des S in W, vertreten durch die Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH in 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7103494/2019, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen seine Haftungsinanspruchnahme mit Bescheid des (damaligen) Finanzamtes 1/23 vom teilweise Folge und schränkte die Haftung auf näher genannte Abgaben und Zeiträume in Höhe von insgesamt 9.859,04 € ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach dem Vorbringen in der Revision bzw. nach den im Verfahrensakt einliegenden Nachweisen am zugestellt.

2 In der vorliegenden - am zur Post gegebenen - ordentlichen Revision wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, die Revision werde innerhalb offener Frist erhoben, weil „durch die COVID 19 Gesetzgebung“ die „ursprüngliche Frist ab neu zu laufen“ begonnen habe.

3 Der vom Verwaltungsgerichtshof an den Revisionswerber - unter Hinweis auf  - gerichtete Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.

4 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

5 Für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Revision kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob die Revisionsfrist durch das COVID-19-VwBG unterbrochen oder lediglich gehemmt wurde.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , Ra 2020/11/0098, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren erfolgt, sodass die Fristunterbrechung des § 1 COVID-19-VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist die Revisionsfrist als Frist für einen „verfahrenseinleitenden“ Antrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden (vgl. auch ; , Ra 2020/19/0212; , Ra 2020/18/0232; , Ra 2020/02/0169, jeweils mwN).

7 Für den Revisionsfall bedeutet dies, dass die Revisionsfrist am , somit vor Inkrafttreten des COVID-19-VwBG am , zu laufen begann.

8 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des geendet. Unter Hinzurechnung der 40-tägigen Fristenhemmung hat die Revisionsfrist daher mit Ablauf des und somit vor dem Tag der Einbringung der Revision geendet.

9 Im Hinblick darauf erweist sich die am zur Post gegebene Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020130015.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-46557