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VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0013

VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0013

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, L.L.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Dr. J H in A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/3300003/2021, betreffend Abgabenhinterziehung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat I. beim damaligen Finanzamt Innsbruck (nunmehr: Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) den Revisionswerber für schuldig, als faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der A Ltd. mit Ort der Geschäftsleitung in A fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten jeweils am , 2011 und 2012 durch die Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Körperschaftsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 in näher genannter Höhe bewirkt zu haben, sowie von März 2009 bis Jänner 2012 zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten durch die Nichteinreichung von entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen hinsichtlich der bewirkten Ausschüttungen der Jahre 2009 bis 2011 die damit in Zusammenhang stehenden Steuerbeträge nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abgeführt und dadurch eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 in näher genannter Höhe bewirkt zu haben und verurteilte den Revisionswerber wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe iHv 15.000 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe), sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I. teilweise statt. Es änderte das Erkenntnis des Spruchsenates I. dahingehend ab, dass das gegen den Revisionswerber geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts einer Verkürzung der Kapitalertragsteuer der Jahre 2009, 2010 und 2011 in jeweils näher genannter Höhe gemäß §§ 136, 157 und 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt werde, für die verbliebenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG der Körperschaftsteuer 2009, 2010 und 2011 in näher genannter Höhe eine Geldstrafe iHv 7.500 € (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde, die Kosten in unveränderter Höhe festgesetzt würden, wies die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet ab, und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Dagegen richtet sich die Revision, die das BFG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorlegte.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche in Bezug auf den Begriff der Geschäftsleitung und der Betriebsstätte, sowie hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. § 27 Abs. 2 BAO definiere den Ort der Geschäftsleitung als jener Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde. Es müsse auf den Ort der Abgabe der Willenserklärungen abgestellt werden. Dies sei bezogen auf die gegenständliche Rechtssache bzw. in Bezug auf die Treuhandschaft der Ort, an dem „der Treugeber H S“ den für die Geschäftsführung entscheidenden Willen gebildet habe. Da dieser Ort faktisch nicht feststellbar sei, sei auf den Ort abzustellen, an dem die laufende Geschäftsführungstätigkeit entfaltet worden sei. Dies sei das Büro der A Ltd. in Zypern gewesen.

8 Das BFG stellte fest, die A Ltd. sei vom Revisionswerber mit Sitz in Zypern gegründet worden, wobei der Revisionswerber in den Jahren 2009 bis 2011 sowohl faktischer Geschäftsführer als auch wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft gewesen sei und diese Tätigkeit von dem Sitz seiner Rechtsanwaltskanzlei und seinem Wohnort in Österreich aus ausgeübt habe. Der Revisionswerber habe als hierfür Verantwortlicher der A Ltd. die abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt, indem er die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2011 nicht abgegeben und dadurch eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Körperschaftsteuer in näher genannter Höhe bewirkt habe. Das BFG setzte sich beweiswürdigend mit dem Beschwerdevorbringen, wonach der Zeuge H S anlässlich seiner Einvernahme beim Landesgericht Innsbruck angegeben habe, wirtschaftlicher Eigentümer der A Ltd. gewesen zu sein, auseinander und kam - mit näheren Ausführungen - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen, H S sei Geschäftsführer der A Ltd. gewesen, nicht glaubwürdig sei.

9 Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BFG zur Frage der faktischen Geschäftsführung der A Ltd. durch den Revisionswerber an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Unvertretbarkeit leidet (vgl. zum Prüfungsmaßstab , mwN). Soweit die Revision ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ort der Geschäftsleitung iSd § 27 Abs. 2 BAO behauptet, geht sie daher ins Leere, weil das BFG den Revisionswerber als faktischen Geschäftsführer der A Ltd. feststellte und vom Sitz seiner Kanzlei in Österreich als Ort der Geschäftsleitung ausging.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §167 Abs2
BAO §27 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160013.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-46378