TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 13.12.2023, Ra 2023/15/0107

VwGH 13.12.2023, Ra 2023/15/0107

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1988 §41
EStG 1988 §82
EStG 1988 §83
EStG 1988 §83 Abs2 Z4
RS 1
Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug kann im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden (vgl. , mwN; vgl. auch § 83 Abs. 2 Z 4 EStG 1988).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0050 B RS 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des K S in S, vertreten durch die Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner OG, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100528/2020, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - Dienstnehmer eines Bundesministeriums im Ruhestand und bezieht als solcher Pensionsbezüge. Das Bundesministerium stellte ihm im Streitzeitraum zudem eine Naturalwohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung.

2 In den Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2015, die aufgrund von Erklärungen des Revisionswerbers zur Arbeitnehmerveranlagung ergingen, wurden steuerpflichtige Bezüge aufgrund der Nutzung der Naturalwohnung nicht berücksichtigt.

3 Beim ehemaligen Dienstgeber des Revisionswerbers fand eine Lohnsteuerprüfung statt, die auch die streitgegenständlichen Zeiträume umfasste und deren Gegenstand unter anderem die lohnsteuerliche Prüfung der Überlassung von Naturalwohnungen an ehemalige Dienstnehmende und sohin auch an den Revisionswerber betraf.

4 Nachdem das für den Revisionswerber zuständige Finanzamt über die ihn betreffenden Ergebnisse der Lohnsteuerprüfung mittels Übermittlung von dem Prüfergebnis entsprechenden Lohnzetteln in Kenntnis gesetzt worden war, nahm es die Einkommensteuerverfahren 2013 bis 2015 wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide.

5 Mit Schriftsätzen vom (betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015) und (betreffend Einkommensteuer 2013) erhob der Revisionswerber Beschwerden gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide.

6 Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerden an das BFG beantragte.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG den Beschwerden keine Folge.

8 Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, nach § 83 Abs. 1 EStG 1988 sei zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner, er werde aber nur dann unmittelbar in Anspruch genommen, wenn eine der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 EStG 1988, folglich ein Pflichtveranlagungstatbestand, vorliege. Der Steuerpflichtige sei nach der gesetzlichen Anordnung des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 u.a. dann zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen habe. Im gegenständlichen Fall lägen jedoch nicht „zwei Einkünfte“ vor, weil dem Revisionswerber die Naturalwohnung von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Somit liege der Fall des zwingenden gemeinsamen „Versteuerungstatbestands“ des „gleichzeitigen Zufließens zweier oder mehrerer lohnsteuerpflichtiger Bezüge“ iSd § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht vor. Das Ausstellen eines weiteren Lohnzettels rechtfertige nicht eine unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers, somit auch nicht des Revisionswerbers.

9 Das Höchstgericht habe „die Frage ob Ruhegenuss- und Sachbezüge aus einem Dienstverhältnis zum Bund gemeinsam gemäß § 47 Abs. 4 ESt iVm der Verordnung BGBl. II 2001/55 zu versteuern sind“, noch nicht beantwortet. Es fehle auch Rechtsprechung zur Frage, „ob der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 StG auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber entgegen der Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung (unter Ausstellung eines Lohnzettels), eine solche nicht vornimmt und folglich der Arbeitnehmer gem. § 83 Abs. 2 Z 1 EStG unmittelbar in Anspruch genommen wird“.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 In der Revision wird geltend macht, dass im Revisionsfall ein anwendbarer Veranlagungstatbestand fehle. Aufgrund allenfalls nachträglich festgestellter Sachbezüge des Revisionswerbers hätte daher allein von der für die gemeinsame Versteuerung zuständigen bezugsauszahlenden Stelle eine Lohnzettelberichtigung erfolgen müssen und die daraus resultierende Lohnsteuernachforderung wäre im Haftungsweg beim Bundesministerium und nicht durch die Wiederaufnahme der Einkommenssteuerveranlagung beim Revisionswerber hereinzubringen gewesen.

14 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass er im Revisionsfall betreffend die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre selbst durch Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eine Veranlagung seiner Einkünfte gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 beantragt und bewirkt hat. In der Revision wird nicht behauptet, dass dieser Antrag in Ansehung der durch Einbeziehung der steuerpflichtigen Bezüge aus der Überlassung der Naturalwohnung zustande gekommenen Nachforderung an Einkommensteuer zurückgezogen worden wäre, was auch noch im Rahmen des (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerverfahrens vor dem BFG möglich gewesen wäre (vgl. Atzmüller in Doralt et al, EStG20, § 41 Tz 35). Dass ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , mwN; vgl. auch § 83 Abs. 2 Z 4 EStG 1988).

15 Auf die Frage nach dem Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. ).

16 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1988 §41
EStG 1988 §82
EStG 1988 §83
EStG 1988 §83 Abs2 Z4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150107.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-46372