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VwGH 17.06.2024, Ra 2024/05/0072

VwGH 17.06.2024, Ra 2024/05/0072

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §60 Abs1 litc
BauRallg
RS 1
Bei der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO kommt es allein darauf an, dass das äußere Ansehen des Gebäudes verändert wird; diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, ob der geänderte Gebäudeteil von außen einsehbar ist oder nicht bzw. welchem Zweck die getroffene Maßnahmen dient. (Hier: Verlegung von Waschbetonplatten auf dem Flachdach, Errichtung einer Verbindungsstiege, von Geländern und Wendeltreppen)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/05/0092 E RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)
Normen
BauO Wr §60 Abs1 litc
BauO Wr §62 Abs1 Z4
BauRallg
RS 2
Was die Änderungen betreffend die Position, Anzahl und Größe der Fenster anlangt, zählt nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom , 2012/05/0115, mwN) zur äußeren Gestaltung ebenso, wo sich welche Öffnungen in den Außenwänden befinden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0136 E RS 3

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/05/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache von 1. DI C A und 2. Dr. D R, beide vertreten durch Dr. Michael Denis Witvoet, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Loquaiplatz 12/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , 1. VGW-111/097/14193/2023 und 2. VGW-111/V/097/14194/2023, betreffend Untersagung einer Bauführung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem den revisionswerbenden Parteien die angezeigte Bauführung auf einer näher genannten Liegenschaft untersagt worden war, als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die revisionswerbenden Parteien Miteigentümer eines näher genannten Grundstücks der KG M seien, und ihnen Miteigentum an drei näher genannten Magazinen in dem sich dort befindenden Haus zukomme. Die Liegenschaft befinde sich in einer Wohnzone. Projektiert sei die Zusammenlegung der drei Magazine zu einer Wohneinheit und der Umbau aller zum Garten ausgerichteter Fenster jeweils zu Fenstertüren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde löse die Umwidmung zwar keine Stellplatzverpflichtung nach dem Wiener Garagengesetz 2008 aus, bezüglich des Austausches der Fenster zum Garten durch Türen komme es jedoch zu einer Änderung der Außenhaut des Gebäudes, weshalb diese projektierte Bauführung nicht unter § 62 Abs. 1 Z 4 Bauordnung für WienBO für Wien (BO) falle, sondern gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig sei. Das Vorhaben sei aufgrund der einheitlichen Wohnnutzung der Magazine nicht teilbar und umfasse auch bewilligungspflichtige Maßnahmen, weshalb die Untersagung im Ergebnis zu Recht ausgesprochen worden sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. aus vielen etwa , mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa , mwN).

8 Diesen Begründungsanforderungen wird die Revision, die in ihren Zulässigkeitsgründen eine Abweichung ohne jegliche Bezugnahme auf und Nennung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß behauptet, sowohl mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der monierten Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes als auch hinsichtlich der vorgebrachten Trennbarkeit des Bauvorhabens, nicht gerecht.

9 Schließlich wendet sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Bewilligungspflicht der Änderung der Außenhaut durch den Austausch von Fenstern auf Fenstertüren und vermeint, es fehle Rechtsprechung zu dieser Frage.

10 Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in einem solchen Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa , mwN). Eine solche Unvertretbarkeit zeigt die Revision nicht auf.

11 Im Übrigen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. c BO allein darauf an, dass das äußere Ansehen des Gebäudes verändert wird; diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, ob der geänderte Gebäudeteil von außen einsehbar ist oder nicht bzw. welchem Zweck die getroffenen Maßnahmen dienen (vgl. , mwN). Was Änderungen betreffend die Position, Anzahl und Größe der Fenster anlangt, zählt zur äußeren Gestaltung ebenso, wo sich welche Öffnungen in den Außenwänden befinden (vgl. , mwN). Weder fehlt somit Rechtsprechung zu der von der Revision angesprochenen Frage, noch zeigt die Revision auf, dass das Verwaltungsgericht von der vorhandenen Rechtsprechung abgewichen wäre.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §60 Abs1 litc
BauO Wr §62 Abs1 Z4
BauRallg
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050072.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-46414