TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018

VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauG Stmk 1995 §43 Abs4 idF 2013/083
UVPG 2000 §17
RS 1
Dass die Wortfolge "Orts- und Landschaftsbild" (§ 43 Abs. 4 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 83/2013) als Einheit zu betrachten ist, geht auf die Rechtsprechung des VfGH zurück (vgl. VfSlg. 8944/1980). Dieser hat - in verfassungskonformer Auslegung einer vergleichbaren niederösterreichischen Regelung - ausgesprochen, dass es bei der Verweigerung einer Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen kann. Vielmehr ist das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mit zu berücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist, wird daher bei der Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen eines Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein. Der VwGH hat in Anknüpfung an diese Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz "Naturschutz" zu berücksichtigenden Gesichtspunkte), unabhängig davon zu bejahen ist, ob etwa (auch) eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist, zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht (vgl. ). Damit ist zum einen klargestellt, dass hier keine Verdoppelung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stattfindet (vgl. zum Kumulationsprinzip im Anlagenrecht etwa , mwN). Zum anderen folgt daraus auch, dass eine baubehördliche Prüfung der Auswirkungen des Bauwerks auf das Landschaftsbild einen Konnex zwischen Landschaftsbild und Ortsbild im oben beschriebenen Sinn voraussetzt.
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2
RS 2
Die in § 17 Abs. 2 UVPG 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs. 2 UVPG 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2
RS 3
§ 17 Abs. 2 UVPG 2000 kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVPG 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. ).
Normen
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
VwRallg
RS 4
Unter dem in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 genannten Begriff der "Immission" ist jede Form einer Einwirkung zu verstehen, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVPG 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/07/0033 E RS 7
Normen
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
RS 5
Mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVPG 2000 wurden die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert. Dadurch kommt der Bezug zur GewO 1994 zum Ausdruck.
Normen
GewO 1994 §75 Abs1
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
VwRallg
RS 6
Die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung ist auf das UVPG 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis ). Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000: Die im Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immisionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich - vom Wortlaut her - auf die anschließenden drei Tatbestände lit. a bis c gleichermaßen. Der Begriff der "Immission" gilt daher auch für die lit. b. Zwar ist dort allgemeiner von "erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen" die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw. dem Aufbau des § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 zu übertragen.
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
RS 7
Im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 ist auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen.
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
RS 8
Der VwGH hat (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick von physischen Einwirkungen abgegrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet (vgl. , , bzw. , Pkt. 15; vgl. weiters zu Einwirkungen iSd § 364 Abs. 2 ABGB auch , Pkt. 13).
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
RS 9
§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVPG 2000 findet auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung.
Normen
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd
RS 10
Wenn in § 31 Abs 2 Slbg NatSchG 1999 vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (vgl. Urteil BVerwG , 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0190 E VwSlg 18538 A/2012 RS 15 (hier betreffend Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Umweltorganisation A in Wien, vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W118 2224390-1/14E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Windpark S GmbH in K, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Frauengasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid vom erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für das in den Projektunterlagen näher beschriebene Vorhaben „Windpark [S]“ in der Gemeinde S, bestehend aus neun Windenergieanlagen mit einer geplanten Nennleistung von 3,3 MW je Anlage (und somit einer Gesamtleistung von 29,7 MW), einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 112 m, sowie der damit verbundenen Kabelleitung zum Umspannwerk H.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbende (gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte) Umweltorganisation (Revisionswerberin), die Standortgemeinde und ein Nachbar Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

3 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das BVwG der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass die Auflage 106 neu gefasst („Zur Vermeidung der Kollisionsgefahr sind die Türme bis zu einer Höhe von 12 Metern farbig zu gestalten. Bei der Farbgebung sind gedeckte Grüntöne zu verwenden.“) und die Auflage 163 („Die Mastfüße der WEA sind, wie von der Projektwerberin vorgeschlagen, zu kontrastieren.“) ersatzlos behoben wurden. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

4 2.2. In der Begründung traf das BVwG Feststellungen zum Inhalt des Vorhabens, zur Situierung der Anlage und zum Flächenbedarf. Der geplante Windpark mit neun Windenergieanlagen befinde sich innerhalb einer auf Basis des (Steiermärkischen) Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie (SAPRO Windenergie), LGBl. Nr. 72/2013, ausgewiesenen Vorrangzone. Innerhalb dieser Vorrangzone sei bereits in den Jahren 2012 und 2013 der Windpark H errichtet worden. Das gegenständliche Projektgebiet liege auf einer Seehöhe zwischen 1.250 m und 1.480 m. Die geplanten Windenergieanlagen würden in Verlängerung des bestehenden Windparks H Richtung Westen auf dem von Ost nach West verlaufenden, leicht abfallenden Höhenrücken situiert.

5 Zum Fachbereich „Tiere und Lebensräume“ stellte das BVwG unter anderem fest, dass Individuen-Verluste bei Fledermäusen nicht vollständig ausgeschlossen werden könnten. Auf Grund der vorgesehenen Maßnahmen werde für die Bauphase aber von einer geringen Restbelastung ausgegangen. In Hinblick auf ein betriebsbedingtes Mortalitätsrisiko gehe der Amtssachverständige gemäß dem Vorsorgeprinzip vor. Er nehme daher (gemäß aktueller Literatur) ein wesentlich höheres Kollisionsrisiko als in der Umweltverträglichkeitserklärung an. Auf Grund dieser Umstände und der Berücksichtigung benachbarter Erhebungsergebnisse werde das Kollisionsrisiko als hoch eingestuft. Ein aus artenschutzrechtlicher Sicht signifikant erhöhtes Tötungsrisiko könne somit nicht ausgeschlossen werden, die Erheblichkeit sei in weiterer Folge als signifikant zu werten. Da der Schwellenwert zur Vermeidung des Tötungsverbotes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erreicht oder überschritten werde, seien Maßnahmen zur Konfliktverringerung notwendig.

Ohne entsprechende Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung von Kollisionen wäre bei den Fledermäusen von einem Zutreffen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszugehen. Als Konsequenz seien daher umfangreiche betriebsspezifische Anpassungen bzw. Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik vorgesehen. Wesentlicher Bestandteil zur weitestgehenden Vermeidung von Tötungen stelle ein Abschaltalgorithmus dar, der zunächst nach „Worst-Case-Annahmen“ angesetzt werde und in der Folge durch ein „Gondelmonitoring“ nachjustiert werde. Durch diese Maßnahmen könne eine Übertretung der Verbotstatbestände der Artenschutzverordnung vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Umsetzung von Maßnahmen zur massiven Verringerung des Kollisionsrisikos in sämtlichen benachbarten Windparks ergebe die gemeinsame Betrachtung eine mögliche geringfügige, jedoch keine erhebliche Kumulation verbunden mit keinen untragbar nachteiligen Auswirkungen.

6 Zum Fachbereich „Landschaft“ hielt das BVwG fest, dass im vorliegenden Fall unbestritten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft zu rechnen sei. Windenergieanlagen seien in ihrem Erscheinungsbild nur in wenigen Punkten (zB Farbgebung) veränderbar, nachteilige Auswirkungen resultierten nicht aus einer mangelnden Eigenästhetik, sondern in erster Linie aus den erforderlichen Dimensionen der Anlagen, die für einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz erforderlich seien und die in scharfem Kontrast zur Maßstäblichkeit und der Charakteristik des naturnahen Landschaftskontextes des Standortraumes stünden. Dass mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen sei, ergebe sich bereits aus den Ausführungen im schlüssigen Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen. Dass an dieser Einschätzung auch die vorliegenden Beschwerden nichts geändert hätten, sei von den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG anwesenden Amtssachverständigen bestätigt worden.

7 In seiner rechtlichen Beurteilung kam das BVwG zum Ergebnis, dass nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) derartige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Kauf zu nehmen seien, weil keine entsprechende Eingriffsregelung für Eingriffe außerhalb von Landschaftsschutzgebieten vorgesehen sei. Allerdings würden diese Auswirkungen in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 einfließen. Die belangte Behörde habe eine solche Abwägung vorgenommen und explizit darauf hingewiesen, dass von den Verwaltungsvorschriften nicht erfasste, merklich nachteilige (Teilbereiche von Naturschutz, Wildökologie und Umweltmedizin) und sogar unvertretbare (Landschaftsbild) Auswirkungen festgestellt worden seien. Diese seien einer Gesamtbewertung unterzogen worden mit dem Ergebnis, dass das Ausmaß schwerwiegender Umweltbelastungen nicht erreicht worden sei. Selbst für den Fall, dass den merklich nachteiligen und unvertretbaren Auswirkungen ein erhöhtes Gewicht beigemessen werden sollte, wären im Zuge der Abwägung auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts zu berücksichtigen, die für die Realisierung des Vorhabens sprächen. In diesem Zusammenhang werde auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens verwiesen, das einen nicht unerheblichen Beitrag zu den energiewirtschaftlichen Zielen der Steiermark leiste. Auch sei das „SAPRO Windenergie“ als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Förderung erneuerbarer Energie in der Steiermark zu werten.

8 Zur behaupteten Verletzung baurechtlicher Bestimmungen führte das BVwG aus, dass es bei der Verweigerung der Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankomme. Vielmehr sei das mit dem Ortsbild zusammenhängende Landschaftsbild mit zu berücksichtigen. Da seitens der beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass im Standortraum bauliche Bestände nur vereinzelt in solitärer Lage vorhanden seien, weshalb kein Straßen- oder Ortsbild gegeben sei, finde § 43 Abs. 4 Stmk. BauG keine Anwendung.

9 Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Vorhaben auf Basis des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht genehmigt werden dürfe, verwies das BVwG darauf, dass nicht-physische Einwirkungen auf Schutzgüter nicht unter den Begriff der „Immission“ zu subsumieren seien. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei daher nicht als Immission anzusehen, weil sich die optischen Wahrnehmungen erst im menschlichen Gehirn zu einem Eindruck von der Landschaft formten. Das Immissionsvermeidungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 finde somit auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung. Damit mangle es aber auch an einer rechtlichen Grundlage für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen, die über jene Maßnahmen hinausgingen, die im vorliegenden Projekt bereits vorgesehen worden seien.

10 Die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass in der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine eindeutige Aussage zur Frage fehle, ob nicht-physische Einwirkungen auf Schutzgüter des UVP-G 2000 unter den Begriff „Immissionen“ zu subsumieren seien.

11 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die vom BVwG aufgeworfene Frage zum Begriff der „Immissionen“ verweist.

12 Im eingeleiteten Vorverfahren schloss sich die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung den Ausführungen des BVwG an, wonach eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht als direkte physische Einwirkung anzusehen sei, die man im Regelfall messen und daher auch objektiv bewerten könne.

13 Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 1. Die Revision ist in Hinblick auf die aufgeworfene Frage zur Auslegung des Begriffs der „Immissionen“ in § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zulässig. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen jedoch als nicht berechtigt.

15 2. § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1993 in der (vorliegend noch anwendbaren) Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. [...]

(3) bis (10) [...]“

16 Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (StNSchG 2017), LGBl. Nr. 71, in der unveränderten Stammfassung (§ 3, § 5 und § 8) bzw. in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019 (§ 27), lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3

Allgemeiner Schutzzweck

(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch

1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder

2. der Landschaftscharakter

nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder

3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist insbesondere gegeben, wenn durch den Eingriff

1. eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

2. die Naturbelassenheit oder die naturnahe Bewirtschaftung eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

3. natürliche Oberflächenformen, wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- und Bachläufe, wesentlich geändert werden oder

4. naturnahe Wasserflächen durch Regulierungen, Ausleitungen, Verbauungen, Verrohrungen, Einbauten, Anschüttungen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.

[...]

§ 5

Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche

(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung von Bauten und Anlagen;

2. die Vornahme von Geländeveränderungen.

(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;

2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

3. Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;

4. Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;

5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des § 3 Abs. 1, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.

(4) In gemäß Abs. 3 hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß §§ 7, 11 oder 12 liegen.

[...]

§ 8

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die

1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder

2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind,

können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs. 1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.

(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:

1. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;

2. die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;

3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 zur Folge haben;

4. die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.

[...]

§ 27

Bewilligungen, ökologischer Ausgleich

(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.

(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.

(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die Vollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.“

17 3.1. Die Revision bringt zunächst - in Zusammenhang mit den „gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 bei einer Abwägung zu berücksichtigenden Materiengesetzen“ - vor, dass § 27 StNSchG 2017 durch die Novelle 2019 insoweit geändert worden sei, als unabhängig von der Eingriffsintensität in den Naturhaushalt und die Landschaft (selbst in Landschaftsschutzgebieten) in jedem Fall eine Bewilligung zu erteilen sei. Eine derartige Naturschutzgesetzgebung setze von vornherein jeden Landschaftsschutz außer Kraft, widerspreche allen wissenschaftlichen Fakten und sei strikt gegen die Verpflichtungen aus der Unionsrechtsordnung gerichtet. Eine nationale Gesetzgebung, die gegen Unionsumweltrecht verstoße, sei von Behörden und Gerichten nicht als Bewertungsmaßstab anzusetzen. Das Unionsumweltrecht müsse daher direkt angewendet werden.

18 3.2. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass § 27 StNSchG 2017 nach dessen Abs. 1 nur für bewilligungspflichtige Maßnahmen im Bereich natürlich stehender und fließender Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche (§ 5 Abs. 1 und 2 StNSchG 2017) sowie in Landschaftsschutzgebieten (§ 8 Abs. 3 StNSchG 2017) Anwendung findet. Nachdem das gegenständliche Vorhaben keinen dieser beiden Bewilligungstatbestände erfüllt, geht das gegen § 27 StNSchG 2017 gerichtete Vorbringen der Revision (einschließlich der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten unionsrechtlichen Implikationen) ins Leere.

19 4.1. Ebenso in Zusammenhang mit den „gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 bei einer Abwägung zu berücksichtigenden Materiengesetzen“ rügt die Revision, dass das gegenständliche Vorhaben im Widerspruch zu § 43 Abs. 4 Stmk BauG stehe, weil die Errichtung der Windkraftanlagen unvertretbare Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nach sich ziehen würde. Sollte die Wendung „Orts- und Landschaftsbild“ in § 43 Abs. 4 Stmk BauG als einheitlicher Begriff verstanden werden, dann sei auf Grund der sichtexponierten Lage der gegenständlichen Windkraftanlagen von einem zusammenhängenden Orts- und Landschaftsbild auszugehen. Die Windkraftanlagen hätten Auswirkungen sowohl auf das Landschaftsbild als auch auf das Ortsbild, nämlich jener der Siedlungsgebiete des M [...] tales. Wie die Amtssachverständige S festhalte, sei durch das Vorhaben in Zusammenspiel mit den Beständen eine „Überlastung durch kumulierende und sich summierende Blickfeldbelastung der Siedlungsgebiete des M [...] tales abzuleiten“.

20 4.2. § 43 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995 in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 83/2013 (vgl. die Übergangsbestimmung der hier nicht zur Anwendung kommenden Novelle LGBl. Nr. 11/2020 [§ 119r]), verlangt, dass ein Bauwerk zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen derart geplant und ausgeführt werden muss, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

21 Dass - wie vom BVwG angenommen - die Wortfolge „Orts- und Landschaftsbild“ als Einheit zu betrachten ist, geht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zurück (vgl. VfSlg. 8944/1980). Dieser hat - in verfassungskonformer Auslegung einer vergleichbaren niederösterreichischen Regelung - ausgesprochen, dass es bei der Verweigerung einer Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen kann. Vielmehr ist das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mit zu berücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist, wird daher bei der Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen eines Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anknüpfung an diese Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz „Naturschutz“ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte), unabhängig davon zu bejahen ist, ob etwa (auch) eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist, zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht (vgl. ).

23 Damit ist zum einen klargestellt, dass hier keine Verdoppelung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stattfindet (vgl. zum Kumulationsprinzip im Anlagenrecht etwa , mwN). Zum anderen folgt daraus auch, dass eine baubehördliche Prüfung der Auswirkungen des Bauwerks auf das Landschaftsbild einen Konnex zwischen Landschaftsbild und Ortsbild im oben beschriebenen Sinn voraussetzt.

24 Dass das BVwG einen solchen Konnex im vorliegenden Fall verneint hat und somit von der fehlenden Maßgeblichkeit des § 43 Abs. 4 Stmk BauG ausging, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden, zumal das BVwG hier - gestützt auf die Ausführungen der Amtssachverständigen, wonach im Standortraum bauliche Bestände nur vereinzelt in solitärer Lage vorhanden seien - vertretbar zum Ergebnis gelangte, dass kein Straßen- oder Ortsbild gegeben sei.

Daran vermag auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte „Blickfeldbelastung der Siedlungsgebiete des M [...] tales“ nichts zu ändern.

25 5.1. Die Revision bringt - in Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (siehe oben Rn. 10 und 11) - mit näherer Begründung vor, dass Windkraftanlagen anders als die unveränderte Landschaft abgestrahlte und reflektierte Photonen (Lichtwellen bzw. Lichtparktikel) emittierten. Dadurch komme es zu veränderten Immissionen von Photonen in die umgebende Landschaft. Die veränderten Immissionen würden direkt und unmittelbar das Landschaftsbild verändern. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei auf Grund physikalischer Vorgänge eine physische Einwirkung und als Immission anzusehen.

26 5.2. Mit diesem Vorbringen tritt die Revision der Ansicht des BVwG entgegen, wonach das Immissionsvermeidungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung finde, weil es sich dabei um keine direkte physische Einwirkung handle.

27 Die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind (vgl. Lampert, UVP-G [2020] § 17 Rz. 76 unter Verweis auf AB 1179 BlgNR 18. GP 4, wo von der Schaffung „über die Genehmigungstatbestände der Materiengesetze hinaus weitergehender Genehmigungstatbestände“ die Rede ist). Die Vorgaben des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat (vgl. Ennöckl/Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Handbuch Umweltrecht3 [2019] 296 [327]). Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt (vgl. Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 [2011] § 17 Rz. 86).

28 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 der Charakter eines Auffangregimes zukommt, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. ).

29 Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch zunächst die Frage nach dem Anwendungsbereich der Z 2 des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlich dahingehend, ob Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild von den Begriffen „Immissionen“ bzw. „Immissionsbelastung“ im Einleitungssatz dieser Ziffer umfasst sind (siehe bereits oben Rn. 10 und 14).

30 Im schon erwähnten und auch vom BVwG zitierten Erkenntnis VwGH Ro 2017/07/0033 hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 festgehalten, dass unter dem Begriff der „Immissionen“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen ist, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.

31 Im Schrifttum wird in Hinblick auf den „funktionell gleichgelagerten“ § 77 GewO 1994 davon ausgegangen, dass sich § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nur auf physische Einwirkungen beziehe (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] § 17 Rz. 41; aA Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G [2010] 171). Der Bezug zur Gewerbeordnung 1994 kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass mit § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 die traditionellen gewerberechtlichen Nachbarschutzstandards (Gesundheits- und Belästigungsschutz, Schutz des Eigentums) als Mindeststandard verankert wurden (vgl. Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.], Öffentliches Wirtschaftsrecht4 Band 2 [2019] 1213 [1262]).

32 Folglich ist auch die zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung auf das UVP-G 2000 - konkret auf dessen § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a - übertragbar (vgl. dazu etwa das in einem UVP-Genehmigungsverfahren für eine 380 kV-Leitung ergangene Erkenntnis ; siehe dazu auch Altenburger/Berger, UVP-G2 [2010] § 17 Rz. 42).

33 Die Übertragung dieser zur GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung erstreckt sich aus folgenden Erwägungen nicht nur auf die (direkt an die GewO 1994 anknüpfenden) lit. a und c, sondern auch auf die lit. b des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000:

Die im Einleitungssatz des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 normierte Vorgabe, wonach die Immisionsbelastung möglichst gering zu halten ist und bestimmte Immissionen jedenfalls zu vermeiden sind, bezieht sich nämlich - vom Wortlaut her - auf die anschließenden drei Tatbestände lit. a bis c gleichermaßen. Der Begriff der „Immission“ gilt daher auch für die (im vorliegenden Fall maßgebliche) lit. b. Zwar ist dort allgemeiner von „erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen“ die Rede und erfolgt zudem eine Erweiterung in Bezug auf die Schutzgüter. Dem Wortlaut bzw. dem Aufbau des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu Folge stellen die angesprochenen Belastungen allerdings auch eine mögliche Form der im Einleitungssatz genannten Immissionen dar. Insoweit ist die Rechtsprechung zum Immissionsbegriff des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auch auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 zu übertragen.

34 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 (in Verbindung mit dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der Gewerbeordnung 1994 bereits festgehalten, dass § 77 Abs. 2 GewO 1994 auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl. , mwN). Im konkreten Fall sah der Verwaltungsgerichtshof etwa auch eine Nebelbildung vom Immissionsbegriff umfasst an. Die dort gegenständliche Anlage stieß Wasserdampf aus, der zu Nebelbildung führen kann. Auch ein Größenschluss in Zusammenhang mit der Beschattung führte - so der Verwaltungsgerichtshof - zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt.

In der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte „optische Belästigungen“ durch Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“) nicht darunterfallen (vgl. , und ).

35 Umgelegt auf § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen - wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens - nicht Bedacht zu nehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit (schon wiederholt) Beeinträchtigungen des Empfindens durch einen bestimmten Anblick (und damit der Sache nach auch die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte „Einwirkung auf das Auge“ durch Photonen) von physischen Einwirkungen abgrenzt bzw. diesen nicht zugerechnet (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis VwGH 2002/04/0073 auch , bzw. , Pkt. 15; vgl. weiters zu Einwirkungen iSd § 364 Abs. 2 ABGB auch , Pkt. 13). Ausgehend davon vermag die Revisionswerberin auch mit ihren - naturwissenschaftlich geprägten - Ausführungen nicht darzulegen, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) handelt.

Somit erweist sich die Auffassung des BVwG, dass § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 auf Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes keine Anwendung finde, als zutreffend.

36 6.1. Die Revision rügt schließlich, dass im angefochtenen Erkenntnis in Zusammenhang mit dem Schutz von Fledermäusen nur auf Tötungs- und Störungshandlungen eingegangen werde, nicht aber auf die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL).

Es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Tötung oder Störung einzelner geschützter Fledermäuse, sondern um die Vernichtung deren (potentieller) Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die gemäß Art. 12 der FFH-Richtlinie unzulässig sei.

37 Rodungen und die damit verbundenen Verluste potentieller Baumhöhlenquartiere könnten jedenfalls nicht als Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen akzeptiert werden. Unter Auflage 129 des Genehmigungsbescheides werde vorgeschrieben, dass ein durchgehendes zweijähriges Monitoring der Fledermausaktivitäten im „Gondelbereich“ durchzuführen sei, und zwar nach Inbetriebnahme der Anlage. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sei es jedoch unabdingbar, dass vor der Bauphase methodisch fehlerfreie und nachvollziehbare Untersuchungen zwecks Verträglichkeitsbeurteilung, eine korrekte Kalkulation der zu erwartenden Schlagopferzahlen und eine systematische Höhlenkartierung vorgenommen würden. Wie aus dem Genehmigungsbescheid der belangten Behörde hervorgehe, seien konkrete Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht bekannt. In Ermangelung systematischer Höhlenkartierungen seien solche jedoch nicht auszuschließen.

38 6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur vergleichbaren artenschutzrechtlichen Regelung im Salzburger Naturschutzgesetz) muss es sich beim Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (vgl. ).

39 Dem (auch im Genehmigungsbescheid der belangten Behörde zusammenfassend wiedergegebenen) Fachgutachten für den Bereich „Tiere und deren Lebensräume“ ist zwar zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (in Ermangelung systematischer Höhlenkartierungen) nicht ausgeschlossen werden können.

Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung allerdings zu Recht vorbringt, ist als Kompensationsmaßnahme für einen allfällig dennoch bewirkten Verlust an Baumhöhlenquartieren die Installation von insgesamt mindestens 40 Fledermauskästen vorgesehen.

Vom Sachverständigen wird bezüglich der Bauphase auch festgehalten, dass Schlägerungsarbeiten in der Bauphase von Mitte August bis Ende Februar und somit außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse erfolgten. In der Bauphase seien darüber hinaus eine ökologische Bauaufsicht und eine „Quartierbaumkontrolle“ vorgesehen. Letztere verlange vor der Durchführung von Rodungen eine Kontrolle, inwieweit Fledermaus-Quartierbäume tatsächlich betroffen seien. Der Erhalt der betreffenden Bäume sei generell anzustreben, sofern sich dieser mit dem Bau und Betrieb vereinbaren lasse. Fällungen seien nur im ausgewiesenen Rodungszeitraum und im Beisein eines Fledermausexperten zulässig. Falls Tiere von den Fällen betroffen sein sollten, so seien diese fachgerecht bis zur Freilassung in den Dämmerungs- bzw. Nachtstunden unterzubringen.

Auf Grund einer zu erwartenden hohen Summenwirkung dieser beiden Maßnahmen (ökologische Bauaufsicht und Quartierbaumkontrolle) werde von einer geringen Restbelastung für die Bauphase ausgegangen.

40 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch mit ihrem Vorbringen, dass im Genehmigungsverfahren nicht auf Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL und die mögliche Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Fledermäuse Bedacht genommen worden sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.

41 7. Aus den dargestellten Erwägungen war die Revision somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

42 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauG Stmk 1995 §43 Abs4 idF 2013/083
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs1
GewO 1994 §77
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litd
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-46529