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VwGH 05.09.2024, Ra 2024/16/0019

VwGH 05.09.2024, Ra 2024/16/0019

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
GebG 1957 §12
VwRallg
RS 1
Die Gebührenpflicht von Eingaben bestimmt sich allein nach dem Gesetz bzw. der ihm zukommenden Auslegung. Die Unkenntnis der Beteiligten über die dem Gesetz entsprechende Auslegung kann die dem Gesetz entsprechende Gebührenpflicht nicht beeinflussen ().
Norm
GebG 1957 §12 Abs1
RS 2
Nach stRsp des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0158 E RS 1
Norm
GebG 1957 §12 Abs1
RS 3
Durch § 12 Abs 1 GebG soll eine Umgehung der Gebührenpflicht

durch sogenannte subjektive Kumulierung von verschiedenen

Anträgen verhindert werden und ist eine solche subjektive

Kumulierung dann anzunehmen, wenn in einer Eingabe mehrere

Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem

Zusammenhang stehen (Hinweis E , 96/16/0287).

Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen

kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter

Anträge verschieden sein kann (Hinweis E ,

95/16/0190).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/16/0128 E RS 2 (hier nur der erste Satz)
Normen
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs2
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §19 Abs5
GebG 1957 §12 Abs1
VwRallg
RS 4
§ 19 Abs. 5 K-BiWG, der offenkundig der Überführung bereits zuvor bestehender Bienenwirtschaften in den Geltungsbereich des K-BiWG dient, verlangt in diesem Zusammenhang ausdrücklich "einen Antrag" nach § 11 Abs. 1 K-BiWG. Es ist somit bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber diese Überführung basierend auf einem einzigen und einheitlichen Antrag im Blick hatte (vgl. dazu auch zu einem Antrag gemäß § 23 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978). Es kann dem Landesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er sei davon ausgegangen, dass vor In-Kraft-Treten des K-BiWG alle Imker ihre bereits bestehenden Betriebe mit Bienen anderer Rassen als Carnica jeweils an nur einem Standort betrieben hätten und deshalb nur ein Antrag erforderlich wäre.
Normen
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §19 Abs5
GebG 1957 §12 Abs1
RS 5
Der Umstand, dass ein Verfahrensgegenstand eine Trennung nach Punkten zulässt, rechtfertigt es nicht, den zugrundeliegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten (vgl. zur Verlängerung einer Lizenz betreffend den Bezug von 19 Giften). (hier: Antrag gemäß § 19 Abs. 5 iVm § 11 Abs. 1 K-BiWG).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/4100529/2019, betreffend Eingabengebühr samt Gebührenerhöhung (mitbeteiligte Partei: M S in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte beantragte mit Schriftsatz vom bei der Kärntner Landesregierung die Bewirtschaftung seiner Imkerei „durch eine andere Biene“ nach § 11 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) zu genehmigen. Nach einem erteilten Verbesserungsauftrag wurde um die Haltung einer „Buckfast-Biene“ oder die Haltung der italienischen „Ligustica“ oder die Haltung der Makedonischen Biene „Apis mellifera macedonica“ angesucht. Nach einem weiteren Verbesserungsauftrag gab der Mitbeteiligte bekannt, dass beabsichtigt sei, die Bienen auf einem konkret genannten Grundstück in U sowie in neun näher bezeichneten Gemeinden zu halten.

2 Mit Bescheid vom wies die Kärntner Landesregierung das Begehren des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 1 K-BiWG ab und ordnete die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG an. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.

3 In einer Eingabe des Mitbeteiligten an das für die genannte Beschwerde zuständige Landesverwaltungsgericht vom wurden der Hauptantrag und die Eventualanträge aufrechterhalten und insgesamt 66 Standorte für Bienenstände unter näherer Bezeichnung der jeweiligen Grundstücke in neun Gemeinden bekannt gegeben.

4 Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mitbeteiligten ab und die Eventualanträge auf Haltung der Bienenrassen Ligustica oder Macedonica wegen Unzuständigkeit zurück. Mit Beschluss vom , Ra 2017/07/0065, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Mitbeteiligten gegen die genannte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zurück.

5 Im weitergeführten Verfahren wies die Kärntner Landesregierung mit Beschluss vom „die Anträge [....] vom , in der Fassung vom auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung der italienischen Biene ‚Ligustica‘ auf folgenden Standorten“ unter Angabe 66 näher bezeichneter Grundstücke ab.

6 Dieser Bescheid enthielt zudem den Hinweis, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 K-BiWG ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, wobei für jeden Standort von einem gesonderten Antrag auszugehen sei, weil es möglich sei, dass an jedem Standort andere Verhältnisse bestünden, insbesondere was die Gefährdung der Zucht und Haltung der Carnica Biene betreffe. Es seien feste Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 12 Gebührengesetz 1957 (GebG), iHv 14,30 € pro Eingabe, somit insgesamt 943,80 € (beantragt seien 66 Standorte) zu entrichten. Der Mitbeteiligte entrichtete in der Folge die Gebühr iHv 14,30 € lediglich einmal.

7 Mit Bescheiden jeweils vom setzte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Mitbeteiligten gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG im Zusammenhang mit 65 Eingaben Gebühren iHv insgesamt 929,50 € sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG iHv 464,75 € fest.

8 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide vom insofern ab, als es die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit 128,70 € und die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 57,20 € festsetzte. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

10 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe der Mitbeteiligte, nach Abweisung seines Antrags auf Haltung der Buckfast Biene, mit Fortsetzungsantrag die Haltung der Bienenrasse Ligustica für 66 mögliche Standorte in neun Gemeinden begehrt.

11 Die Überprüfung durch die Amtssachverständige habe ergeben, dass im Umkreis von 5 Kilometern aller beantragten Standorte Bestände von Carnica Bienen gemeldet seien. Aufgrund der Paarungsbiologie könnten im selben Gebiet nicht zwei Bienenrassen nebeneinander ohne gegenseitige Beeinflussung gehalten werden. Rassekreuzungen würden negative Folgen für Carnica-Imker sowie für die Haltung und Zucht dieser Bienenrasse bewirken.

12 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterlägen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter beträfen, einer festen Gebühr iHv 14,30 €.

13 Nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG sei die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt würden. Es lägen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt würden, die untereinander in keinem Zusammenhang stünden.

14 Gehe man davon aus, dass Bienen ein Flächenausmaß bis zu etwa 700 Quadratkilometer anfliegen könnten, ergebe sich aufgrund der jeweiligen Gemeindeflächen, welche ein Ausmaß von 47 bis 278 Quadratkilometer hätten, dass es zu Flugkreisüberschneidungen kommen könne und daher bereits aus diesem Grunde die Haltung einer anderen Bienenrasse nicht möglich sei. Insoweit bestehe zwischen all jenen Standorten, die in einem Gemeindegebiet lägen, ein innerer Zusammenhang, weil für die Beurteilung dieser Frage das Flächenausmaß der Gemeinden im Verhältnis zu den Flugflächen der Bienen entscheidend sei.

15 Die beantragten Standorte in den neun Gemeinden stünden, soweit sie sich in einer Gemeinde befänden, untereinander in einem sachlichen inneren Zusammenhang, weil auch die Meldung der Bienenstände in einem Gemeindegebiet immer an den jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde zu erfolgen habe. Es könne zwar zwischen den Gemeinden zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, aufgrund der Gemeindegrößen jedoch nicht innerhalb einer Gemeinde.

16 Die Gebühr werde daher für jene Standorte, die sich in den einzelnen neun Gemeinden befänden, gesondert festgesetzt.

17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich das nunmehr zuständige Finanzamt Österreich mit der gegenständlichen Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

18 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten sei.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

20 Die Revision ist zulässig und sie ist auch begründet.

21 § 11 Abs. 1 und 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007, lautet:

„§ 11

Bienenrassen

(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse ‚Carnica‘ (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;

b) eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;

c) der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und

d) die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse ‚Carnica‘ in Kärnten nicht gefährdet werden.“

22 § 19 Abs. 5 K-BiWG lautet:

„(5) Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse ‚Carnica‘ (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs. 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse ‚Carnica‘ entsprechenden Frist wiederherzustellen.“

23 § 12 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der noch in Geltung stehenden Stammfassung des BGBl. Nr. 267/1957 lautet:

„§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.“

24 Die Gebührenpflicht von Eingaben bestimmt sich allein nach dem Gesetz bzw. der ihm zukommenden Auslegung. Die Unkenntnis der Beteiligten über die dem Gesetz entsprechende Auslegung kann die dem Gesetz entsprechende Gebührenpflicht nicht beeinflussen ().

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. , mwN).

26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn des § 12 GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (vgl. , mwN).

27 Aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom ergibt sich, dass der Mitbeteiligte bereits mit Mitteilung vom gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG im Ergebnis mitgeteilt habe, dass er keine Carnica Bienen halte. Nach § 19 Abs. 5 K-BiWG haben die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des K-BiWG () in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 K-BiWG vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs. 1 K-BiWG zu stellen.

28 § 19 Abs. 5 K-BiWG, der offenkundig der Überführung bereits zuvor bestehender Bienenwirtschaften in den Geltungsbereich des K-BiWG dient, verlangt in diesem Zusammenhang ausdrücklich „einen Antrag“ nach § 11 Abs. 1 K-BiWG. Es ist somit bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber diese Überführung basierend auf einem einzigen und einheitlichen Antrag im Blick hatte (vgl. dazu auch zu einem Antrag gemäß § 23 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978). Es kann dem Landesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er sei davon ausgegangen, dass vor In-Kraft-Treten des K-BiWG alle Imker ihre bereits bestehenden Betriebe mit Bienen anderer Rassen als Carnica jeweils an nur einem Standort betrieben hätten und deshalb nur ein Antrag erforderlich wäre.

29 Es trifft zwar zu, dass - wie in der Revision angeführt - hinsichtlich einzelner Standorte (theoretisch) auch verschieden hätte abgesprochen werden können. Der Umstand, dass ein Verfahrensgegenstand eine Trennung nach Punkten zulässt, rechtfertigt es aber nicht, den zugrundeliegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten (vgl.  zur Verlängerung einer Lizenz betreffend den Bezug von 19 Giften). Dies gilt gleichermaßen für den revisionsgegenständlichen Antrag gemäß § 19 Abs. 5 iVm § 11 Abs. 1 K-BiWG.

30 Dass gegenständlich im Sinn des § 12 Abs. 2 GebG mit einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen erteilt worden wären, ist angesichts der Abweisung des Antrags des Mitbeteiligten auszuschließen.

31 Sohin erweist sich die Annahme des Bundesfinanzgerichts, es liege für jedes Gemeindegebiet jeweils eine die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auslösende Eingabe vor, als rechtswidrig.

32 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

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Normen
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs1
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §11 Abs2
BienenwirtschaftsG Krnt 2008 §19 Abs5
GebG 1957 §12
GebG 1957 §12 Abs1
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160019.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-46476