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VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0024

VwGH 26.06.2024, Ra 2023/15/0024

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BAO §196
BAO §196 Abs4
BAO §281
BAO §299
BAO §78 Abs2 litb
RS 1
§ 196 Abs. 4 BAO begründet eine Verfahrensgemeinschaft der dort genannten Personen. Die beantragte Aufhebung eines Zerlegungsbescheids tangiert auch die Rechte der übrigen Parteien des Zerlegungsverfahrens.
Normen
BAO §196
BAO §196 Abs4
BAO §78 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
RS 2
Ein Verstoß gegen § 196 Abs. 4 BAO führt dazu, dass diesfalls zwar ein rechtswidriger, aber nicht unwirksamer Bescheid vorliegt.

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/16/0025 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Gmunden-Vöcklabruck in 4810 Gmunden, Johann Tagwerker-Straße 2, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100852/2021, betreffend u.a. eine Angelegenheit der Einheitsbewertung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird - soweit er die Zerlegung des Einheitswertes betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Erledigung vom erging ein an die mitbeteiligte Gemeinde und die „Republik Österreich Bundesforste, z.H. Österreichische Bundesforste AG“ adressierter „Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den “.

2 Darin wird u.a. der zuletzt zum festgestellte Einheitswert auf 23 namentlich genannte Gemeinden unter Anführung des Flächenanteils (in ha) der jeweiligen Gemeinde und des daraus abgeleiteten „EW-Anteils“ (in €) zerlegt. Begründend wird darauf verwiesen, dass sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere politische Gemeinden erstrecke und daher eine entsprechende Zerlegung durchzuführen gewesen sei.

3 Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

4 Am langte beim Finanzamt Österreich ein Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ein, den dieses abwies. Dagegen erhob die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerde und erklärte, auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die vorgelegte Beschwerde „als nicht zulässig“ zurück. Begründend führte es aus, nach § 196 Abs. 2 BAO erlasse das Finanzamt über die Zerlegung einen Zerlegungsbescheid. Dieser Zerlegungsbescheid müsse in entsprechend vielfacher Ausfertigung sowohl an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) als auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO ergehen. Parteistellung im Zerlegungsverfahren bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen hätten der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) und nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO die beteiligten Körperschaften. Der Zerlegungsbescheid habe daher an den Abgabepflichtigen und an die genannten Körperschaften zu ergehen, woraus sich ua deren Beschwerdebefugnis ergebe (§ 246 Abs. 1 BAO). Für Zerlegungsbescheide gebe es keine Zustellfiktion, daher seien sie allen Parteien zuzustellen (Hinweis auf Ritz, BAO6 § 196 Rz 7). Auch eine Beschwerdevorentscheidung - die antragsgemäß unterblieben sei - betreffend die Zerlegung bezüglich Einheitswerten und Messbeträgen habe - unabhängig von der Frage, welche Gemeinden Beschwerde erhoben hätten - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Steuerschuldner und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen (Hinweis auf ).

6 Im gegenständlichen Fall sei die Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO lediglich an die mitbeteiligte Partei ergangen, weshalb dieser Bescheid schon aus diesem Grund unwirksam sei. Zudem hätte ein (einheitlicher) Zerlegungsbescheid an den Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) und auch an die beteiligten Körperschaften nach § 78 Abs. 2 lit. b BAO in entsprechend vielfacher Ausfertigung ergehen müssen. Auch das sei nicht erfolgt, sodass auch dieser Bescheid nicht wirksam sei. Nicht zulässig sei eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam sei (Hinweis auf ). Die Beschwerde sei sohin zurückzuweisen.

7 Eine Revision ließ das BFG nicht zu, weil „die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen ... durch die zitierte Rechtsprechung geklärt“ seien.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision des Finanzamts, das zur Zulässigkeit ausführt, entgegen den Ausführungen des BFG liege zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob ein Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides abgewiesen werde, lediglich an die antragstellende Gemeinde oder iSd § 196 Abs. 4 BAO auch an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen habe, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

9 In den Revisionsgründen führt das Finanzamt aus, gemäß § 281 Abs. 1 BAO könnten im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden, weshalb Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Zerlegungsbescheid gemäß § 196 BAO - unabhängig von der Frage, welche Partei Beschwerde erhoben habe - gemäß § 196 Abs. 4 BAO an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden zu ergehen hätten (Hinweis auf sowie Ritz/Koran, BAO7 § 281 Rz 8).

10 § 281 Abs. 1 BAO gelte aber dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge ausschließlich für Entscheidungen im Beschwerdeverfahren. Eine analoge Anwendung auf einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides abgewiesen werde, komme im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen einer Bescheidbeschwerde und einem Antrag nach § 299 BAO nicht in Betracht. Insbesondere sei im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO lediglich der geltend gemachte Aufhebungsgrund zu prüfen. Auch handle es sich bei einer Entscheidung über einen Antrag nach § 299 Abs. 1 BAO - anders als im Falle einer Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde um eine Ermessensentscheidung. Schon aus dieser Rechtsnatur eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO ergebe sich, dass dieser einer (zwingend) einheitlichen Entscheidung gar nicht zugänglich sei.

11 Die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht des BFG erweise sich somit als rechtswidrig. Die bescheidmäßige Abweisung des Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Zerlegungsbescheides sei zu Recht nur an die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin ergangen. Der Ausspruch des BFG, der Abweisungsbescheid sei unwirksam ergangen und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen, sei somit rechtswidrig. Das BFG hätte gemäß § 279 Abs. 1 BAO in der Sache mit Erkenntnis zu entscheiden gehabt.

12 Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis begründet.

15 Das BFG ist im angefochtenen Beschluss - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Zerlegungsbescheides - entgegen der Auffassung des Finanzamts in der Amtsrevision - nicht nur an die antragstellende Gemeinde, sondern an alle Personen iSd § 196 Abs. 4 BAO, sohin auch an den Abgabepflichtigen und alle übrigen beteiligten Gemeinden iSd § 78 Abs. 2 lit. b BAO zu ergehen habe.

16 Dem hält die Amtsrevision entgegen, dass § 281 BAO nur auf das Beschwerdeverfahren Anwendung finde, nicht aber auf das Verfahren nach § 299 BAO.

17 Dabei übersieht das Finanzamt allerdings, dass bereits § 196 Abs. 4 BAO eine Verfahrensgemeinschaft der dort genannten Personen begründet und die beantragte Aufhebung eines Zerlegungsbescheids auch die Rechte der übrigen Parteien des Zerlegungsverfahrens tangiert.

18 Unrichtig ist sohin die vom BFG gezogene rechtliche Schlussfolgerung aus der fehlenden Bescheiderlassung an die übrigen Parteien der Verfahrensgemeinschaft des § 196 Abs. 4 BAO.

19 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0025, entschieden hat, führt ein Verstoß gegen § 196 Abs. 4 BAO, nämlich dazu, dass diesfalls zwar ein rechtswidriger, aber nicht unwirksamer Bescheid vorliegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird hierzu im Einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

20 Für eine Zurückweisung der Beschwerde bleibt somit im Revisionsfall kein Raum.

21 Der angefochtene Beschluss war daher - soweit er die Zerlegung des Einheitswertes betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am

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BAO §196
BAO §196 Abs4
BAO §281
BAO §299
BAO §78 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150024.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-46335