VwGH 29.04.2024, Ra 2024/16/0020
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | FamLAG 1967 §26 Abs1 |
RS 1 | Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (Hinweis E , 904/62; E , 85/14/0130). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 96/15/0001 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und die Hofrätin
Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. V G in G, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Eckertstraße 88, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100480/2022, betreffend Familienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Revisionswerber die von August 2017 bis November 2018 an ihn ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für seine minderjährigen Töchter im Gesamtbetrag iHv 6.683,40 € gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurück.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesfinanzgericht - nach einer die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes und infolge eines Vorlageantrages des Revisionswerbers - mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber sei bis Juli 2017 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern gemeldet gewesen. Die hauptsächliche Betreuung der minderjährigen Töchter des Revisionswerbers erfolge laut dem vorgelegtem Scheidungsvergleich vom im Haushalt der Kindesmutter. Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zur Mutter werde nach dem Vorbringen im Vorlageantrag nicht bestritten.
4 Damit stehe fest, dass die Kindesmutter und nicht der Revisionswerber gemäß § 2 Abs. 2 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte. Auf die Leistung des (überwiegenden) Unterhaltes durch den Revisionswerber komme es nicht an, weil primär die Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Tragen komme. Das bedeute, dass der Revisionswerber die Familienbeihilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe.
5 Auch die monatlichen Überweisungen der Familienbeihilfe an die Kindesmutter könnten den Standpunkt des Revisionswerbers nicht stützen, weil nach § 2 Abs. 2 FLAG primär die Person anspruchsberechtigt sei, zu deren Haushalt das Kind gehöre, und privatrechtliche Vereinbarungen im FLAG nicht vorgesehen seien.
6 Der Bezieher der Familienbeihilfe werde in der Mitteilung des Finanzamtes darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der Familienbeihilfe eingetreten seien und die bewirkten, dass der Anspruch auf die gewährte Familienbeihilfe erlösche und damit kein Bezug der Familienbeihilfe mehr gegeben sei, umgehend dem Finanzamt bekannt zu geben seien. Mit diesem Hinweis werde der Bezieher der Familienbeihilfe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung treffe, Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der Familienbeihilfe hätten, dem Finanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen. Somit sei die Rückforderung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt zu Recht erfolgt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der mangels Haushaltszugehörigkeit der Kinder „objektiv“ nicht anspruchsberechtigte Revisionswerber habe die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge bezogen, jedoch jeweils monatlich an die gemäß § 2 Abs. 2 FLAG bezugsberechtigte Kindesmutter weitergeleitet. Es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob in dem Fall, dass die Familienbeihilfe vom Bezieher an den Bezugsberechtigen weitergeleitet und sohin diesem tatsächlich zugekommen sei, dennoch eine Pflicht des Beziehers zur Rückzahlung bestehe.
11 Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits Stellung bezogen.
12 Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , mwN; vgl. auch zum Fall der behaupteten Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an den anderen Elternteil , mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | FamLAG 1967 §26 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160020.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-46477