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VwGH 25.03.2024, Ra 2023/13/0045

VwGH 25.03.2024, Ra 2023/13/0045

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des M N in B (Slowakei), vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101629/2021, betreffend Kapitalertragsteuer September 2007 bis 2010 und Umsatzsteuer 2007 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist eingangs auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/13/0060, zu verweisen. Daraus ist hervorzuheben, dass der Revisionswerber als Geschäftsführer der X GmbH tätig war. Er wurde vom Finanzamt für Abgabenschulden der X GmbH zur Haftung herangezogen.

2 Der Revisionswerber erhob sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die Bescheide über die Abgabenansprüche Beschwerde (§ 248 BAO). Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gab das Bundesfinanzgericht teilweise Folge und schränkte die Haftung auf den Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Revisionswerbers ab September 2007 bis 2010 ein. Dagegen wurde keine Revision erhoben. Die Beschwerde gegen die Abgabenbescheide wies das Bundesfinanzgericht (im hier noch strittigen Umfang) als unbegründet ab; mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

3 Im fortgesetzten Verfahren hielt das Bundesfinanzgericht einen Erörterungstermin ab, in dem vom Revisionswerber vorgelegte Unterlagen, insbesondere Registrierstreifen, besprochen und die Unterschiede zwischen den Kalkulationen der Betriebsprüfung und des Revisionswerbers diskutiert wurden.

4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, das Vorliegen einer Schätzungsbefugnis sei unstrittig. Zu den in der Betriebsprüfung festgestellten Mängeln habe weder der steuerliche Vertreter der X GmbH noch der Revisionswerber als Geschäftsführer im Zuge der Außenprüfung und im weiteren Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Eine Aufklärung sei nicht erfolgt. Laut den Ausführungen des Revisionswerbers im Erörterungsgespräch seien die von der Betriebsprüfung angenommenen Preise zu hoch angesetzt worden, sie würden auf den im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Speisen und Getränkekarten beruhen, die allerdings nur „als Angebote“ zu sehen wären. Die tatsächlichen Getränke- und Speisekarten der strittigen Jahre seien nicht mehr vorhanden gewesen. Die von ihm vorgelegten Registrierstreifen würden die tatsächlichen Preise zeigen und seien laut seinen Erläuterungen den von ihm berechneten niedrigeren Rohaufschlagskoeffizienten zugrunde gelegt worden. Das Bundesfinanzgericht hielt dazu fest, dass sich aus den Registrierstreifen ergebe, dass überwiegend tischweise abgerechnet worden sei und die einzelnen Preise für Getränke und Speisen nicht ersichtlich seien. Die Berechnungen des Revisionswerbers würden überwiegend auf nicht erläuterten Annahmen, auf nicht näher ausgeführten Schätzungen (Schwund, Personalverpflegung, Verderbnis der Küchenwaren) sowie auf nicht aufgeklärten Diebstählen beruhen. Aus den vorgelegten Registrierstreifen sei nicht erkennbar, nach welchem System der Revisionswerber die Registrierstreifen vorgelegt habe. Die vorgelegten Kassenbelege beträfen einzelne Tage ohne Tagesbeginn und Tagesabschluss. Aus den Belegen gehe hervor, dass überwiegend tischweise Abrechnungen erfolgt seien (ohne Tagesabschlüsse); es sei auch nicht erkennbar, welchem Restaurant diese zuzurechnen seien. Zu den fehlenden Monatsabschlüssen der Registrierkassen und fehlenden „Z-Abschlüssen“ habe der Revisionswerber nichts sagen können. Der Berechnung des Rohaufschlagskoeffizienten des Prüfers könne das Bundesfinanzgericht jedoch folgen. Es seien die Einkaufspreise und die Preise der im Zuge der Prüfung vom Revisionswerber vorgelegten Getränke- und Speisekarten zu Grunde gelegt und damit den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe angenommen worden; die angenommenen Rohaufschlagskoeffizienten hätten den üblichen Aufschlägen entsprochen. Die Betriebsprüfung habe Obst für die Cocktails herausgerechnet, habe einen Schwund berücksichtigt und den so errechneten Küchenumsatz mit dem Rohaufschlagskoeffizienten 2,80 berechnet. Das Bundesfinanzgericht könne nicht erkennen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers über bloße Behauptungen hinausgehen würde. Auf Grund der sehr vagen Ausführungen sei es daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die von der Betriebsprüfung ermittelten Steuerbemessungsgrundlagen gegenüber den vom Revisionswerber vorgebrachten Ausführungen die Gewissheit hätten, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Erkenntnis verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Spruch der Entscheidung vom objektivierten Sachverhalt getragen werden und das Bundesfinanzgericht die hiefür erforderlichen Feststellungen treffen müsse. Verfahrensgegenständlich sei die Haftung des Revisionswerbers als (ehemaliger) Geschäftsführer der X GmbH für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung und die Abweisung der gegen diese Haftung gerichteten Beschwerde setzten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen voraus, die rechtlich zur Bejahung der Haftung und zur Begründung der Höhe der Forderung führen würden. Diese Feststellungen würden fehlen.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision macht als zentrales Zulässigkeitsvorbringen einen Begründungsmangel geltend. Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. z.B. , mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.

10 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es entgegen dem Revisionsvorbringen im Revisionsfall nicht um die Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid geht. Revisionsgegenständlich ist die Abweisung einer Beschwerde gemäß § 248 BAO gegen die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide. Im Verfahren war nach den unwidersprochenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts die Schätzungsberechtigung für die Abgaben nicht strittig; strittig war die Kalkulation der Betriebsprüfung hinsichtlich der Höhe.

11 Der Revision ist zwar zuzustimmen, dass sich die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses disloziert in der rechtlichen Beurteilung finden. Aus den dort angestellten Erwägungen ergibt sich aber hinreichend klar, weshalb das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass die Kalkulation der Betriebsprüfung zutreffender ist als die des Revisionswerbers. Das Bundesfinanzgericht hat auch ausführlich begründet, wieso es die Kalkulationen des Revisionswerbers als nicht überzeugend erachtet. Gegen all das wendet sich die Revision nicht.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130045.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-46277