VwGH 08.11.2023, Ra 2023/16/0100
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/09/0090 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M. als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des T P in S, vertreten durch die Friedrich & Simonutti OG, Steuerberatungsgesellschaft in 5400 Hallein, Glaneckerweg 11, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/6100378/2018, betreffend Glücksspielabgabe Jänner 2012 bis August 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber organisierte und veranstaltete im Zeitraum Jänner 2012 bis August 2017 Pokerspiele (Texas Hold'em) an diversen Spielstätten (Hotels, Diskotheken und Gaststätten). Infolge einer abgabenbehördlichen Nachschau im Jahr 2017 setzte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO für die Monate Jänner und Februar 2012 sowie April 2012 bis August 2017 mit Bescheiden vom sowie die Glücksspielabgabe für den Monat März 2012 mit Bescheid vom fest.
2 Gegen diese Bescheide erhob der Revisionswerber Beschwerden, die mit Beschwerdevorentscheidungen abgewiesen wurden. Nach Vorlageanträgen vom bzw. wurden die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, der Revisionswerber sei in gutem Glauben davon ausgegangen, „steuerlich alles richtig zu machen“. Die Abgabenbehörde habe bei der „Betriebsprüfung“ weder die abgabenrechtlichen Fälle erforscht und von Amts wegen die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse ermittelt, noch die amtsbekannten Umstände zugunsten des Revisionswerbers geprüft und gewürdigt.
9 Es sei in vergangenen Jahren bei einer „Betriebsprüfung“ weder festgestellt worden, dass der Revisionswerber nicht umsatzsteuerpflichtig sei, noch, dass ein weiteres Finanzamt (das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) für den Revisionswerber zuständig sei. Viele Jahre sei Umsatzsteuer abgeführt worden. Umsatzsteuer und Glücksspielabgabepflicht würden einander ausschließen.
10 Der Revisionswerber sei im Zuge der „Betriebsprüfung“ nicht darüber informiert worden, dass es eine neue sachliche Zuständigkeit gebe. Er sei im guten Glauben gelassen worden, steuerlich alles richtig zu machen und es habe für ihn keinerlei Veranlassung gegeben, alleine schon ob der fast ein Jahrzehnt andauernden Zusammenarbeit an den Feststellungen der Abgabenbehörde zu zweifeln.
11 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN). Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Zulassungsbegründung mit ihren allgemeinen Ausführungen ohne jede Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160100.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-46394