TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 29.05.2024, Ra 2024/15/0032

VwGH 29.05.2024, Ra 2024/15/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/15/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des G Y in F, vertreten durch Dr. Heinrich Balas, Steuerberater in 1040 Wien, Operngasse 18/12A-16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100020/2024, betreffend Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Finanzamt setzte gegenüber dem Revisionswerber, der Gesellschafter einer insolventen GmbH war, mit Bescheiden vom Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 bis 2017 fest.

2 Eine gegen die Festsetzungsbescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers am zugestellt.

3 Am brachte der steuerliche Vertreter des Revisionswerbers beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und führte zur Begründung aus, die Beschwerdevorentscheidung sei am zugestellt worden und die Frist zur Einreichung eines Vorlageantrags bzw. einer Fristverlängerung sei am abgelaufen. Der steuerliche Vertreter habe diese Frist nicht einhalten können, weil seine Mutter am verstorben sei. Der Vater des steuerlichen Vertreters sei aus diesem Grund (nach 60 Jahren Partnerschaft) seelisch am Boden zerstört gewesen und habe Unterstützung bedurft. Dieser Umstand sei für den steuerlichen Vertreter nicht vorhersehbar gewesen und habe zum Vergessen der Frist geführt. Es werde beantragt, die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Gleichzeitig werde die Erstreckung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bis zum beantragt.

4 Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, wogegen der Revisionswerber Beschwerde erhob.

5 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht (BFG) den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück.

6 Der Verwaltungsgerichtshof gab einer gegen die Zurückweisung erhobenen Revision mit Erkenntnis vom , Ro 2023/15/0019, statt und hob die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

8 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision führt unter der Überschrift Revisionspunkte aus, der Revisionswerber erachte sich in nachstehenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt:

„- Im Recht darauf, dass weder das angefochtene Erkenntnis noch der angefochtene Beschluss hätten ergehen dürfen.

- Im Recht darauf, dass die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegeben war und daher die Frist für den Vorlageantrag eingehalten wurde.“

9 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung ; , Ra 2020/16/0080, mwN).

10 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt (vgl. etwa , mwN). Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken.

11 Mit dem Vorbringen, „weder das angefochtene Erkenntnis noch der angefochtene Beschluss hätten ergehen dürfen“ wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet. Damit legt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt sei. Ob „die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gegeben war und daher die Frist für den Vorlageantrag eingehalten wurde“ ist wiederum nicht Gegenstand des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses. Bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen handelt es sich somit um keine tauglichen Revisionspunkte (vgl. ; , Ra 2022/12/0098).

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150032.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-46464