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VwGH 30.10.2024, Ra 2024/15/0055

VwGH 30.10.2024, Ra 2024/15/0055

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BAO §279 Abs1
RS 1
Sachentscheidungen des VwG können in einer ersatzlosen Aufhebung, in einer Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides oder in einer Abweisung der Beschwerde bestehen.
Normen
BAO §279
BAO §279 Abs1
RS 2
Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0055 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Franz Schubert-Straße 37, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101463/2019, betreffend Einkommensteuer 2018 (mitbeteiligte Partei: D M in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 279 BAO Folge und hob den in Beschwerde gezogenen Einkommensteuerbescheid auf.

2 Im Verfahrensgang wurde der Vorlagebericht des Finanzamtes wiedergegeben. Unter der Überschrift „Sachverhalt“ wurde zunächst angeführt, dass der Sachverhalt unstrittig sei und ein Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom wiedergegeben. In der Beweiswürdigung wurde angegeben, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den vom Finanzamt vorlegten elektronischen Aktenteilen ergebe. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, dass die Rechtsfolgen bei einem nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochenem Mängelbehebungsauftrag nur für rechtmäßige Mängelbehebungsaufträge gelten würden. Der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom erweise sich aber als nicht berechtigt, weil dieser Auftrag eine Ermittlungs-(Erhebungshandlung) des Finanzamtes hinsichtlich der beantragten übernommenen Pflegekosten der Eltern des Revisionswerbers beinhaltet habe. Dieser Fehler mache den gesamten Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig, sodass die weitere Verfahrenshandlung (Zurücknahmebescheid vom ) rechtswidrig gewesen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Finanzamtes, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) des angefochtenen Bescheides durch das Bundesfinanzgericht nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht komme. Dies liege im Revisionsfall nicht vor und werde das Vorliegen dieser Voraussetzung auch durch das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidungsbegründung in keiner Weise dargelegt. Allein der Umstand, dass das Finanzamt einen rechtswidrigen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe, berechtige das Bundesfinanzgericht nicht dazu, den mit Beschwerde bekämpften Einkommensteuerbescheid durch eine auf § 279 BAO gestützte Sachentscheidung aufzuheben.

4 Der Verwaltungsgerichthof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:

5 Die Revision ist zulässig und begründet.

6 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis keinerlei Feststellungen bzw. keine Sachverhaltsdarstellung enthält. Diese erschließt sich erst aus der Revision des Finanzamtes. Das Erkenntnis genügt nicht einmal den Mindestanforderungen, die für eine Überprüfung erforderlich sind.

7 Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

8 Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichtes können daher in einer ersatzlosen Aufhebung, in einer Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides oder in einer Abweisung der Beschwerde bestehen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 279, Anm 2).

9 Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (vgl. ; , Ra 2018/16/0055, mwN).

10 Im vorliegenden Revisionsfall war eine ersatzlose Aufhebung des vom Mitbeteiligten angefochtenen Bescheides jedoch ausgeschlossen, weil dies zur Folge hätte, dass vom Finanzamt trotz durchgeführter Arbeitnehmerveranlagung kein Einkommensteuerbescheid 2018 mehr erlassen werden könnte.

11 Wenn das Bundesfinanzgericht in seinem Vorlagebericht vermeint, dass keine ersatzlose Aufhebung erfolgt sei und das Finanzamt weiterhin einen Einkommensteuerbescheid 2018 erlassen könne, liegt dem ein grundlegendes Fehlverständnis der Wirkungsweise einer Aufhebung gemäß § 279 Abs. 1 BAO zugrunde.

12 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §279
BAO §279 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150055.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-46468