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VwGH 07.09.2023, Ra 2023/15/0058

VwGH 07.09.2023, Ra 2023/15/0058

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H D in R, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100168/2022, betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen seine Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2020 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es fest, dass der Revisionswerber bis Geschäftsführer einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft (H AG) gewesen sei. Ab Mai 2019 sei der Revisionswerber Geschäftsführer einer von ihm gegründeten liechtensteinischen GmbH, der die Bewilligung für eine Tätigkeit als Bauingenieurin erteilt worden sei, gewesen. Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht mit näherer Begründung aus, der Revisionswerber sei bis zur Kündigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Geschäftsführer für die H AG tätig gewesen und habe daraus nichtselbständige Einkünfte bezogen. Er sei Grenzgänger gewesen. Gemäß Artikel 15 des DBA-Liechtenstein stünde Österreich das Besteuerungsrecht unter Anrechnung der liechtensteinischen Quellensteuer für diese Einkünfte zu. Ab dem sei der Revisionswerber Alleingesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH gewesen. Für diese Tätigkeit habe er laufende Lohnzahlungen sowie einen dreizehnten und vierzehnten Monatslohn erhalten. Im Beiblatt des Lohnausweises und in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2020 sei er zudem als Grenzgänger geführt gewesen. Die Geschäftsführerbezüge, die der Revisionswerber ab von der T GmbH bezogen habe, seien als sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 zu werten. Auf zwischenstaatlicher Ebene stelle sich die Frage, ob diese Einkünfte unter Artikel 14 DBA-Liechtenstein (selbständige Arbeit) oder Artikel 15 (unselbständige Arbeit) fallen würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien in Ansehung des Artikel 3 Abs. 2 DBA-Liechtenstein (anders als nach Artikel 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens) Begriffe, deren Bedeutung aus dem Abkommen selbst nicht erschlossen werden könnten, nach der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens zu interpretieren (sogenannte statische Betrachtung). Da Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern weder in Artikel 14 noch in Artikel 15 DBA-Liechtenstein genannt würden und deren abkommensrechtliche Beurteilung aus dem Abkommen selbst somit nicht unmittelbar hervorgehe, sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsfall die innerstaatliche Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens einschließlich der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung maßgeblich. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Liechtenstein bzw. im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1953 und 1967 habe der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Schrifttum stets die Auffassung vertreten, dass auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehe und dass seine Bezüge, soweit sie eine angemessene Entlohnung für die Tätigkeit in der Gesellschaft darstellten, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten; sei keine angemessene Entlohnung vorgelegen, seien die Bezüge den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden. Daraus folge, dass die Einkünfte des Revisionswerbers aus der Tätigkeit für die T GmbH, auch wenn sie nach innerststaatlichem Steuerrecht als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 einzustufen seien, aufgrund der statischen Interpretation des DBA-Liechtenstein unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein zu subsumieren seien. Zum selben Ergebnis gelange man durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/215, aufgrund des Artikels 25 Abs. 3 DBA-Liechtenstein, wonach sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richte. Damit sei auch mit Verordnung klargestellt, dass Einkünfte eines Dienstnehmers einer Kapitalgesellschaft selbst dann unter Artikel 15 DBA-Liechtenstein fielen, wenn dieser Dienstnehmer wie im Revisionsfall zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt sei, wodurch die Einkünfte in Österreich steuerpflichtig seien.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, Diplomingenieure als Geschäftsführer im Bereich des Bauwesens seien stets den freien Berufen (Artikel 14 DBA-Liechtenstein) zuzurechnen. Sie seien Freiberufler und nicht unter Artikel 15 DBA-Liechtenstein zu subsumieren. Der Revisionswerber sei auch selbständig tätig gewesen und habe sich in keinem Dienstverhältnis befunden. Die Ausführung des Bundesfinanzgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so dass die außerordentliche Revision zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).

7 Die bloße Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ohne anzugeben, von welcher Rechtsprechung eine Abweichung besteht, entspricht diesen Anforderungen nicht. Wenn die Revision darüber hinaus behauptet, der Revisionswerber sei selbständig tätig gewesen, habe sich in keinem Dienstverhältnis befunden und Diplomingenieure als Geschäftsführer im Bereich des Bauwesens seien stets den freien Berufen (Art. 14 DBA-Liechtenstein) zuzuordnen, unterlässt sie jegliche Auseinandersetzung mit der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, wonach der Revisionswerber laufende Lohnzahlungen seitens der H AG und später der T GmbH erhalten habe. Das Bundesfinanzgericht ist mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer der H AG unselbständig erwerbstätig gewesen sei und als Geschäftsführer der T GmbH zwar aus ertragssteuerlicher Sicht Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit bezogen habe, diese Tätigkeit aus abkommensrechtlicher Sicht aber dennoch - auch vor dem Hintergrund der Verordnung BGBl. II 2001/215 - unter Art. 15 des DBA-Liechtenstein zu subsumieren sei. Dagegen wendet sich die Revision nicht.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Eingabe des Dipl. Ing. H D in R gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/15/0058-7, vom betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2023/15/0058-7, wurde eine außerordentliche Revision des Einschreiters gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom zurückgewiesen.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Eingabe vom , die mit „Beschwerde gegen den Bescheid Ra 2023/15/0058-7“ übertitelt ist.

3 Diese Eingabe stellt nach ihrem Inhalt ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa , mwN).

4 Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er einer rechtsmissbräuchlichen Befassung entgegentreten kann (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150058.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-46348