VwGH 24.10.2023, Ra 2023/15/0097
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0098
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revisionen 1. der Rechtsanwältin U T als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des C R und 2. des C R, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 27, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2101157/2020, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien beantragten die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO hinsichtlich der gegenüber der X Beteiligungs OG festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 65.897,40 €.
2 Das Finanzamt wies den Antrag als unzulässig zurück, wogegen die revisionswerbenden Parteien Beschwerde erhoben.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies auch das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als nicht zulässig zurück.
4 Die gegen diesen Beschluss gerichtete Revision führt unter der Überschrift „Zulässigkeit:“ aus:
„Erschöpfung des Instanzenzuges:
Die belangte Behörde ist die letzte Instanz. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid ist nicht zulässig.
Rechtzeitigkeit:
Gegen die angefochtene Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom , zugestellt am (Bereitstellung per WebERV am ), lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Entscheidung an den VwGH ab. Die erhobene Revision ist somit rechtzeitig.“
5 Nach den Ausführungen zur Zulässigkeit wird der Sachverhalt dargestellt und unter der Überschrift „Revisionsgründe:“ finden sich folgende Ausführungen „Zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a VwGG mit zugleich erstatteter Ausführung der Revisionsgründe hierzu
Der Verwaltungsgerichtshof möge sich der Klärung der erheblichen Rechtsfrage,
- ob ein Masseverwalter insbesondere für Angelegenheiten, mit welchen er nicht befasst war, übernehmen kann diese ihm gesetzlich auch auferlegt werden können;
- warum ein Feststellungsbescheid dem Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter der OG zugestellt wird, nicht jedoch den Steuerpflichtigen selbst;
- wo der Zuständigkeitsbereich eines Masseverwalters / einer Masseverwalterin GENAU LIEGT - ob dieser die gesamte Verantwortung trägt, wie ein Verlassenschaftskurator oder auch ein Erwachsenenschutzvertreter;
- ob ein Masseverwalters / einer Masseverwalterin auch für Zeiträume VOR der Insolvenzeröffnung zuständig ist und für diese Angaben haftet;
- ob ein Masseverwalters / einer Masseverwalterin Rechte und Pflichten in sämtlichen Abgabenverfahren hat, die diese/r unmöglich erfüllen / wahrnehmen kann;
- ob das eigentliche Steuersubjekt Parteistellung hat oder der Masseverwalter eine ‚allumfassende‘ Vertreterstellung - auch für Dinge, die NICHT die Masse betreffen - haben kann.
annehmen.“
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. , mwN).
10 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).
11 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht, weil sie unter der Überschrift „Zulässigkeit“ lediglich Ausführungen zur „Erschöpfung des Instanzenzuges“ und zur „Rechtzeitigkeit“ der Revision enthält. Auch die in den Revisionsgründen aufgezählten Rechtsfragen, deren Klärung sich der Verwaltungsgerichtshof annehmen möge, sind - abgesehen davon, dass es bereits an deren gesonderter Darstellung mangelt - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, zumal die Verknüpfung zwischen der vorgebrachten „Rechtsfrage“, dem dem Revisionsfall konkret zu Grunde liegenden Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlt, welche den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. , mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150097.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-46370