VwGH 21.09.2023, Ra 2023/16/0089
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | EURallg VwRallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 32013R0952 ZK 2013 Art119 Abs1 62004CJ0293 Beemsterboer Coldstore Services VORAB |
RS 1 | Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK stellt eine materiell-rechtliche Bestimmung dar (, Beemsterboer Coldstore Services BV, Rn. 20). Dies gilt auch für Art. 236 ZK (vgl. BFH , VII B 165/16, mwN) und folglich auch für Art. 119 Abs. 1 UZK. Diese Bestimmungen sind grundsätzlich nicht auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden. |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1 |
RS 2 | Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 220 ZK abschließend geregelt. Demnach können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kumulativ erfüllt sein (vgl. , mwN). Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (vgl. , mwN). |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb |
RS 3 | Ein Irrtum iSd Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK kann auch in der falschen Rechtsanwendung bestehen, wenn eine Anmeldung alle notwendigen und zutreffenden Angaben, aber eine unzutreffende Warennummer (Unterposition der Kombinierten Nomenklatur) enthält, somit erkennbar unschlüssig ist und dennoch angenommen wird (vgl. auch Alexander in Witte, Zollkodex6 (2013) Rz. 14 zu Art. 220). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/16/0161 B RS 2 |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb |
RS 4 | Ist auf Grund des dem Zollamt bei der Annahme der Anmeldung bekannten Sachverhaltes, insbesondere aus den Angaben im Feld 31 des Einheitspapiers, die Einreihung in die richtige Position der KN möglich, unterliegt das Zollamt jedoch einem Rechtsirrtum, dann liegt ein Irrtum im Sinn des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor. Ein Irrtum liegt in der langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis bei widerspruchsloser Entgegennahme der Zollanmeldung vor, wenn diese alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthält (vgl. , mwN). Ein solcher Irrtum der Zollbehörde ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kennt, welche zur Einreihung in die richtige Position der KN erforderlich sind (vgl. , und abermals ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/16/0094 E RS 4 |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1 |
RS 5 | Wenn das Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kannte, welche zur Einreihung in die richtige Position der Kombinierten Nomenklatur erforderlich waren und die Abgabenschuldnerin gerade nicht alle geltenden Vorschriften über eine Zollanmeldung eingehalten hat, liegen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des Art. 236 Abs. 1 ZK nicht vor. |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1 61989CJ0080 Behn Verpackungsbedarf VORAB |
RS 6 | Ein Abgabenschuldner, der sichergehen möchte, keine Zölle nachzahlen zu müssen, hat die einschlägigen Vorschriften und Bekanntmachungen zu studieren (Hinweis Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH, Rs C-80/89, Slg. 1990, I-2659). Die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften sind von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an das einschlägige positive Recht, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann. Die Behauptung, auf Grund des kurz zuvor erfolgten Beitritts der Republik Österreich zu den Europäischen Gemeinschaften am habe der Abgabepflichtige noch keine Erfahrung im Umgang mit den gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften gehabt, rechtfertigt die Unkenntnis der Rechtsvorschriften nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2000/16/0590 E RS 9 (hier ohne den letzten Satz) |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1 62007CJ0038 Heuschen und Schrouff Oriental Foods Trading / Kommission |
RS 7 | Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer, der von einer im Amtsblatt veröffentlichten Einreihungsverordnung Kenntnis genommen hat, kann sich nicht darauf beschränken, seine Ware weiter unter einem Code der Kombinierten Nomenklatur einzuführen, nur weil diese Einreihung von der Verwaltung akzeptiert worden ist. Eine solche Fahrlässigkeit zuzulassen, liefe darauf hinaus, die Wirtschaftsteilnehmer zu ermutigen, die Irrtümer ihrer Zollbehörden auszunutzen (vgl. P, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV, Rn. 64). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2023/16/0088 E RS 7 |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1 61991CJ0250 Hewlett Packard VORAB |
RS 8 | Ein den zuständigen Zollbehörden zuzurechnender Irrtum liegt vor, wenn die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthielt, sodass eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neue Tatsache ergeben kann (vgl. , Hewlett Packard France, Rn. 19) . |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2023/16/0088 E RS 8 |
Normen | EURallg 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb 31992R2913 ZK 1992 Art236 Abs1 61991CJ0250 Hewlett Packard VORAB |
RS 9 | Alle Bestimmungen betreffend die Zollanmeldungen sind als beachtet worden anzusehen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die fragliche Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und wenn diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Ware angegeben war, sodass die zuständigen Zollbehörden unverzüglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen müssen (vgl. , Hewlett Packard France, Rn. 30). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , AW/2200001/2023, mit welchem dem Antrag, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2200004/2022, betreffend Erlass von Einfuhrabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben worden ist, gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuändern, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Die Revisionswerberin hat mit Schriftsatz vom den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abändern.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG - über den im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht abgesprochen hat - die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden. Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist, wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird, grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine weitere „Nachbegründung“ seines Antrages zu eröffnen; vielmehr sollen einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der bereits diesem vorgelegenen Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglicht werden (vgl. , Rn. 5, mwN).
5 Im vorliegenden Antrag zeigt die Revisionswerberin weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage noch eine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts auf. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2200004/2022, betreffend Erlass von Einfuhrabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Zollamts vom wurde der auf Art. 116 und Art. 119 UZK gestützte Antrag der Revisionswerberin vom auf Erstattung näher bezeichneter Eingangsabgaben als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das - infolge eines nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom seitens der Revisionswerberin eingebrachten Vorlageantrags - zuständige Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte das Bundesfinanzgericht begründend aus, dass mit den von einem näher bezeichneten Bescheid des Zollamts vom erfassten vierundzwanzig Warenanmeldungen im Zeitraum vom bis Glasfasergewebebänder mit Ursprung in China in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden seien. Im jeweiligen Feld 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) der Warenanmeldungen sei „Gewebe aus Glasseidensträngen“, „Glasseidengewebe“, „Fiberglas-Gewebebänder“, „Glasfasergewebebänder“, „Fiberglasgewebebänder“, „Gewebeklebebänder aus Glasseidensträngen“, oder „Gewebeklebebänder“ angegeben gewesen. Im jeweiligen Feld 33 (Warennummer) sei „7019 4000 99“ erklärt worden. In den Handelsrechnungen sei als Produktbeschreibung „Fiberglass mesh tape“ und ein Hinweis auf Breite und Länge der Bänder ausgewiesen gewesen. Das Zollamt habe in dem genannten Bescheid aus dem Jahr 2017 Eingangsabgaben nachgefordert. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom abgewiesen worden. Die in weitere Folge eingebrachte Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2020/16/0071, zurückgewiesen worden.
4 Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom sei ein zirka 5 Zentimeter breites, einseitig selbstklebend ausgeführtes Gewebeband aus Glasseidensträngen in die Unterposition 7019 4000 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht worden. Bei dem Erzeugnis, welches den revisionsgegenständlichen entspreche, habe es sich um Meterware auf Rollen zu 20 oder 90 Metern gehandelt, die als Bewehrungsstreifen bei Spachtelarbeiten zur Stabilisierung und zur Vermeidung von Rissen dienten. Der verbindlichen Zolltarifauskunft sei eine Untersuchung der Ware durch die Technische Untersuchungsanstalt zugrunde gelegen. In dem darüber erstellten Untersuchungsbefund vom sei ausgeführt worden, dass eine Ware der Unterposition 7019 4000 90 des TARIC vorliege.
5 Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag sei auf Art. 119 UZK gestützt worden. Für die revisionsgegenständlichen Einfuhren sei die Zollschuld jedoch vor dem entstanden. Somit sei gegenständlich nicht Art. 119 UZK, sondern Art. 236 in Verbindung mit Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht habe demnach zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass der Abgaben gemäß Art. 236 Abs. 1 UAbs. zweiter Tatbestand ZK vorlägen.
6 Zum Zeitpunkt der verbindlichen Zolltarifauskunft habe die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur 7019 4000 (Gewebe aus Glasseidensträngen) den Code 7019 4000 90 („andere“) enthalten. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Wareneinfuhren sei die Unterteilung der Unterposition in die Codes 7019 4000 50 (offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben) und 7019 4000 99 (andere) mit Inkrafttreten vom in Geltung gewesen.
7 Gegenständlich seien Glasfasergewebebänder in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden. Aufgrund der im Zuge der bei der Revisionswerberin durchgeführten Betriebsprüfung dem Zollamt erstmals vorgelegten Unterlagen und aufgrund der dabei getroffenen Feststellungen sei unstrittig festgestanden, dass das Quadratmetergewicht der eingeführten Glasfasergewebebänder 75 Gramm betragen habe und diese eine Zelllänge und -breite von rund 2,5 bis 2,8 Millimeter aufgewiesen hätten.
8 Eine solche Ware sei bis zur Änderung des TARIC mit in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC einzureihen gewesen. Durch die Änderung der Kombinierten Nomenklatur sei die Position 7019 4000 in die Codes 7019 4000 50 (offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben) und 7019 4000 99 (andere) aufgegliedert worden. Aufgrund ihrer Eigenschaften seien die revisionsgegenständlichen Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 50 des TARIC einzureihen.
9 Die von der Zollbehörde mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom getroffene Einreihung habe der zum Zeitpunkt der Erlassung der verbindlichen Zolltarifauskunft geltenden Rechtslage entsprochen. Es sei eine Einreihung in die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur 7019 4000 erfolgt. Eine Einreihung in die Unterposition 7019 4000 90 des TARIC sei damit nicht vorgenommen worden. Nach der zum Zeitpunkt der jeweiligen Wareneinfuhr geltenden Rechtslage seien die Glasfasergewebebänder in die Unterposition 7019 4000 50 des TARIC einzureihen. Bei der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft habe somit ein Irrtum der Zollbehörde nicht vorgelegen.
10 Im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft sei ausdrücklich die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (achtstelliger Code) beantragt worden. Im Feld 7 des Antragsformulars (Einreihungsvorschlag) habe die Revisionswerberin den Code „7019400090“ vermerkt. Auch wenn diese Angaben im Antragsformular nicht zusammengepasst haben sollten und die verbindliche Zolltarifauskunft im Hinblick auf die beabsichtigten Wareneinfuhren - bei denen die Unterposition des TARIC-Codes anzugeben seien - beantragt worden sei, würde dies zu keinem anderen Ergebnis geführt haben, weil die verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK wegen einer am in Kraft getretenen Änderung des TARIC nicht mehr existiert habe.
11 Auch ein Irrtum der Behörde bei den Abfertigungen der Ware liege nicht vor, weil das Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhalte nicht gekannt habe, welche zur Einreihung in die richtige Unterposition erforderlich seien. In den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen seien die Angaben zur Zelllänge und -breite sowie des Quadratmetergewichts nicht enthalten gewesen. Auch die Rechnungen hätten keine diesbezüglichen Angaben enthalten, noch habe es anlässlich der Einfuhrabfertigungen diesbezügliche Hinweise gegeben. Erst das im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte „data sheet“ habe die für die Einreihung der Ware erforderlichen Angaben enthalten.
12 Auch eine von der Revisionswerberin in Treffen geführte ETOS-Erledigung - bei der es sich um einen unverbindlichen Tarifierungsvorschlag gehalten habe - und die von einem Quadratmetergewicht von weniger als 35 Gramm ausgegangen sei, könne einen Irrtum des Zollamts nicht begründen, zumal diese Erledigung am , somit erst nach den revisionsgegenständlichen Einfuhren ergangen sei.
13 Da die zu niedrigen buchmäßigen Erfassungen der Einfuhren anlässlich der Einfuhrabfertigungen nicht auf einem Irrtum der Zollbehörde beruht hätten, sei die Beschwerde abzuweisen.
14 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz beantragt.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Nichtbekanntgabe sämtlicher für die Tarifierung einer Ware erforderlichen Informationen in einer Zollanmeldung dazu führe, dass der Erlass der Einfuhr- bzw. Eingangsabgaben ausgeschlossen sei, obwohl diese Informationen den zuständigen Zollbehörden aufgrund von Ergebnissen von Warenbeschauen bekannt gewesen sei bzw. hätten bekannt sein müssen.
19 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) stellt eine materiell-rechtliche Bestimmung dar (, Beemsterboer Coldstore Services BV, Rn. 20). Dies gilt auch für Art. 236 ZK (vgl. BFH , VII B 165/16, mwN) und folglich auch für Art. 119 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom (UZK). Diese Bestimmungen sind grundsätzlich nicht auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht ist daher im Revisionsfall, der den Erlass von Eingangsabgaben aus Einfuhren vor dem betrifft, zu Recht von der Anwendbarkeit der Art. 220 und 236 ZK ausgegangen.
20 Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Fall der Erstattung im Zeitpunkt der Zahlung, im Fall des Erlasses im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 leg. cit. buchmäßig erfasst worden ist (vgl. ).
21 Gegenständlich ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, dass die eingeführten Waren - entgegen den von der Revisionswerberin in den Zollanmeldungen vorgenommenen Einreihungen - tatsächlich in die Unterposition 7019 4000 50 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) einzureihen sind und die vorgeschriebenen Eingangsabgaben („Dumpingzölle“) grundsätzlich gesetzlich geschuldet waren (vgl. dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/16/0071 zur buchmäßigen Erfassung der revisionsgegenständlichen Eingangsabgaben). Eine - von der Revisionswerberin begehrte - auf Art. 236 Abs. 1 ZK gegründete Erstattung kommt daher nur in Betracht, wenn der jeweilige Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden wäre.
22 Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 220 ZK abschließend geregelt. Demnach können die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Diese drei Voraussetzungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) kumulativ erfüllt sein (vgl. , mwN). Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (vgl. , mwN).
23 Ein Irrtum im Sinn des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK kann auch in der falschen Rechtsanwendung bestehen, wenn eine Anmeldung alle notwendigen und zutreffenden Angaben, aber eine unzutreffende Warennummer (Unterposition der Kombinierten Nomenklatur) enthält, somit erkennbar unschlüssig ist und dennoch angenommen wird. Ist auf Grund des dem Zollamt bei der Annahme der Anmeldung bekannten Sachverhaltes, insbesondere aus den Angaben im Feld 31 des Einheitspapiers, die Einreihung in die richtige Position der KN möglich, unterliegt das Zollamt jedoch einem Rechtsirrtum, dann liegt ein Irrtum im Sinn des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vor. Ein Irrtum liegt in der langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis bei widerspruchsloser Entgegennahme der Zollanmeldung vor, wenn diese alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthält (vgl. , mwN).
24 Ein solcher Irrtum der Zollbehörde ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kennt, welche zur Einreihung in die richtige Position der Kombinierten Nomenklatur erforderlich sind (vgl. abermals , mwN).
25 Aus den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts im angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, die für die richtige Einreihung der revisionsgegenständlichen Glasfasergewebebänder erforderliche Angabe der Zelllänge und -breite sowie des Quadratmetergewichts sei weder in den Warenanmeldungen noch in den Rechnungen enthalten gewesen. Erst das im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegte „data sheet“ habe diese Angaben enthalten. Da dem Zollamt anlässlich der Einfuhrabfertigungen nicht alle für die richtige Einreihung der Glasfasergewebebänder notwendigen Angaben zur Verfügung gestanden seien, habe das Zollamt anlässlich der Einfuhrabfertigungen - auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Dokumentenkontrollen - nicht erkennen können, dass es sich um Glasfasergewebebänder der Unterposition 7019 4000 50 des TARIC gehandelt habe. Mangels entsprechender Angaben seien dem Zollamt nicht alle für die Einreihung maßgeblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen.
26 Wenn - wie sich aus den dargestellten Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ergibt - das Zollamt bei der Annahme der revisionsgegenständlichen Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kannte, welche zur Einreihung in die richtige Position der KN erforderlich waren und die Revisionswerberin gerade nicht alle geltenden Vorschriften über eine Zollanmeldung eingehalten hat (siehe dazu erneut zur buchmäßigen Erfassung der vom revisionsgegenständlichen Eingangsabgaben), liegen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des Art. 236 Abs. 1 ZK nicht vor. Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht auf, aus welchem Grund der Zollbehörde im Rahmen einer - nach der Aktenlage - bloßen Warenbeschau diese Sachverhaltselemente hätten bekannt sein müssen.
27 Dieses Ergebnis vermögen auch die Ausführungen in der Revision zur verbindlichen Zolltarifauskunft vom nicht in Frage zu stellen. Die Revisionswerberin tritt den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts, wonach die genannte verbindliche Zolltarifauskunft inhaltlich richtig gewesen sei, nicht entgegen. Diese Zolltarifauskunft bescheinigt eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur unter 7019 4000. Die Revisionswerberin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte habe ihr noch mit E-Mail vom mitgeteilt, dass die „Einreihung antragsgemäß“ erfolgt sei. Eine Zustellung der verbindlichen Zolltarifauskunft sei bis dahin nicht erfolgt. Aufgrund dieser E-Mail sei es zum Irrtum der Revisionswerberin hinsichtlich der Einreihung gekommen. Mit diesem Vorbringen - das zudem nicht den Irrtum der Zollbehörde, sondern den der Revisionswerberin behauptet und auch diesen Irrtum für Einfuhren vor dem nicht erklärt - zeigt die Revisionswerberin schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich daraus nicht ergibt aus welchem Grund die Revisionswerberin den Inhalt ihres eigenen Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft, der sich auf die Einreihung in die Zollnomenklatur unter 7019 4000 bezog, nicht kennen sollte. Zudem nennt der der angesprochene E-Mailverkehr, der auch das angesprochene E-Mail vom umfasst, ausdrücklich und mit hervorgehobener Formatierung eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur unter 7019 4000.
28 Dazu kommt, dass - wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausführt - die verbindliche Zolltarifauskunft - hätte sie tatsächlich den von der Revisionswerberin unterstellten Inhalt, nämlich eine Einreihung Unterposition 7019 4000 50 des TARIC, gehabt - gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziffer i ZK am ungültig geworden wäre.
29 Ein Abgabenschuldner, der sichergehen möchte, keine Zölle nachzahlen zu müssen, hat die einschlägigen Vorschriften und Bekanntmachungen zu studieren. Die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften sind von ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an das einschlägige positive Recht, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann (vgl. , mwN). Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer, der von einer im Amtsblatt der veröffentlichten Einreihungsverordnung Kenntnis genommen hat, kann sich nicht darauf beschränken, seine Ware weiter unter einem Code der Kombinierten Nomenklatur einzuführen, nur weil diese Einreihung von der Verwaltung akzeptiert worden ist. Eine solche Fahrlässigkeit zuzulassen, liefe darauf hinaus, die Wirtschaftsteilnehmer zu ermutigen, die Irrtümer ihrer Zollbehörden auszunutzen (vgl. P, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV, Rn. 64). Die Revisionswerberin hätte selbst im Fall des von ihr unterstellten Inhalts der verbindlichen Zolltarifauskunft deren mittlerweile eingetretene Ungültigkeit erkennen und ihre Zollanmeldungen entsprechend ausführen müssen.
30 Aus der in der Revision angeführten ETOS-Erledigung vom kann für die gegenständliche Revision nichts gewonnen werden, weil die ihr zugrundeliegende Untersuchung der Ware im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Warenanmeldungen noch nicht vorlag (vgl. bis 0235).
31 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision auf das , Hewlett Packard France, verwiesen, „wonach ein rechtsrelevanter Irrtum auch vorliegt, wenn - wie gegenständlich - das Prüfungsergebnis der Warenkontrolle, die Mitteilung bzw. auch die ETOS-Erledigung niemals ‚zu einer Änderung der Abgabenfestsetzung geführt hat‘ “. Das genannte Urteil betrifft den Fall, dass einem Importeur eine unrichtige Auskunft durch eine Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Eine Aussage der in der Revision vorgebrachten Art enthält es nicht.
32 Tatsächlich hält der EuGH in Rn. 19 seines zitierten Urteils vom , C-250/91, im Wesentlichen fest, dass ein den zuständigen Zollbehörden zuzurechnender Irrtum vorliegt, wenn die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthielt, sodass eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neue Tatsache ergeben kann. In Rn. 30 seines Urteils vom , C-250/91, verweist der EuGH weiters darauf, dass alle Bestimmungen betreffend die Zollanmeldungen als beachtet worden anzusehen sind, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die fragliche Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und wenn diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Ware angegeben war, sodass die zuständigen Zollbehörden unverzüglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen müssen. Dass dies im Revisionsfall für die zuständigen Zollbehörden gerade nicht der Fall war, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, denen die Revisionswerberin mit ihrer Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht wirksam entgegenzutreten vermag.
33 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
34 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | VwGG §30 Abs2 VwGG §30 Abs3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160089.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-46392