VwGH 17.12.2024, Ra 2024/15/0076
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision des H H in S, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Lugeck 1-2/Stiege 2/Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100527/2024, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gemäß § 299 BAO und Einkommensteuer 2019, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wurde der Revisionswerber zur Einkommensteuer 2019 veranlagt, wobei das Finanzamt den Familienbonus Plus mit 0 € festsetzte.
2 Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Revisionswerber zum Nachweis geltend gemachter Betriebsausgaben und Werbungskosten auf.
3 Nach Abschluss des Vorhalteverfahrens hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2019 vom gemäß § 299 BAO auf und erließ einen neuen Einkommensteuerbescheid, in dem es negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (-24.789,71 €) und aus Vermietung und Verpachtung (-597,82 €) nicht mehr berücksichtigte. Den Familienbonus Plus setzte es im neuen Einkommensteuerbescheid mit 2.250 € fest.
4 Einer gegen den Aufhebungsbescheid und gegen den neuen Sachbescheid gerichteten Beschwerde (Schriftsatz vom ) gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2024/15/0023, der Beschwerde keine Folge.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorträgt, es fehle Rechtsprechung dazu, „ob durch die unvollständige Vorlage einer korrekt ausgeführten Bescheidbeschwerde“, eine rechtswirksame Vorlage an das BFG erfolgt und die Zuständigkeit auf das BFG übergegangen sei, ist ihr zu entgegnen, dass der Revisionswerber mit Schriftsatz vom Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 299 BAO aufgehoben worden ist, und gegen den neuen Einkommensteuerbescheid 2019 erhoben hat. Der Schriftsatz vom wurde dem BFG - über Antrag des Revisionswerbers - zur Entscheidung vorgelegt und das BFG hat mit dem angefochtenen Erkenntnis sowohl über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid als auch über die Beschwerde gegen den neuen Einkommensteuerbescheid abgesprochen. Von der „unvollständige Vorlage einer korrekt ausgeführten Bescheidbeschwerde“ kann daher keine Rede sein.
11 Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das BFG habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sowie das Amtswegigkeitsprinzip (§ 115 Abs. 1 und § 161 BAO) zu beachten, und mit der Rüge, das BFG hätte zu den erklärten Werbungskosten Beweise zu erheben und Feststellungen zu treffen gehabt, werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
12 In den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat - konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele , mwN).
13 Dazu reicht es nicht, Rechtssätze zu zitieren und Verstöße gegen diese in den Raum zu stellen, ohne fallbezogen darzulegen, worin genau die behaupteten Abweichungen von der Rechtsprechung nach Ansicht der Revision zu sehen sein sollen.
14 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss zudem auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. , mwN).
15 Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. , mwN).
16 Dass das BFG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides voraussetze, abgewichen sei, wird durch das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt. Dort wird lediglich ausgeführt, es fehlten grundlegende Feststellungen darüber, warum und aufgrund welcher Unterlagen die Einkommensteuererklärung anders zu beurteilen gewesen sei. Insbesondere fehlten Feststellungen zu den negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und warum diese nicht miteinzuberechnen seien. Darauf, dass das BFG die Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO im fortgesetzten Verfahren damit begründet hat, dass sich der zunächst ergangene Einkommensteuerbescheid 2019 als rechtswidrig erweise, weil in diesem kein Familienbonus Plus berücksichtigt worden sei, obwohl dem Revisionswerber der halbe Familienbonus Plus für drei Kinder im Gesamtbetrag von 2.250 € zustehe, geht die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht ein.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150076.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-46471