VwGH 02.07.2024, Ra 2024/13/0062
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102026/2023, betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2018 und 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa , mwN).
4 Im nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der als Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom , AW/7100013/2024 (mit dem das Bundesfinanzgericht dem Aufschiebungsantrag der Revisionswerberin nicht stattgegeben hat), nach § 30 Abs. 3 VwGG anzusehen ist - wird keine wesentliche Änderung der Voraussetzungen behauptet. Darin wird lediglich das bereits in der Revisionsschrift erstattete Antragsvorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht, die Höhe der Abgabenforderungen würde die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, womit die deshalb drohende Exekution die (faktische) Zahlungsunfähigkeit und in der Folge die Insolvenz nach sich ziehen würde. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens würde sich gravierend auf die wirtschaftliche Existenz der Revisionswerberin auswirken, womit im Ergebnis der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden sei.
5 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] , VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
6 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem die konkrete wirtschaftliche Lage der Revisionswerberin nicht dargestellt wird, sondern nur abstrakte Ausführungen zur Liquidität und zu einer drohenden Insolvenz getätigt werden, allerdings nicht gerecht.
7 Sollte es zudem zutreffen, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zur Insolvenz der Revisionswerberin führen würde - was ohne entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin nicht überprüfbar ist -, wäre damit zugleich aufgezeigt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, womit der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (vgl. , mwN).
8 Mangels Erfüllung des Konkretisierungsgebotes war der Antrag abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §30 Abs2 VwGG §30 Abs3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130062.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-46442