VwGH 05.05.2023, Ra 2023/15/0019
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Ein Bescheid darf als Begründung auch auf andere Dokumente, etwa Prüfberichte oder Niederschriften verweisen (vgl. für viele , mwN). Dass das verwiesene Dokument ein anderes Datum als der Bescheid trägt, ist dabei unerheblich. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des H C in G, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100370/2022, betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 und Umsatzsteuer 2010 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Finanzamt nahm aufgrund einer Außenprüfung beim Revisionswerber die Verfahren zur Umsatzsteuer 2010 bis 2015 und zur Einkommensteuer 2010 bis 2014 wieder auf. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht teilweise Folge und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision vom .
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Unter der Überschrift „Zulässigkeit und Begründung der außerordentlichen Revision“ macht die Revision Abweichungen von der Rechtsprechung sowie Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend.
7 Mit Schriftsatz vom wurde eine Ergänzung der außerordentlichen Revision eingebracht, die den Punkt „Zulässigkeit und Begründung der außerordentlichen Revision“ in die Punkte „Zulässigkeitsvorbringen“ und „Revisionsgründe“ trennte.
8 Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst - wie im Revisionsfall vorliegend - nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. ; , Ra 2017/08/0096; , Ra 2020/02/0105; , Ra 2019/20/0412; , Ra 2017/05/0111).
9 Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision „gesondert “ die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot der gesonderten Darstellung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die Revisionsgründe darstellen, zusammengefasst wird (vgl. ; , Ra 2021/13/0088; jeweils mwN).
10 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Zulässigkeit und Begründung der außerordentlichen Revision“ inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
11 Im Übrigen wirft aber auch das aus der ergänzten Revision ersichtliche Zulässigkeitsvorbringen, das sich in Punkt 1 in einer tabellarischen Auflistung von mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ohne nähere Erläuterungen erschöpft, keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Abweichungen zu dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht als Zulässigkeitsbegründung nicht aus (vgl. zum selben steuerlichen Vertreter schon , mwN). Soweit im zweiten Punkt des Zulässigkeitsvorbringens fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage geltend gemacht wird, ob ein Bescheid als Begründung auf ein anderes Schriftstück verweisen dürfe, das ein anderes Datum als der Bescheid aufweise, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Bescheid als Begründung auch auf andere Dokumente, etwa Prüfberichte oder Niederschriften verweisen darf (vgl. für viele VwGH22.4.2022, Ra 2020/13/0025, mwN). Dass das verwiesene Dokument ein anderes Datum als der Bescheid trägt, ist dabei unerheblich (vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 245 Rz 8 und 8a).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150019.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-46332