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VwGH 05.06.2023, Ra 2023/15/0032

VwGH 05.06.2023, Ra 2023/15/0032

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P K in B, vertreten durch Mag. iur. Werner Neubauer, Steuerberater in 8413 St. Georgen a. d. Stiefing, St. Georgen 68, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100703/2022, betreffend Einkommensteuer 2020, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2020 Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden, weil nach Ansicht des Finanzamtes von einer erstmaligen Hausstandsgründung auszugehen sei.

2 Nach fristgerecht erhobener Beschwerde änderte das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung den Einkommensteuerbescheid in einem für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt ab.

3 Das Bundesfinanzgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde Folge und änderte den Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung ab. Es stellte fest, der Revisionswerber habe seinen Hauptwohnsitz am (gemeint 2020) nach BA verlegt und keinen Nebenwohnsitz im Haus seiner Eltern, in dem er bis dahin gewohnt habe, angemeldet. Er habe mit ein vorerst auf die Dauer von 6 Monaten befristetes nichtselbständiges Dienstverhältnis in BA begonnen. Ab habe er eine Wohnung in BA gemietet. Im Dienstvertrag sei vereinbart worden, dass sofern nicht ein Teil die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Ende der Befristung wünsche, dieses Dienstverhältnis in ein unbefristetes übergehe. Dieses Dienstverhältnis sei in weiterer Folge in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt worden.

4 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten lägen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei. Eine Wohnsitzverlegung sei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unter anderem dann unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur den Umständen nach von entsprechend kurzer Dauer sein werde, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen sei. Im Revisionsfall sei das Dienstverhältnis zwar zunächst befristet gewesen, es entspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein neu begründetes Dienstverhältnis zwar eine grundsätzliche Befristung beinhalte, jedoch dieses Dienstverhältnis in der Regel - sofern von beiden Vertragsparteien gewünscht - in ein unbefristetes übergeleitet werde. Im Revisionsfall sei mit näherer Begründung davon auszugehen gewesen, dass der Revisionswerber nicht mit einer tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der sechsmonatigen Befristung gerechnet habe. Dieses Dienstverhältnis sei in weiterer Folge auch tatsächlich in ein unbefristetes übergeführt worden. Ein weiteres Indiz sei die Abmeldung des Hauptwohnsitzes am bisherigen Familienwohnsitz und die Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes am Berufswohnsitz mit , ohne dass der Revisionswerber am bisherigen Familienwohnsitz einen Nebenwohnsitz im Zentralen Melderegister gemeldet habe. Gebe der ledige Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bei den Eltern auf und gründe er an seinem Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand, dann liege eine doppelte Haushaltsführung nicht vor. Der Revisionswerber habe am Berufswohnsitz erstmalig seinen Hausstand gegründet und seinen Wohnsitz im Haus der Eltern aufgeben. Deshalb könnten die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und die Kosten für die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten gewährt werden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe in seiner Entscheidung der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Weiters habe das Bundesfinanzgericht die Revision später mit bloß formelhafter Wiedergabe für unzulässig erklärt und es ergebe sich im Zusammenhalt mit der Begründung des Erkenntnisses nicht, von welcher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung nicht abweiche und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts seien keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, die ein tragendes Element der Begründung seien. Zur hier strittigen Rechtsfrage liege im Zusammenhang mit den vom Bundesfinanzgericht zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aber keine einheitliche Rechtsprechung vor. Das Bundesfinanzgericht habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen. Das Bundesfinanzgericht habe sich zwar auf die reichhaltige Judikatur und die einheitliche Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes berufen, eine konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei hingegen nicht genannt worden. Daraus lasse sich schließen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang fehle - ein Umstand, aus dem sich das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergebe und damit die Revision zuzulassen gewesen wäre. Der Unzulässigkeitsausspruch erweise sich daher als unzutreffend.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulassungsbegründung. In den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. , mwN).

10 Diesen Vorgaben entspricht die Zulässigkeitsbegründung nicht. Wenn sie zunächst moniert, dass das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge gegeben habe - und damit offenbar eine Stattgabe hinsichtlich der strittigen Werbungskosten vermisst -, ist darauf zu verweisen, dass dies nur im Sinne der Beschwerdevorentscheidung - in der zuvor strittige Fahrtkosten anerkannt wurden - erfolgt ist, wie sich aus dem Spruch des Erkenntnisses unmissverständlich ergibt.

11 Soweit die Revision behauptet, es ergebe sich im Zusammenhalt mit der Begründung des Erkenntnisses nicht, von welcher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung nicht abweiche, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben und den Revisionsfall anhand dieser Judikatur beurteilt hat. Die Behauptung, es sei nicht erkennbar, auf welche Judikatur sich das Bundesfinanzgericht gestützt habe, ist somit nicht nachvollziehbar.

12 Wenn in der Zulässigkeitsbegründung schließlich zuerst ausgeführt wird, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „strittigen Rechtsfrage“ nicht einheitlich sei, um sodann fortzufahren, dass es keine Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage gebe, verabsäumt sie es darzulegen, welche konkrete im Revisionsfall entscheidungsrelevante Rechtsfrage in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich oder überhaupt nicht gelöst sei. Der bloße pauschale Hinweis auf eine im Revisionsverfahren nicht gelöste Rechtsfrage, ohne auf diese näher einzugehen und sie zu benennen, stellt keine ordnungsgemäße Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

13 Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung geltend macht, die Beweiswürdigung sei in einer unvertretbaren Weise erfolgt, enthält sie kein weiteres Vorbringen, aus dem sich Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende unvertretbare Beweiswürdigung ergeben könnten.

14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150032.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-46338