TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 10.08.2024, Ra 2024/13/0065

VwGH 10.08.2024, Ra 2024/13/0065

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R K in K, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7105660/2017, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Waldviertel), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt - nach dem vorstehend Gesagten - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig.

3 Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz („Existenzminimum“) entscheidend ins Gewicht. Es kann § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu (vgl. ; , Ra 2016/15/0046).

4 Dass eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloß vorübergehende - Belastung durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) und allenfalls einer Fremdfinanzierung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. , mwN), wird vom Revisionswerber nicht dargetan.

5 Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre erst dann zu befürchten, wenn die zwangsweise Verwertung des Geschäftsanteils des Antragstellers konkret drohen sollte. Für diesen Fall käme eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht (vgl. nochmals , mwN, zur zwangsweisen Verwertung von Liegenschaftseigentum).

6 Dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts - wie vom Revisionswerber vorgebracht - offenkundig rechtswidrig wäre, wird im Antrag nicht dargelegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130065.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-46444