VwGH 23.01.2023, Ra 2023/15/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der R F in H, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100334/2018, betreffend Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zum , den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zum mit 1.100 € fest.
2 Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, keine Folge.
3 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision erachtet sich die revisionswerbende Partei „in ihrem subjektiven Recht auf die gesetzmäßige Berechnung des Einheitswertes für ihren landwirtschaftlichen Betrieb“ sowie „in ihrem Recht auf Erlassung einer Entscheidung mit entsprechender Begründung, aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel entsprechende Feststellungen getroffen werden und auf Erlassung einer Entscheidung bezüglich welcher der wesentliche Sachverhalt ermittelt wurde“ verletzt.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa , mwN).
5 Mit den wiedergegebenen Ausführungen zum Revisionspunkt bezeichnet die revisionswerbende Partei kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Damit legt die revisionswerbende Partei nicht dar, dass sie in einem bestimmt bezeichneten Recht verletzt wäre (vgl. ).
6 Bei den angeführten Rechten handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. ).
7 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 VwGG §28 Abs1 Z5 VwGG §34 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150002.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-46322