VwGH 20.06.2024, Ra 2023/13/0166
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Wurde das Dokument (Revision) an einen Botendienst, nicht einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG oder Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt des ZuStG), der als "verlängerter Arm" der Behörde (des Gerichts) fungieren würde, übergeben (vgl. zur Differenzierung ), ist das "Postlaufprivileg" insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu "Irrwegen" des Schriftstückes im Zuge des "Postenlaufes" - ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schultheis, über die Revision des T in P (Schweiz), vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100933/2015, betreffend Einkommensteuer 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts vom betreffend Einkommensteuer 2012 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
3 Im Vorlagebericht führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revision sei „offenkundig verspätet“.
4 Der Verwaltungsgerichtshof richtete mehrere Vorhalte an den Revisionswerber, die belangte Behörde und das Bundesfinanzgericht.
5 Der Verwaltungsgerichtshof geht von folgendem Sachverhalt aus:
6 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber (zu Handen seines Vertreters) am zugestellt. Die mit datierte, an das Bundesfinanzgericht (1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b) adressierte Revision wurde vom steuerlichen Vertreter am an einen Botendienst übergeben. Der Botendienst lieferte die Revision am nicht beim Bundesfinanzgericht, sondern beim Finanzamt Österreich (1030 Wien, Marxergasse 4) ab. Von einem Mitarbeiter des Finanzamtes wurde diese Sendung am zum Bundesfinanzgericht gebracht; die Sendung langte am beim Bundesfinanzgericht ein.
7 Die Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Revisionswerbers. Die Feststellungen zur Einbringung der Revision folgen aus den - im Ergebnis widerspruchsfreien - Vorhaltsbeantwortungen des Vertreters des Revisionswerbers, der belangten Behörde und des Bundesfinanzgerichts.
8 Ausgehend von diesen Sachverhaltsannahmen erweist sich die Revision als verspätet.
9 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
10 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
11 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am zugestellt; die Frist zur Erhebung der Revision endete somit am .
12 Gemäß § 33 Abs. 3 AVG (idF vor BGBl. I Nr. 88/2023) werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. In gleicher Weise werden nach § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
13 Im vorliegenden Fall wurde das Dokument (Revision) aber an einen Botendienst, nicht einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG (Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 PMG oder Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt des ZuStG), der als „verlängerter Arm“ der Behörde (des Gerichts) fungieren würde, übergeben (vgl. zur Differenzierung ). Das „Postlaufprivileg“ ist somit insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. - zu „Irrwegen“ des Schriftstückes im Zuge des „Postenlaufes“ - ).
14 Wird ein fristgebundenes Anbringen - hier durch einen dem Revisionswerber zuzurechnenden Boten - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. z.B. ; , Ra 2023/03/0079, mwN).
15 Im vorliegenden Fall erfolgte auch zur Weiterleitung keine Übergabe an einen Zustelldienst (§ 2 Z 7 ZustG). Die Weiterleitung erfolgte vielmehr durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes, und zwar am ; an diesem Tag langte die Sendung beim Bundesfinanzgericht auch ein. An diesem Tag war die Revisionsfrist aber bereits abgelaufen.
16 Die Revision war demnach vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. ) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130166.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-46313