VwGH 19.06.2024, Ra 2024/15/0024
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des C R in V, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig und Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 5 / Stiege 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4100474/2022, betreffend Einkommensteuer 2020, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber war als selbständiger Handelsvertreter für die A S.p.A. in Italien tätig. Sein Gewerbebetrieb wurde im Jahr 2020 aufgegeben. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 gab er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 127.507,71 € bekannt und beantragte die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988; dies wurde vom Finanzamt nicht gewährt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab. Es stellte fest, dass in den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Erlös in Höhe von 134.700 € enthalten sei. Dabei handle es sich um einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 1 Handelsvertretergesetz (HVertrG), den der Revisionswerber gegenüber der A S.p.A. geltend gemacht habe. Der Zufluss sei im Revisionsjahr erfolgt. Die Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter für die A S.p.A. im Revisionsjahr sei unstrittig. Dass der Revisionswerber einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG geltend gemacht habe, gehe aus einer Rechnung vom hervor. Die Höhe von 134.700 € ergebe sich aus dem Durchschnitt der jährlichen Provisionen der Jahre 2015 bis 2019.
3 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, gemäß § 24 Abs. 1 HVertrG gebühre dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch betrage gemäß § 24 Abs. 4 HVertrG mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG nicht dem (begünstigten) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zuzurechnen sei, weil er nicht für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes (Kundenstock) geleistet werde und daher kein Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe darstelle. Das Entstehen des Ausgleichsanspruches gemäß § 24 HVertrG sei erst die Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Zahlungen, die im Aufgabezeitpunkt noch nicht als Forderungen bestünden, zählten nicht zum Übergangsgewinn. Der Revisionswerber sei als Handelsvertreter tätig gewesen und habe diese Tätigkeit im Jahr 2020 eingestellt. Bei der von der A S.p.A. an den Revisionswerber geleisteten Zahlung in Höhe 134.700 € handle es sich um die Abgeltung eines Anspruches im Sinne des § 24 Abs. 1 HVertrG infolge Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der begünstigte Steuersatz nach § 37 EStG 1988 stehe daher nicht zu.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „Zur Begründung der außerordentlichen Revision“ vorbringt, der Revisionswerber habe über 20 Jahre als selbständiger Handelsvertreter für die A S.p.A. in Italien Kunden vermittelt und in dieser Zeit einen großen Kundenstock für dieses Unternehmen aufgebaut. Die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses von der A S.p.A. geleistete Zahlung unterliege nach seinem Dafürhalten dem begünstigten Steuersatz nach § 37 EStG 1988. Die ihm zugekommene Zahlung habe einen abfindungsähnlichen Charakter, weil die Beendigung des Vertragsverhältnisses zur A S.p.A. mit seinem Pensionsantritt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehe.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. (vgl. , mwN).
9 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision - die schon kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen, sondern nur eine Revisionsbegründung enthält - nicht gerecht, weil sie nicht aufzeigt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall zu lösen hätte. Insbesondere zeigt die Revision nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht, das sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe gestützt hat (vgl. etwa , mwN), von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150024.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-46461