VwGH 23.10.2024, Ra 2023/15/0003
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | UStG 1994 Art3 Abs8 UStG 1994 §11 Abs12 12010E267 AEUV Art267 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art203 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art40 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art41 62008CJ0536 X und fiscale eenheid Facet / Facet Trading VORAB 62017CJ0416 Kommission / Frankreich 62020CJ0696 Skarbowej VORAB |
RS 1 | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Anwendung einer nationalen Bestimmung - Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 -, wonach der Erwerb solange in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vom Erwerber verwendet wurde, als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in jenem Mitgliedstaat besteuert wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, in solchen Fällen entgegen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, die in Österreich als steuerfreie Lieferung behandelt wurde, aber aufgrund des Ausweises einer österreichischen Umsatzsteuer in der Rechnung eine Steuerschuld für diese Lieferung aufgrund der ausgestellten Rechnung besteht. 2. Für den Fall, dass die Frage 1. bejaht wird: Führt der aufgrund einer späteren Rechnungsberichtigung durch deren Aussteller erfolgte Wegfall der zu Unrecht in der Rechnung über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesenen Umsatzsteuer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird dieser innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt? |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen in 8750 Judenburg, Herrengasse 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100556/2022, betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die Payer Steuerberatung GmbH in 4224 Wartberg ob der Aist, Innovationsplatz 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stehen die Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Anwendung einer nationalen Bestimmung - Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 -, wonach der Erwerb solange in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vom Erwerber verwendet wurde, als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in jenem Mitgliedstaat besteuert wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, in solchen Fällen entgegen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, die in Österreich als steuerfreie Lieferung behandelt wurde, aber aufgrund des Ausweises einer österreichischen Umsatzsteuer in der Rechnung eine Steuerschuld für diese Lieferung aufgrund der ausgestellten Rechnung besteht.
2. Für den Fall, dass die Frage 1. bejaht wird: Führt der aufgrund einer späteren Rechnungsberichtigung durch deren Aussteller erfolgte Wegfall der zu Unrecht in der Rechnung über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesenen Umsatzsteuer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird dieser innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt?
Begründung
A. Sachverhalt und bisherige Verfahren
1 Aufgrund einer Selbstanzeige und der daraus folgenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden bei der mitbeteiligten Partei die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2015 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
2 Dies erfolgte unter anderem deshalb, weil Waren von Unternehmern aus Österreich an die unter ihrer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer aufgetretene mitbeteiligte Partei in einen anderen Mitgliedstaat geliefert worden seien. Die mitbeteiligte Partei habe aus der über diese Lieferung ausgestellten Rechnung des österreichischen Unternehmers den Vorsteuerabzug vorgenommen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wegen Verwendens einer vom Bestimmungsland abweichenden Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 sei nicht erklärt worden. Das Finanzamt setzte in der Folge die auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer fest und versagte deren Abzug als Vorsteuer.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht abgewiesen, weil im gegenständlichen Fall aufgrund der Verwendung einer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch in Österreich bewirkt werde, selbst wenn es gleichzeitig zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland komme. Daher falle sowohl im anderen Mitgliedstaat als auch in Österreich Erwerbsteuer an. Die inländische Erwerbsteuer sei nicht als Vorsteuer abziehbar. Da es sich bei der Lieferung in Österreich um einen steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsatz handle, sei die österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen und berechtige die mitbeteiligte Partei nicht zum Vorsteuerabzug.
4 Diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts hob der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf das , Firma Hans Bühler KG, Rn 36 und Fachliteratur - mit Erkenntnis vom , Ro 2021/15/0002, somit vor Ergehen des , B. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W., wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit auf.
5 Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und sprach unter Hinweis auf das aus, dass es zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb der mitbeteiligten Partei wegen Verwendens ihrer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gekommen sei.
6 Aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im 1. und 2. Rechtsgang, dem unbestrittenen Vorbringen in der Amtsrevision und den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei in ihrer Selbstanzeige ergibt sich folgender Sachverhalt:
7 Österreichische Unternehmer lieferten grenzüberschreitend Waren an die mitbeteiligte Partei aus Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU (vor allem Tschechien, Deutschland). Die mitbeteiligte Partei trat gegenüber ihren Lieferanten nicht unter einer ausländischen, sondern vielmehr unter ihrer österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf. Die Lieferer stellten ihre Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus. Die mitbeteiligte Partei wollte aus diesen Rechnungen einen Vorsteuerabzug vornehmen, der ihr vom Finanzamt jedoch nicht gewährt wurde. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wegen Verwendens einer vom Bestimmungsland abweichenden Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 wurde von der mitbeteiligten Partei in ihrer Steuererklärung nicht gemeldet.
8 Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht behandelten die von der mitbeteiligten Partei erbrachten Umsätzen stets als innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen. Es handelte sich dabei nicht um Reihengeschäfte, sondern nur um Lieferungen der Unternehmer an die mitbeteiligte Partei. Aufgrund der falschen Ausstellung der Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer wurde die ausgewiesene Steuer vom Rechnungsaussteller geschuldet, die mitbeteiligte Partei war daraus aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
9 Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts richtet sich die beim vorlegenden Gericht anhängige Revision des Finanzamts. Diese bringt vor, dass im Gegensatz zu dem Sachverhalt in der Rs C-696/20, B. gegenDyrektor Izby Skarbowej w W, im gegenständlichen Revisionsfall weder eine Umqualifizierung der Umsätze durch die Finanzverwaltung stattgefunden habe noch die Lieferungen in Österreich steuerpflichtig behandelt worden seien. Die Lieferungen seien vielmehr von der Finanzverwaltung stets als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannt und behandelt worden. Es werde allerdings vom Lieferer die der mitbeteiligten Partei gegenüber zu Unrecht in der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet. Daher sei der Tenor des genannten Urteils auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
B. Maßgebliche Bestimmungen des nationalen Rechts und des Unionsrechts
10 Art. 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) lautet:
„(8) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.“
11 § 11 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl. I 2023/110 lautet:
„(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.“
12 Art. 40 und 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lauten:
„Art. 40 Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden.
Art. 41 Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist. Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert.“
13 Art. 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie lautet:
„Art. 203 Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.“
C. Erläuterung zu den Vorlagefragen
14 Der EuGH hat bereits in seinem Urteil vom , X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading BV, C-536/08 und C-539/08, dargelegt, dass in Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dem Erwerber kein Vorsteuerabzug zusteht. Der EuGH hat dies u.a. damit begründet, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs in einem solchen Fall die praktische Wirkung des Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 40 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) beeinträchtigen würde, weil für den Steuerpflichtigen, der im Mitgliedstaat der verwendeten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, kein Anreiz mehr bestünde, die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nachzuweisen. Eine solche Lösung könnte letztlich die Anwendung der Grundregel gefährden, nach der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb davon auszugehen ist, dass der Ort der Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung, d. h. im Endverbrauchsmitgliedstaat, liegt, was das Ziel der Übergangsregelung ist (vgl. Rn 44 des Urteils).
15 Der EuGH hat im Tenor seines Urteils vom , Rs C-696/20, B. gegenDyrektor Izby Skarbowej w W., festgehalten, dass Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen als in seinem Gebiet bewirkt gilt, wenn dieser Erwerb, der den ersten Umsatz einer Kette aufeinanderfolgender Umsätze darstellt, von den beteiligten Steuerpflichtigen zu Unrecht als inländischer Umsatz eingestuft wurde und wenn sie die ihnen von diesem Mitgliedstaat zugeteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern angaben, während der anschließende, zu Unrecht als innergemeinschaftlicher Umsatz eingestufte Umsatz von den Erwerbern der Gegenstände im Mitgliedstaat der Beendigung ihrer Beförderung als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen der Mehrwertsteuer unterworfen wurde. Diese Bestimmung steht jedoch im Licht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität einer solchen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der als im Gebiet dieses Mitgliedstaats bewirkt gilt, mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen einhergeht, die in diesem Mitgliedstaat nicht als ein von der Steuer befreiter Umsatz behandelt worden ist.
16 Das Bundesfinanzgericht stützte seine Entscheidung auf den Tenor dieses Urteiles und verneinte im Revisionsfall das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 aufgrund der Verwendung der österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, weil die Lieferung in Österreich mit österreichischer Umsatzsteuer belastet worden sei.
17 Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund des Urteils in der Rs C-696/20 davon aus, dass Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, der diese Bestimmung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsetzt, auf den Revisionsfall Anwendung findet, weil die Waren zwar in einen anderen Mitgliedstaat als nach Österreich geliefert wurden, der Empfänger der Lieferung aber nicht eine vom Bestimmungsland der Ware erteilte, sondern seine österreichische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist somit in beiden Mitgliedstaaten grundsätzlich steuerpflichtig.
18 Für die verfahrensgegenständliche Konstellation, die maßgebliche Unterschiede zu dem vom EuGH in der Rs C-696/20, B. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w W., entschiedenen Sachverhalt aufweist, hegt der Verwaltungsgerichtshof Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Hinblick auf die im Licht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität angenommenen Ausnahme.
19 Die Unterschiede bestehen in folgenden Punkten:
1. Im verfahrensgegenständlichen Revisionsfall liegt nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts kein Reihengeschäft vor. Es handelte sich um Lieferungen eines österreichischen Unternehmers an die mitbeteiligte Partei, bei denen die Waren aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurden. Dieser Sachverhalt wurde dem Finanzamt erst durch eine Selbstanzeige der mitbeteiligten Partei bekannt. Es erfolgte keine spätere Umqualifizierung der Umsätze durch die Finanzverwaltung. Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht haben diese Umsätze stets als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen beurteilt. Im Gegensatz dazu bezieht sich der Tenor des EuGH-Urteils in der Rs C-696/20 ausdrücklich darauf, dass die Umsätze von der polnischen Steuerverwaltung nicht als ein von der Steuer befreiter Umsatz behandelt wurden.
2. Im Revisionsfall entstand durch den - unrichtigen - Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer in den Rechnungen eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994. Diese Steuer wird nicht deshalb geschuldet, weil der betreffende Umsatz nicht als steuerfrei eingestuft wurde, sondern weil der Aussteller - trotz Erbringung einer steuerbefreiten Lieferung - in der darüber erteilten Rechnung zu Unrecht österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Demgegenüber bestand beim Sachverhalt in der Rs C-696/20 laut den Ausführungen des Generalanwaltes eine polnische gesetzliche Regelung, die - offenbar als Maßnahme der Betrugsprävention - vorsah, dass bei Verwendung einer polnischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer durch den Empfänger einer Lieferung diese - auch wenn sie tatsächlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellen würde - weiterhin als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt werden musste, bei der kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden durfte (vgl. Rn 80 der SA).
3. Im Revisionsfall wurde von der mitbeteiligten Partei kein Nachweis erbracht, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in anderen Mitgliedstaaten versteuert wurde. Was in weiterer Folge mit den Waren passiert ist, wurde nicht festgestellt und ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren nicht.
20 Mit dem in Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb soll sichergestellt werden, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in jenem Staat besteuert wird, in dem sich die Ware am Ende der Beförderung befindet. Im Revisionsfall würde ein Verzicht auf die Besteuerung dieses zusätzlichen Erwerbes in Österreich dazu führen, dass für die mitbeteiligte Partei kein Anreiz mehr bestünde, die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nachzuweisen.
21 In der Rs C-696/20 stand die zwingende und endgültige Besteuerung der Lieferung in Polen, aus der dem Erwerber kein Vorsteuerabzug zustand, einer Anwendung des Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entgegen. Im Gegensatz dazu kann der österreichische Lieferant gegenüber der mitbeteiligten Partei aber - sofern die allgemeinen Voraussetzungen dafür erfüllt sind - die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 berichtigen, wodurch die bloß aufgrund der Inrechnungstellung geschuldete Umsatzsteuer wegfiele.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Rechnungsberichtigung (ex nunc) unbefristet erfolgen, also auch dann, wenn für das Jahr der Rechnungsausstellung schon Verjährung eingetreten ist (vgl. , mwN).
23 Für den Verwaltungsgerichtshof stellt sich daher die Frage, ob vor dem Hintergrund des Zieles des Art. 41 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, der eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat des Verbrauchs der Ware sicherstellen soll, eine Rechnungsberichtigung den Vorrang vor einem Entfall der Erwerbsbesteuerung nach Art. 3 Abs. 8 zweiten Satz UStG 1994 haben müsste. Dies auch vor dem Hintergrund, dass - anders als in der Rs C-696/20 - die Mitgliedstaaten des Verbrauchs nicht davon informiert wurden, dass die Ware in ihr Land gelangt ist.
24 Geht man - wie das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung - davon aus, dass es im Revisionsfall zu keinem innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer kommt, so würde zudem eine spätere Rechnungsberichtigung durch den Lieferanten dazu führen, dass es im Zusammenhang mit diesen Lieferungen trotz Anwendbarkeit des Art. 41 Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu überhaupt keiner Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs käme.
25 Sollte der EuGH die erste Vorlagefrage bejahen und auch im hier vorliegenden Fall eine Erwerbsbesteuerung in Österreich verneinen, stellt sich daher die Frage, ob bei einem späteren Wegfall der in Österreich aufgrund der Rechnung geschuldeten Umsatzsteuer durch eine Rechnungsberichtigung dann dennoch eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund der Verwendung der österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erfolgen müsste.
26 Geht man davon aus, dass in einem solchen Fall die Erwerbsbesteuerung in Österreich wieder „auflebt“, stellt sich die weitere Frage, zu welchem Zeitpunkt dies anzunehmen ist. Bei rückwirkender Entstehung dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs könnte eine bereits eingetretene Verjährung für das Jahr des Erwerbs einer Korrektur beim Erwerber entgegenstehen, wodurch sowohl die Lieferung als auch der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich endgültig unbesteuert blieben und mangels Erwerbsbesteuerung in anderen Mitgliedstaaten die Umsätze letztlich unversteuert blieben. Da es im Revisionsfall um die Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2015 geht, ist dies auch nicht hypothetisch. Ginge man hingegen davon aus, dass der innergemeinschaftliche Erwerb aufgrund der Verwendung der österreichischen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Berichtigung der Rechnung durch den Lieferer gleichzeitig Rechtswirkung entfalten müssen (somit in beiden Fällen Anwendung ex nunc), bestünde diese Gefahr der gänzlichen Nichtbesteuerung nicht.
27 Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher unklar, ob in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall die Erwerbsbesteuerung trotz Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 bzw. Art. 41 Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufgrund der Steuerschuld kraft Inrechnungstellung entfallen muss und wie sich diesfalls eine allenfalls vorgenommene Rechnungsberichtung durch den Lieferer auswirken würde.
28 Insgesamt scheint die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf diese Fragen nicht derart offenkundig zu sein, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bliebe (vgl. Kommission/Französische Republik, C-416/17, Rn. 110).
29 Die Fragen werden daher dem EuGH mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | UStG 1994 Art3 Abs8 UStG 1994 §11 Abs12 12010E267 AEUV Art267 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art203 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art40 32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art41 62008CJ0536 X und fiscale eenheid Facet / Facet Trading VORAB 62017CJ0416 Kommission / Frankreich 62020CJ0696 Skarbowej VORAB |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150003.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-46323