VwGH 05.10.2023, Ra 2023/16/0092
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. Mayr, LL.M., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der D GmbH in S, vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 3107 St. Pölten, Kuefsteinstraße 28/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101047/2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung eines Verkürzungszuschlages nach § 30a FinStrG vom als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa mwN).
4 Die Revision bringt vor, die Revisionspunkte beträfen zum einen „die Abweisung des Antrages der Wiederaufnahme in den vorigen Stand“ und zum anderen „den vermeintlichen Verzicht auf den Verkürzungszuschlag und den dadurch verursachten Verfahrensmangel“.
5 Ein konkretes subjektives Recht des Revisionswerbers, das durch die die „Abweisung des Antrages der Wiederaufnahme in den vorigen Stand“ verletzt worden sei, macht die Revision damit nicht geltend.
6 Bei dem behaupteten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit einem „vermeintlichen Verzicht“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. mwN).
7 Die Revisionswerberin hat somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat.
Die vorliegende Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 VwGG §28 Abs1 Z5 VwGG §34 Abs1 VwGG §41 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160092.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-46393