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VwGH 30.07.2024, Ra 2024/02/0158

VwGH 30.07.2024, Ra 2024/02/0158

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §30 Abs2
RS 1
Stattgebung - Rodungsbewilligung - Der Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung steht nicht der Umstand entgegen, daß es

sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Bescheid handelt,

mit dem dem Bf die Parteistellung in einem Rodungsverfahren

abgesprochen wurde. Auch solche Bescheide sind einer

aufschiebenden Wirkung zugänglich (Hinweis Puck, Die

aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des

öffentlichen Rechts, ZfV 5/1982, S 464).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 93/10/0049 B RS 1 (hier: Clearing nach Art. 36 MiFID)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W AG in W, vertreten durch die AKELA RechtsanwältInnen GmbH in 1010 Wien, Schubertring 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W148 2291050-1/3E, betreffend Zugang zum Clearing nach Art. 36 MiFIR (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; mitbeteiligte Partei: C C E N.V. in A (Niederlande), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom bewilligte die Finanzmarktaufsichtsbehörde der C. den Zugang zum Clearing für am Segment Prime Market und am Segment Standard Market des Amtlichen Handels der revisionswerbenden Partei gehandelte Aktien und aktienähnliche Instrumente gemäß Art 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 („MiFIR“).

2 Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies die Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurück. Über Vorlageantrag der revisionswerbenden Partei entschied das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

3 Die dagegen erhobene Revision verband die revisionswerbende Partei mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Sie begründete ihren Antrag damit, dass ihr der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder die Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung einen unverhältnismäßigen Nachteil zufüge, weil ihr gegenüber der oben genannte Bescheid vom Bindungswirkung entfalte. Dadurch werde in die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (Vertragsabschlussfreiheit) der revisionswerbenden Partei rechtsgestaltend und feststellend eingegriffen und würden die Entscheidungsmöglichkeiten der revisionswerbenden Partei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung der C. eingeschränkt, ohne dass der revisionswerbenden Partei ein Recht auf Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde als Partei im Sinne von § 8 AVG und die daran geknüpften Verfahrensrechte gewährt worden seien. Für die revisionswerbende Partei wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses somit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der angesichts des massiven damit einhergehenden Rechtsschutzdefizits gegenüber den Interessen von C. deutlich überwiege. Der aufschiebenden Wirkung der Revision stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist eine die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element; die in der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgeschaltet werden (vgl. , mwN).

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen, weil das Verwaltungsgericht - ebenso wie die Finanzmarktaufsichtsbehörde - die Auffassung vertrat, der revisionswerbenden Partei komme im Verfahren zur Zulassung der C. zum Clearing nach Art. 36 MiFID keine Parteistellung zu. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist diese Frage strittig. In einem Verfahren betreffend den Streit über die Parteistellung besteht Revisionslegitimation und ein in diesem Zusammenhang ergangener Ab- oder Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich, sodass auch gegenüber solchen Entscheidungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich ist (vgl. , mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegenstehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde (vgl. , mwN).

9 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) , 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

10 Wenn die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil darin erblickt, dass ihre Privatautonomie beschränkt werde, so zeigt sie damit nicht auf, inwiefern sie durch den Abschluss von Geschäften mit der C. überhaupt belastet ist oder welche nicht oder nur schwer rückabzuwickelnden Geschäfte sie durch den Zugang der C. zum Clearing mit dieser abzuschließen hätte.

11 Soweit die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil in der Beschränkung ihrer Mitwirkungsrechte als Partei im Sinne von § 8 AVG im Verfahren auf Zulassung der C. zum Clearing sieht, handelt es sich hierbei um den Gegenstand des Revisionsverfahrens und legt die revisionswerbende Partei nicht dar, inwiefern das Verfahren zur Zulassung der C. während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fortgesetzt werden soll. Daher ist nicht erkennbar, vor welchem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die revisionswerbende Partei für die Dauer des Revisionsverfahrens geschützt werden soll.

12 Die revisionswerbende Partei hat damit dem sie treffenden Konkretisierungsgebot schon insofern nicht entsprochen, als sie die ihr entstehenden Nachteile aus der mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochenen Abweisung ihrer Beschwerde gegen den von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gestatteten Zugang der C. zum Clearing nicht dargelegt hat.

13 Schon aus diesem Grunde war daher dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020158.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-46412