VwGH 11.07.2024, Ra 2024/09/0047
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Landesverteidigung in W, der gegen das am verkündete und am ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W136 2286161-1/6E, W136 2286262-1/5E, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; mitbeteiligte Partei: M T in B, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Mitbeteiligten einer Dienstpflichtverletzung schuldig und vom Vorwurf einer weiteren frei. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene außerordentliche Revision des Disziplinaranwalts.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei (im gegenständlichen Disziplinarverfahren obliegt dem Disziplinaranwalt nach § 19 Abs.1 HDG 2014 die Vertretung der dienstlichen Interessen), bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. , mwN).
4 Der vorliegende - begründungslos gestellte - Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung genügt den dargestellten Anforderungen nicht, weshalb ihm bereits aus diesem Grund nicht Folge zu geben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090047.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-46424