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VwGH 27.08.2024, Ra 2023/16/0107

VwGH 27.08.2024, Ra 2023/16/0107

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
RS 1
Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Unterlagen (hier auf die "Urbeschwerde" vor dem VfGH) oder auf andere Teile der Revision sind zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa , mwN, und ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/16/0163 B RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Normen
GmbHG §89
KVG 1934 §2 Z3 litb
RS 2
Nach stRSp ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht

erforderlich; vielmehr reicht die objektive "Eignung" der Leistung,

den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (Hinweis E ,

93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten ist als wertsteigernd

im Sinn des § 2 Z 3 lit b KVG zu qualifizieren (Hinweis E ,

92/16/0089). Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung, den Wert

der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein,

soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung

gegenübersteht, bzw soweit die Leistung nicht zurückgezahlt werden

muß. Nur dann, wenn der Zuschuß an eine bereits in Liquidation

befindliche Kapitalgesellschaft geleistet wird, ist die

Wertsteigerung im Sinn des § 2 Z 3 lit b KVG ausgeschlossen (Hinweis

E , 93/16/0103).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0302 E VwSlg 7309 F/1998 RS 6

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S GmbH in W, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, Schenkenstraße 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7103050/2012, betreffend u.a. Haftung für Gesellschaftsteuer und Gesellschaftsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit an die Revisionswerberin gerichteten Bescheid vom setzte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde für eine „Darlehensvereinbarung“ über 1,500.000 € vom , welche mit der S GmbH - deren Alleingesellschafterin die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin gewesen war - als Darlehensnehmerin geschlossen wurde, eine Kreditvertragsgebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG iHv 12.000 € mit der Begründung fest, dass der nach den zivilrechtlichen Vorschriften zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Steuer bislang nicht entrichtet habe.

2 Mit Gesellschaftsteuerbescheid vom setzte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber der S GmbH für eine aus dem genannten Kredit erzielte Zinsersparnis iHv 742.500 € Gesellschaftsteuer mit 7.425 € aufgrund einer am bedingt vereinbarten Unverzinslichkeit des Darlehens fest.

3 Mit weiterem Gesellschaftsteuerbescheid, ebenfalls vom , wurde gegenüber der S GmbH im Zusammenhang mit einem Forderungsverzicht betreffend das genannte Darlehen Gesellschaftsteuer mit 18.000 € festgesetzt.

4 Mit Haftungsbescheiden gemäß § 9 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) in Verbindung mit § 224 BAO, jeweils vom , wurde die Revisionswerberin zur Haftung für die genannten Gesellschaftsteuerbeträge iHv 7.425 € und 18.000 € herangezogen.

5 Mit Schriftsatz vom erhob die Revisionswerberin Berufung u.a. gegen die genannten Haftungsbescheide gemäß § 9 Abs. 2 KVG - jeweils vom  - sowie die diesen Haftungsbescheiden zugrundeliegenden, an die S GmbH gerichteten Gesellschaftsteuerbescheide, jeweils vom .

6 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies die Berufung gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG im Zusammenhang mit dem Zinsverzicht vom  mit Berufungsvorentscheidung vom und die Berufung gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht vom  mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

7 Mit Spruchpunkt I des - infolge der Erhebung von Vorlagenträgen durch die Revisionswerberin ergangenen - angefochtenen Erkenntnisses gab das Bundesfinanzgericht der „Beschwerde betreffend Gesellschaftsteuer - Zinsverzicht“ teilweise Folge und änderte den Bescheid hinsichtlich der Bemessungsgrundlage gemäß § 7 KVG ab. Zudem wies es „die Beschwerde gegen Haftungsbescheid im Zusammenhang mit Gesellschaftsteuer - Forderungsverzicht“ ab.

8 Unter einem (Spruchpunkt II) sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

9 Gegen dieses Erkenntnis wurde die gegenständliche Revision „wegen Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG ErfNr. 2, betreffend Gesellschaftsteuer - Forderungsverzicht (RV710058/2013) vom “ und „Grundlagenbescheid über die Festsetzung von Gesellschaftsteuer vom ErfNr. 3“ eingebracht. Das angefochtene Erkenntnis werde „hinsichtlich Spruchpunkt I“ angefochten. Die Revisionswerberin wende sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung der Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen den Gebührenbescheid vom .

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).

14 Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. , mwN).

15 Festzuhalten ist, dass die Revision zum „Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG (und Gesellschaftsteuerbescheid vom ) ErfNr. 3, betreffend Gesellschaftsteuer - Verzicht auf Zinsen (RV/7103050/2012)“ weder in der Zulässigkeitsbegründung noch in den Revisionsgründen ein Vorbringen enthält und diesbezüglich somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzeigt.

16 Im Übrigen wird zur Zulässigkeit der Revision zunächst vorgebracht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „bei wirtschaftlichem Ausgleich auf Basis einer schuldrechtlichen Vereinbarung und gesellschaftsrechtlichem Ersatzanspruch“. Es fehle in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bemessung der gesellschaftsteuerpflichtigen Leistung der Höhe nach, wenn der Leistungsempfänger eine Gegenforderung gegen den Leistenden habe und sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden.

17 Dieses Vorbringen richtet sich erkennbar gegen die in den Gesellschaftsteuerbescheiden vom gegenüber der S GmbH festgesetzten Abgaben im Zusammenhang mit dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Verzicht der Revisionswerberin auf das der S GmbH gewährte Darlehen.

18 Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Eine solche Beschwerde hat die Revisionswerberin nach der Aktenlage erhoben.

19 Dem genannten Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht mit Verweis auf eine im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Erklärung der Prokuristin der S GmbH davon ausgegangen ist, dass das Gesellschafterdarlehen auf Wunsch der Gläubiger der Gesellschaft, sowie um die Eigenkapitalposition der Gesellschaft zu stärken, in einen Gesellschafterzuschuss umgewandelt worden sei. Die Revisionswerberin entfernt sich somit mit ihrem Vorbringen von dem durch das Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa ).

20 Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. , mwN). Dass die Feststellung betreffend die Umwandlung des Gesellschafterdarlehens in einen Gesellschafterzuschuss auf einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel zurückzuführen wäre, wird in der Revision nicht substantiiert vorgebracht. Die Revisionswerberin führt selbst aus, dass sie „formal auf die Rückzahlung des nachrangigen, unverzinsten und ergebnisabhängig verzinsten Gesellschafterdarlehens“ verzichtet habe.

21 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass sie infolge des Verzichts auf die Darlehensforderung keinen Schlussausgleich aus der Steuerumlagevereinbarung habe leisten müssen. Auch damit entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt, wonach - insbesondere gestützt auf die Erklärung der Prokuristin - ein Gesellschafterzuschuss beabsichtigt gewesen sei.

22 Zudem übersieht die Revisionswerberin, dass sich das Bundesfinanzgericht mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat und - von der Revisionswerberin unwidersprochen - davon ausgegangen ist, dass - soweit eine solche Verbindlichkeit überhaupt bestanden habe - diese jedenfalls nicht fällig gewesen sei und daher nicht gegen die Darlehensforderung habe aufgerechnet werden können.

23 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Zusammenhang mit dem „Wert der Leistung“ auf „die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die dazu ergangenen Lehrmeinungen“ sowie auf näher genannte Passagen in Kommentaren zum KVG verwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) auf andere Unterlagen oder auf andere Teile der Revision zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision unbeachtlich (vgl. , Ra 2017/16/0163, mwN). Eine Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Begründung der Zulässigkeit der Revision vermissen.

24 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung der Gesellschaftsrechte im Zusammenhang mit § 2 Z 3 lit. b KVG nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive „Eignung“ der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass selbst die Abdeckung von Verlusten als wertsteigernd im Sinn des § 2 Z 3 lit. b KVG zu qualifizieren ist. Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein, soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung gegenübersteht, bzw. soweit die Leistung nicht zurückgezahlt werden muss. Nur dann, wenn der Zuschuss an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft geleistet wird, ist die Wertsteigerung im Sinn des § 2 Z 3 lit. b KVG ausgeschlossen (vgl. , mwN). Dass das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu dieser - von ihr überdies nicht ins Treffen geführten - Rechtsprechung steht, zeigt die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

25 Dass das Bundesfinanzgericht nicht gleichzeitig über die Beschwerde gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide hätte entscheiden dürfen (vgl. z.B. ) wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht geltend gemacht.

26 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
B-VG Art133 Abs4
GmbHG §89
KVG 1934 §2 Z3 litb
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160107.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-46396