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VwGH 11.08.2023, Ra 2023/16/0060

VwGH 11.08.2023, Ra 2023/16/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Zollamts Österreich, Zollstelle Flughafen Wien, in 1300 Wien-Flughafen, Office Park 1, Bauteil 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7200012/2022, betreffend Verlängerung von Betankungsscheinen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG iVm § 2 Abs. 3 LfbV (mitbeteiligte Partei: A GmbH), vertreten durch die Flitsch Leuthner Leiter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Walfischgasse 8/TOP 34 DG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist bei einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt (vgl. etwa , mwN).

3 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil ergibt (vgl. etwa ).

4 Derartige Darstellungen enthält der vorliegende, keine Begründung aufweisende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings nicht, sodass diesem nicht stattzugeben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160060.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-46385