VwGH 23.07.2024, Ra 2024/22/0021
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/22/0022
Ra 2024/22/0023
Ra 2024/22/0024
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des V K, 2. der A K, 3. der E K, und 4. des V K, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6-8, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-151/091/14299/2023-3, VGW-151/091/14301/2023, VGW-151/091/14302/2023 und VGW-151/091/14303/2023, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und eines Lichtbildausweises bzw. von Aufenthaltskarten sowie Feststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der revisionswerbenden Partei auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre.
Vorliegend bringen die Revisionswerber zur Begründung ihres gegenständlichen Aufschiebungsantrags zwar vor, es bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse an der Versagung der aufschiebenden Wirkung, da sie strafrechtlich unbescholten seien und von ihnen keinerlei Gefährdung für die öffentliche Sicherheit bzw. keine Belastung einer Gebietskörperschaft ausgehe.
Allerdings zeigen die Revisionswerber in keiner Weise auf, inwiefern bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem Vollzug - unabhängig davon, ob das angefochtene Erkenntnis überhaupt einem solchen zugänglich ist - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist - um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - aber (jedenfalls) erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon im Aufschiebungsantrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa , Rn. 4, mwN).
Vorliegend führen die Revisionswerber in dem Zusammenhang lediglich aus, der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre im Hinblick auf die in der Revision „dargetane Rechtswidrigkeit in höchstem Maße unbillig“, zumal das Nichtbestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausdrücklich festgestellt worden sei.
Damit wird jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht dargetan. In dem Zusammenhang ist (auch) auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach dieser im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa , Pkt. 4., mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220021.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-46485