VwGH 14.05.2024, Ra 2023/16/0116
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6 UniversitätsG 2002 §74 Abs4 VwRallg |
RS 1 | § 68 Abs. 1 Z 6 UniversitätsG 2002 stellt - wie dessen Wortlaut erkennen lässt - für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die "positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung" ab. Dass dieser Zeitpunkt - der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 UniversitätsG 2002 regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird - nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den VwGH nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt. |
Norm | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb |
RS 2 | Ziel einer Berufsausbildung bzw einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FamLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/14/0059 E RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze) |
Normen | |
RS 3 | Die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 relevant (vgl. ; , Ra 2014/16/0006; , Ro 2015/16/0005; , 2010/16/0013, jeweils mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/16/0076 B RS 4 |
Normen | |
RS 4 | Eine Bindungswirkung iSd § 116 BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0014, sowie Ritz, BAO4, § 116 Tz. 5). Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/15/0169 E RS 1 |
Norm | VwGG §42 Abs2 Z3 lita |
RS 5 | Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit auch , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/20/0399 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Kirchdorf Perg Steyr in 4320 Perg, Herrenstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102147/2023, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: Mag. C K in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom forderte das revisionswerbende Finanzamt die für den im Jahr 2000 geborenen Sohn P gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag der Monate Dezember 2022 bis Februar 2023 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG von der Mitbeteiligten zurück. P habe das Diplomstudium der Rechtswissenschaften am abgeschlossen. Für ein volljähriges Kind stehe die Familienbeihilfe nur während einer Berufsausbildung zu.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten vom - die sich inhaltlich auf den Monat Dezember 2022 beschränkte - wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, woraufhin die Mitbeteiligte am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den Bescheid vom hinsichtlich des Monats Dezember 2022 auf. Zudem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei P, der Sohn der Mitbeteiligten, im Jahr 2000 geboren und habe im Jahr 2018 das 18. Lebensjahr vollendet. P sei im Februar 2019 zum Studium der Rechtswissenschaften an einer näher genannten österreichischen Universität zugelassen worden. Diese Zulassung sei laut Datenübermittlung der Universität an das elektronische Beihilfenprogramm der Bundesfinanzverwaltung am erloschen.
5 Aus den von Seiten der Universität übermittelten Daten ergebe sich des Weiteren, dass die letzte Prüfung des P am stattgefunden habe und damit verbunden der Abschluss des letzten Studienabschnitts am erfolgt sei. Der Abschluss des ersten und zweiten Studienabschnitts sei ebenfalls am bestätigt worden. Letztlich sei der Abschluss des Hauptstudiums am bestätigt worden. Das Ergebnis der letzten Prüfung des P sei von der Universität am ein- und freigegeben worden.
6 Es sei im Revisionsfall erst im Dezember 2022 zur positiven Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung gekommen. Die Zulassung des P zum Studium der Rechtswissenschaften habe somit entsprechend § 68 Abs. 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) noch nicht im November 2022 erlöschen können, auch wenn „von Seiten der Universität - offensichtlich (in gängiger Praxis) rückwirkend - der Prüfungstag als Tag des Erlöschens der Zulassung zum Studium eingetragen“ worden sei. Der Abschluss des Studiums sei letztlich von der Universität mit bestätigt worden.
7 Mit dem Antritt des P zur letzten Prüfung im November 2022 habe dessen Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG noch nicht enden können, da die fachliche Qualifikation erst mit einer positiven Beurteilung der letzten noch ausstehenden Prüfung im Dezember 2022 habe erlangt sein können. Vor dem Zeitpunkt der positiven Beurteilung der letzten Prüfung sei es auch nicht möglich, die Abschlussdokumente, die ein erfolgreiches Studium bezeugten, zu beantragen. Die Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b FLAG ende somit im Revisionsfall erst im Dezember 2022. Dementsprechend bestehe der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für P im Dezember 2022 weiter.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Zur deren Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG mit dem Ablegen der letzten Prüfung oder mit der Bekanntgabe des positiven Prüfungsergebnisses ende. Darüber hinaus stehe das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, indem das Bundesfinanzgericht aktenwidrig festgestellt habe, es ergebe sich aus den von der Universität übermittelten Daten, dass der Abschluss des letzten Studienabschnitts am erfolgt sei.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
12 § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:
„§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) [...]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [...]“
13 Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
14 Im Revisionsfall ist strittig, ob bereits mit dem Tag des Antritts zur letzten Prüfung durch P am der Besuch des P einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung und damit dessen Berufsausbildung geendet hat.
15 Das revisionswerbende Finanzamt bringt dazu vor, die Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ende im „Sinne der Gleichmäßigkeit der Erfassung und verfassungskonformen Gleichbehandlung aller Fälle“ mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung abgelegt werde. Dieser Tag sei als objektiver Zeitpunkt für den Abschluss der Berufsbildung maßgeblich. Die Zeit zwischen ordnungsgemäßem Abschluss der Berufsausbildung und einem danach erstellten Zeugnis oder dessen individueller Kenntnisnahme könne nicht mehr der Berufsausbildung zugerechnet werden.
16 Die Zulassung zu einem Studium erlischt gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 UG 2002, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat. Diese Bestimmung geht auf ihre im wesentlichen wortgleiche Vorgängerbestimmung (§ 39 Abs. 1 Z 6 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997) zurück.
17 § 68 Abs. 1 Z 6 UG 2002 stellt - wie dessen Wortlaut erkennen lässt - für den Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums und damit des Erlöschens zu dessen Zulassung auf die „positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung“ ab. Es begegnet vor diesem Hintergrund - entgegen der Ausführungen des revisionswerbenden Finanzamts - keinen Bedenken, wenn das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis maßgeblich auf den vom UG 2002 bezeichneten Zeitpunkt der positiven Beurteilung der Prüfung abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass die Zulassung des P zum Studium der Rechtswissenschaften im November 2022 noch nicht erloschen war.
18 Dass dieser Zeitpunkt - der bei mündlichen Prüfungen in der Regel am Tag der Prüfung, bei schriftlichen Prüfungen hingegen nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 UG 2002 regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung anzunehmen sein wird - nicht als objektiv anzusehen sei und einer Gleichbehandlung aller Fälle entgegenstünde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Vielmehr dient gerade das Abstellen auf die Beurteilung der Prüfung einer gleichmäßigen Behandlung aller Studierenden, indem dadurch gewährleistet wird, dass die Zulassung zum Studium durch die faktisch zwingend nachträglich erfolgende Beurteilung einer schriftlichen Prüfung nicht rückwirkend wegfällt.
19 Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (vgl , mwN). Das Bundesfinanzgericht hat - in der Revision unbestritten - angenommen, dass dieser Nachweis erst im Dezember 2022 vorgelegen sei.
20 Die in der Revision ebenfalls angesprochene Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG relevant (vgl. , mwN).
21 Das revisionswerbende Finanzamt weist darauf hin, dass die Universität das Erlöschen der Zulassung des P zum Studium der Rechtswissenschaften mit bekannt gegeben habe. Der Gesetzgeber habe für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf gesonderte, vom Studienrecht losgelöste (und damit behördlich nicht überprüfbare) Daten abgestellt. Dies werde durch die Datenaustauschbestimmung des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG nachweislich bestätigt. Die Universitäten hätten demnach unter anderem auch das Beendigungsdatum als Vorfrage zu klären und gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b FLAG an das Finanzamt zu übermitteln.
22 Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO - und gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid - im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht dem Erkenntnis - zugrunde zu legen.
23 Eine Bindungswirkung im Sinn des § 116 BAO kann nur der Spruch eines Bescheides entfalten. Sie ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auch auf die Entscheidungsgründe eines Bescheids. Zudem beziehen sich die Bescheidwirkungen grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens (, mwN). Dass ein solcher - eine Bindungswirkung entfaltender - Bescheid, der im Übrigen gemäß § 68 Abs. 3 UG 2002 eines Antrags des P bedurft hätte, gegenständlich vorliege, wird in der Revision nicht behauptet und ist dem vorgelegten Akt ein solcher Bescheid auch nicht zu entnehmen.
24 In der Revision wird zudem vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass sich aus den von der Universität übermittelten Daten ergebe, dass der Abschluss des letzten Studienabschnitts des P am erfolgt sei. Das revisionswerbende Finanzamt begründet diese Aktenwidrigkeit damit, dass entgegen der Annahme des Bundesfinanzgerichts der Sohn der Mitbeteiligten im Monat Dezember 2022 keine der in § 3 StudFG genannten Einrichtungen mehr besucht habe.
25 Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. , mwN). Ein derartiges Vorbringen enthält die Revision nicht.
26 Im Ergebnis vermag das revisionswerbende Finanzamt daher - insoweit es den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft - eine inhaltliche Rechtswidrigkeit desselben nicht aufzuzeigen. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §116 BAO §92 BAO §93 Abs2 BAO §93 Abs3 lita FamLAG 1967 §2 Abs1 litb FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311 StudFG 1992 §3 UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z6 UniversitätsG 2002 §74 Abs4 VwGG §42 Abs2 Z3 lita VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160116.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-46399