VwGH 26.05.2023, Ra 2023/16/0019
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/16/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision 1. des Dr. H A und 2. des Dr. Y A, beide in W, beide vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7300019/2022, betreffend Abgabenverkürzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat beim Amt für Betrugsbekämpfung den Erstrevisionswerber für schuldig, in Wien als für die abgabenrechtlichen Belange der S GmbH verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich selbst zu berechnende näher genannte Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben, dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben, verhängte über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe, setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe fest und trug ihm den Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auf (Spruchpunkt A). Das gegen die Revisionswerber wegen Umsatzsteuervorauszahlungen der Y GmbH für Juni bis Dezember 2018 und Jänner bis September 2019 geführte Finanzstrafverfahren wurde gemäß § 136 FinStrG eingestellt (Spruchpunkt B).
2 Der Amtsbeauftragte erhob gegen Spruchpunkt B des Erkenntnisses des Spruchsenates Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der Beschwerde des Amtsbeauftragten statt, erkannte den Erstrevisionswerber schuldig, als Geschäftsführer der Y GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juli bis Dezember 2018 in der Höhe von € 38.721,50 und für Jänner bis September 2019 in der Höhe von € 49.818,21 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt zu haben. Das BFG verhängte über den Erstrevisionswerber gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 30.000 und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, sowie die Kosten des Verfahrens fest. Hinsichtlich der Anschuldigung für Juni 2018 mit einem Betrag von Null wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.).
4 Das BFG erkannte den Zweitrevisionswerber schuldig, als Machthaber der Y GmbH und Bestimmungstäter vorsätzlich dazu beigetragen zu haben, dass unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juli bis Dezember 2018 in der Höhe von € 38.721,50 und für Jänner bis September 2019 in der Höhe von € 49.818,21 bewirkt worden sei. Der Zweitrevisionswerber habe dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a iVm 11 FinStrG begangen. Das BFG verhängte über den Zweitrevisionswerber eine Geldstrafe iHv € 36.000, setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, sowie die Kosten des Verfahrens fest, wies die Beschwerde hinsichtlich der Anschuldigung für Juni 2018 mit einem Betrag von Null als unbegründet ab, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende gemeinsame Revision der Revisionswerber, die das BFG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der verwaltungsgerichtlichen Akten vorlegte.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerber bringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis stütze sich auf die Aussagen näher genannter Zeugen, die ohne Möglichkeit der Fragestellung durch die Angeklagten und ohne Dolmetscher vom Finanzamt einvernommen worden seien. Beantragte Zeugen seien zudem nicht gehört und der Grundsatz, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden, sei nicht berücksichtigt worden.
10 Da die Revision keine Ausführungen zur Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel enthält, wird mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. etwa ; für viele , mwN).
11 Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. , mwN). Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen fallbezogen nicht auf, dass ein Anwendungsfall des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vorgelegen hätte.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160019.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-46380