VwGH 10.04.2024, Ra 2024/16/0021
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der K Rechtsanwalts GmbH in A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/5100683/2023, betreffend Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom verfügte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über die Revisionswerberin gemäß § 11 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) die Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer für die Dauer von vier Jahren mit der Begründung, die Revisionswerberin habe mehrfach zumindest grob fahrlässig die Vorgaben zur Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung nach § 13 GrEStG verletzt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag einbrachte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als es die Dauer der Aberkennung der Selbstberechnungsbefugnis auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesfinanzgericht führte aus, die Revisionswerberin habe von Juli 2018 bis März 2022 für insgesamt 34 Geschäftsfälle in 22 Zeiträumen eine Grunderwerbsteuerselbstberechnung vorgenommen. Die Selbstberechnungen aus 21 Zeiträumen seien fristgerecht angemeldet worden, in einem Monat sei die Anmeldung verspätet erfolgt. Für 26 Geschäftsfälle sei die Grunderwerbsteuer fristgerecht, für 8 Geschäftsfälle verspätet entrichtet worden. Überdies sei zwischen November 2019 und Juni 2022 bei 10 Geschäftsfällen zu wenig und bei 3 Geschäftsfällen zu viel Grunderwerbsteuer entrichtet worden. Am und am seien jeweils nicht zuordenbare Beträge zur Rückstandsabdeckung überwiesen worden. Ab März 2022 habe die Revisionswerberin keine Grunderwerbsteuerselbstberechnung mehr angemeldet.
5 Die belangte Behörde habe die Revisionswerberin im Jahr 2018 mehrfach telefonisch hinsichtlich der korrekten Durchführung der Selbstberechnung informiert sowie mittels Informationsschreiben, das die Revisionswerberin am nachweislich in Empfang genommen habe, über die gesetzlichen Bestimmungen zur Selbstberechnung in Kenntnis gesetzt.
6 Im Jahr 2023 habe die Revisionswerberin für die Anmeldungszeiträume 3/2023 bis 5/2023 jeweils einen Geschäftsfall selbst berechnet, aber wiederum nicht angemeldet. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde habe der Revisionswerberin in weiterer Folge mit Schreiben vom angedroht, ihr die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer abzuerkennen, was - nach Stellungnahme der Revisionswerberin, in der sie „vehement“ die Ansicht vertreten habe - mit Ausnahme bestimmter nicht beigefügter elektronischer Urkunden - die Grunderwerbsteuerselbstberechnung ordnungsgemäß erledigt zu haben, schließlich mit Bescheid vom erfolgt sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revisionswerberin mit der gegenständlichen außerordentlichen Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Bundesfinanzgericht sei von einem „falschen Sachverhalt“ ausgegangen und es liege entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts „eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und hängt der Beschwerdefall auch von der Lösung über den Einzelfall hinausgehender Sachverhaltsfragen ab“.
12 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN). Dem wird die gegenständliche Revision, der eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gänzlich fehlt, nicht gerecht. Soweit sich die Revisionswerberin auf - nicht näher genannte - „Sachverhaltsfragen“ bezieht, ist ihr zudem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen ist (vgl. ).
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher bereits aus dem genannten Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160021.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-46478