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VwGH 06.05.2024, Ra 2024/13/0045

VwGH 06.05.2024, Ra 2024/13/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Wien 2/20/21/22) in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102840/2013, betreffend ua. Körperschaftsteuer 2008 (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Das Finanzamt Österreich erhob am gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , soweit dieser über die Körperschaftsteuer 2008 absprach, die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Beschluss vom , RR/7100195/2023, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom , soweit damit über die Körperschaftsteuer der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2008 abgesprochen wurde, gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit Vorlagebericht vom  legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom vor.

2 Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom auf, zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe, und teilte unter einem mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf dieser Frist über die Frage der Gegenstandslosigkeit Beschluss fassen werde. Das revisionswerbende Finanzamt gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.

3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa ).

5 Da das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RR/7100195/2023, gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102840/2013, insoweit mit diesem Erkenntnis über die Körperschaftsteuer der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2008 - was dem Anfechtungsumfang der erhobenen Revision entspricht - abgesprochen wurde, aufgehoben hat, ist die formelle Klaglosstellung des revisionswerbenden Finanzamtes eingetreten.

6 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §289 Abs1 lita
VwGG §33 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130045.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-46439