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VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0069

VwGH 24.08.2023, Ra 2023/13/0069

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der H Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7200059/2021, betreffend Altlastenbeitrag samt Säumniszuschlägen und Verspätungszuschlägen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom setzte das Zollamt für das erste Quartal 2011 für das Ablagern von Abfällen auf den Grundstücken x/16 und x/17 einen Altlastenbeitrag fest. Weiters wurden Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge vorgeschrieben.

2 Mit weiterem Bescheid vom setzte das Zollamt für das erste und zweite Quartal 2012 für das Ablagern von Abfällen auf den Grundstücken x/16 und x/17 einen Altlastenbeitrag fest. Weiters wurden Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge vorgeschrieben.

3 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerden.

4 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Zollamt die Beschwerden als unbegründet ab.

5 Die Revisionswerberin beantragte, die Beschwerden dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend erstes und zweites Quartal 2012 als unbegründet ab. Den Bescheid betreffend erstes Quartal 2011 änderte es zu Lasten der Revisionswerberin ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, M sei Eigentümer der Grundstücke x/16 und x/17 (bezeichnet als G III). Diese bildeten gemeinsam mit weiteren Grundstücken (x/14 und x/15, bezeichnet als N II) ein zusammenhängendes, früher zum Abbau von Kies genutztes Areal. Aus dem Bericht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom ergebe sich, dass die Revisionswerberin, deren Geschäftsführer M sei, auf den erwähnten Liegenschaften Bodenaushubmaterialien trotz eines Einbringungsverbotes abgelagert habe.

8 Im Jahr 2011 seien Schüttungen von rund 6.000 m³ erfolgt; es handle sich um konsenslose Ablagerungen. Im Jahr 2012 seien ca. 15.000 m³ Material übernommen worden; unter Abzug der in die Grube N II verbrachten Menge verbleibe eine Restmenge von rund 5.698 m³ Bodenaushubmaterial für G III.

9 Auf Antrag der Revisionswerberin habe der Landeshauptmann mit Bescheid vom betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die abfallrechtliche Genehmigung für eine Bodenaushubdeponie erteilt.

10 Für die im Jahr 2011 vorgenommenen Schüttungen gebe es keine Nachweise für eine Eingangskontrolle. Auch im Jahr 2012 seien hinsichtlich des Bodenaushubmaterials keine Eingangskontrollen vorgenommen worden.

11 Die Revisionswerberin behaupte, der Vorbesitzer der Liegenschaften sei schon im Jahr 1984 mit Bescheid verpflichtet worden, auf dem ehemaligen Abbaufeld G III Rekultivierungsmaßnahmen vorzunehmen; das vom Zollamt als „konsenslos“ bezeichnete Material diene dieser Rekultivierung.

12 Im Rahmen der Verhandlung habe die Revisionswerberin aber mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Bewilligung für den Betrieb einer Deponie eine Rekultivierung bisher nicht vorgenommen worden sei; diese werde nach Beendigung der Deponierung erfolgen. Dem sei zu entgegnen, dass nach der Bewilligung vom auf großen Teilen des Areals keine Rekultivierung vorgesehen sei. Die in Rede stehenden Materialien seien nach Bewilligungserteilung auch einer Entsorgung zugeführt worden. Bei dem Vorbringen, das Material sei zur Rekultivierung bestimmt gewesen, könne es sich somit bloß um eine Schutzbehauptung handeln. Das Bundesfinanzgericht erachte es vielmehr als erwiesen, dass es der (allerdings rechtswidrigen) Verfüllung gedient habe. Es handle sich daher um konsenslose Ablagerungen. Dass die Schüttungen konsenslos erfolgt seien, ergebe sich schon aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom . In diesem Bescheid, der unbekämpft geblieben sei, werde ausdrücklich ausgesprochen, dass weitere Ablagerungen von Bodenaushubmaterialien auf den erwähnten Grundstücken x/16 und x/17 nicht zulässig seien.

13 Die Einwände der Revisionswerberin, es sei schon zum Zeitpunkt der Ablagerungen ein Verfahren auf Bewilligung einer Bodenaushubdeponie anhängig gewesen, ändere an dieser Unzulässigkeit nichts. Die dennoch vorgenommenen Ablagerungen könnten demnach nicht als „der Rekultivierung dienend“ betrachtet werden.

14 Im Übrigen sei aber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSAG als Ablagern auch das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper anzusehen. Dazu zählten auch Rekultivierungsschichten.

15 § 3 Abs. 3a Z 1 ALSAG sehe zwar eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Rekultivierungsschichten vor, dies aber nur dann, wenn den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008 entsprochen werde. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Die Revisionswerberin habe keinerlei Dokumentation über die übernommenen Abfälle geführt. Dasselbe gelte hinsichtlich des fachgerechten Einbaus, der von der Revisionswerberin selbst zum Teil als das Ergebnis irrtümlicher Ablagerungen durch ihre Raupenfahrer bezeichnet werde. Dass ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem bestanden habe, könne ausgeschlossen werden.

16 Dem Bescheid vom sei nicht zu entnehmen, dass die Bewilligung rückwirkend (mit Wirkung auf die Ablagerungen in den Jahren 2011 und 2012) erteilt worden sei. Die Bewilligung erstrecke sich ausschließlich auf das Verfüllen innerhalb des zehnjährigen Zeitraums zwischen Erteilung (2017) und Ablauf (2027). Außerhalb dieses Zeitraums erfolgte Ablagerungen seien daher als konsenslose Schüttungen zu behandeln. Dazu komme, dass die Bewilligung an zahlreiche Auflagen und Bedingungen geknüpft sei, deren lückenlose Erfüllung zweifellos nicht erfolgt sei (etwa betreffend Eingangskontrollen).

17 Dem Beweisantrag auf Beischaffung eines Aktenvorgangs der Bezirkshauptmannschaft zu einer näher genannten Zahl habe nicht entsprochen werden können, weil laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft ein Akt mit der genannten Geschäftszahl nicht bestehe.

18 Das Ablagern der in Rede stehenden Materialien unterliege daher im beschriebenen Umfang dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG.

19 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.

20 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

22 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

23 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht verstoße gegen die Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das Bundesfinanzgericht setze sich überhaupt nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinander, wonach eine beitragspflichtige Tätigkeit schon deshalb nicht gesetzt worden sei, weil die Revisionswerberin eine durch Bescheid vorgeschriebene Verpflichtung zur Rekultivierung getroffen habe. In Bezug auf den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag auf Beischaffung des entsprechenden Aktes sei das Bundesfinanzgericht seiner Ermittlungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen, weshalb die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen nicht erfolgt seien. Eine rechtskonforme Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Vorbringen sowie den vorgelegten und beantragten Beweisen hätte ergeben, dass eine beitragspflichtige Tätigkeit nicht gesetzt worden sei.

24 Mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.

25 Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, wenn also der Mangel den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. z.B. , mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

26 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG; idF BGBl. I Nr. 15/2011) unterliegen dem Altlastenbeitrag u.a. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erde. Als Ablagern gilt insbesondere auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (lit. c).

27 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG Bodenaushubmaterial, sofern dies zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; sowie nach § 3 Abs. 1a Z 5 ALSAG Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters - unter näher angeführten Voraussetzungen - Erdaushub, der auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.

28 Von der Beitragspflicht ausgenommen ist nach § 3 Abs. 3a ALSAG weiters eine Rekultivierungsschicht oder eine temporäre Oberflächenabdeckung, die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, entspricht.

29 Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a oder Abs. 3a ALSAG in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21 ALSAG) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.

30 Die Revisionswerberin stützt die behauptete Beitragsfreiheit insbesondere darauf, sie sei als Rechtsnachfolgerin aufgrund von Bescheiden vom und vom zu Rekultivierungsarbeiten verpflichtet gewesen. Die Materialanlieferungen seien für diese Rekultivierungsarbeiten erforderlich und damit auch bewilligt gewesen. Eine konsenslose Ablagerung liege nicht vor.

31 Dass die Revisionswerberin zu Rekultivierungsarbeiten verpflichtet gewesen sei, kann aber (für sich) die Beitragsfreiheit nicht begründen. Das Bundesfinanzgericht geht (wie bereits das Zollamt in der Niederschrift vom ) davon aus, dass der Beitragstatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten (§ 3 Abs. 1 lit. c ALSAG) vorliegt, wogegen sich das Zulässigkeitsvorbringen nicht (konkret) wendet. Auch wird nicht bestritten, dass ein Verfüllen im Hinblick auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom ausdrücklich verboten war. Die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1a Z 4 und 5 ALSAG, die im Zulässigkeitsvorbringen auch nicht erwähnt werden, lagen daher schon deswegen nicht vor (vgl. z.B. ; , Ra 2019/13/0059, mwN).

32 Wenn aber der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3a ALSAG angesprochen wird, so setzt dieser - wie vom Bundesfinanzgericht dargelegt - insbesondere voraus, dass zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht der fachgerechte Einbau als Voraussetzung für die Erfüllung der relevanten Bodenfunktionen zu dokumentieren ist (Anhang 3, Punkt 4.5 der Deponieverordnung 2008). Dass eine derartige Dokumentation vorläge, wird auch in der Revision nicht behauptet. Es ist auch unbestritten, dass eine Rekultivierungsschicht tatsächlich niemals hergestellt wurde und demnach auch tatsächlich ein fachgerechter Einbau insoweit nicht erfolgte.

33 Soweit ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht im Zusammenhang damit behauptet wird, dass der von der Revisionswerberin beantragte Akt nicht beigeschafft wurde, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt, welche konkreten Feststellungen daraus hätten abgeleitet werden können; insoweit wird daher die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.

34 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z5
ALSAG 1989 §3 Abs3a
B-VG Art133 Abs4
DeponieV 2008 Anh3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130069.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-46292