VwGH 16.08.2024, Ra 2024/11/0101
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A M in B, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in 8430 Leibnitz, Konradweg 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 42.15-3190/2023-42, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Dem Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden ist. Dazu bringt der Revisionswerber begründend vor, er benötige die Lenkberechtigung dringend aus beruflichen Gründen, erleide durch ihre unrechtmäßige Entziehung einen unverhältnismäßigen sowie irreparablen Schaden und laufe Gefahr, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlösche und er um ihre Wiedererteilung ansuchen müsse.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa , mwN). Das auf die angebliche Unrechtmäßigkeit der Entziehung gestützte Vorbringen ist daher nicht zielführend.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel. Letzteres trifft vorliegend unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd. § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. etwa , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110101.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-46425