VwGH 09.10.2023, Ra 2023/13/0001
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Ein Zeuge kann nur seine Wahrnehmungen schildern; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen (vgl. das zum AVG ergangene Erkenntnis ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der W GmbH in G, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100926/2022, betreffend Haftung für Lohnsteuer sowie Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen 2007 bis 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2021/13/0110, zu verweisen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (nach Einholung von weiteren Stellungnahmen der Parteien) die Beschwerde neuerlich als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe im Streitzeitraum die Bewirtschaftung von Ackerflächen, den Handel mit Feldprodukten, die Veredelung von Feldprodukten und die Reinigung (Wäsche) von Verpackungskisten betrieben. In den Jahren 2007 bis 2009 habe die Revisionswerberin die im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Personen beschäftigt. Diese Personen seien zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, und zwar im Wesentlichen mit 20, einige wenige mit 40 Wochenstunden. Im Streitzeitraum habe es keine Grundaufzeichnungen (Lohnkonten) betreffend die geleisteten Arbeitsstunden gegeben. Entgegen den Anmeldungen zur Sozialversicherung hätten die genannten Personen jedoch tatsächlich durchschnittlich 30 Stunden (im Winter) bzw. 50 Stunden (im Sommer) pro Woche gearbeitet.
4 Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Woche samt Differenzierung in Winter- und Sommermonate sowie der Umstand, dass sich diese Angaben auf alle Dienstnehmer der Revisionswerberin bezögen, stütze sich auf die Niederschriften der Einvernahme zweier Dienstnehmer der Revisionswerberin.
5 Die Einvernahme von Zeugen in der mündlichen Senatsverhandlung habe diese Feststellungen nicht in Zweifel ziehen können. Die Aussagen dieser Zeugen widersprächen zwar vordergründig den im Zuge der Prüfung durch die belangte Behörde getätigten Feststellungen und Zeugenaussagen. Die nahezu idente Aussage der Zeugen F und V erwecke aber den Eindruck, dass die Fragen im Vorfeld mit den Zeugen durch die Revisionswerberin zum Thema gemacht worden seien.
6 Zudem hätten sich insbesondere aufgrund Nachfragen beim Zeugen F Widersprüche in dessen Aussage ergeben, wenn er zuerst angegeben habe, 20 Stunden pro Woche und nicht an Sonn- und Feiertagen gearbeitet zu haben, er in der Folge aber ausgeführt habe, es habe keine fixen Arbeitstage gegeben, er habe durchschnittlich von 8 Uhr bis 18 Uhr, manchmal aber auch nur 4 bis 5 Stunden pro Tag gearbeitet. Er habe 580 € in der Woche erhalten. Würde man die angegebenen Arbeitszeiten hochrechnen, ergäbe sich - ohne Sonn- und Feiertage - eine Wochenarbeitszeit von 50 bis 60 Stunden. Die Angabe der Entlohnung würde bei einer angeblichen Wochenstundenanzahl von 20 zu einem Stundenlohn von 29 € führen, was angesichts der ausgeübten Tätigkeiten als Erntehelfer fernab jeglicher Realität sei. Nur bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von ca. 10 Stunden ergäbe dieser Wochenarbeitslohn Sinn.
7 Der Zeuge V habe den Anschein erweckt, sich an jene Dinge erinnern zu können, die in Summe 20 Wochenstunden nachvollziehbar machen sollten, Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder die Höhe der Entlohnung seien ihm jedoch nicht mehr erinnerlich gewesen. Diese ausgewählte lückenhafte Erinnerung lasse das Gericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln.
8 Die Zeugen F und V hätten auch angegeben, im Streitzeitraum für keinen weiteren Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Damit erscheine aber im Hinblick auf das „finanzielle Auslangen“ die Angabe, die Wochenarbeitszeit habe nur 20 Stunden betragen, unglaubhaft.
9 Der Zeuge G habe angegeben, im Jahr 2007 10 Stunden, in den Jahren 2008 und 2009 hingegen jeweils 18 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben. Die dazu angegebene, nicht nachgewiesene Entlohnung von 5.500 € (2007), 6.500 € (2008) und 10.500 € (2009) stehe dazu in einem unklaren Verhältnis (Stundenlohn). Die Aussage des Zeugen über die Finanzierung seines Lebens durch den Verkauf der Hälfte eines Hauses sei nicht glaubhaft.
10 Demnach hätten die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung die Prüfungsfeststellungen der belangten Behörde nicht entkräften können.
11 Die Revisionswerberin habe für den Streitzeitraum keinerlei Grundaufzeichnungen geführt. Die von ihr aufgestellten betriebswirtschaftlichen und kalkulatorischen Überlegungen und Berechnungen von theoretisch erforderlichen Zeitkapazitäten/Stundenanzahlen basierten auf ihren eigenen Annahmen; mangels Quelle der diesen Berechnungen zugrunde gelegten Zahlen seien diese nicht nachvollziehbar.
12 Soweit die Angaben auf ein Berechnungsprogramm der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft gestützt würden, könnten in diese Berechnung eine Vielzahl von unterschiedlichen Variablen eingearbeitet werden und dementsprechend unterschiedliche Ergebnisse zeigen. Dieses Berechnungsprogramm umfasse auch weder den Zeitaufwand für Bearbeitung der zugekauften Feldfrüchte noch für die Kistenreinigung. Die im Nachhinein mangels Grundaufzeichnungen vorgelegten Unterlagen hätten die Zeugenaussagen nicht entkräften und sohin auch die Schätzung der belangten Behörde nicht in Frage stellen können.
13 Wenn in der Stellungnahme der Revisionswerberin auch ein Gutachten aus dem Fachgebiet Landwirtschaftliche Betriebe beantragt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich mangels Beweisthema um keinen Beweisantrag handle. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit Einholung eines Gutachtens im Jahr 2022 Gewissheit über die tatsächlich geleistete Wochenstundenanzahl der Arbeitnehmer im Streitzeitraum zu gewinnen sei.
14 Zur Festsetzung der Lohnsteuer von den Hinzurechnungen mit (pauschal) 10 % sei auszuführen, dass durch die Revisionswerberin zwar eine detaillierte Berechnung vorgelegt worden sei, diese Berechnung jedoch nicht alle Dienstnehmer umfasse, bei denen eine Hinzurechnung durch die belangte Behörde vorgenommen worden sei.
15 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, in einer Beilage zur Berufung genannte Dienstnehmer seien keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen, sei entgegenzuhalten, dass nach den Aussagen der Zeugen die Mehrarbeit sämtliche Dienstnehmer betroffen habe.
16 Die vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Lohnsteuer, aufbauend auf einer Hochrechnung bei allen mit weniger als 40 Wochenstunden angemeldeten Dienstnehmern über die Sommermonate auf 50 Wochenstunden und über die Wintermonate auf 30 Wochenstunden sowie bei den bisher mit 40 Wochenstunden angemeldeten Personen auf ebenso 50 Wochenstunden könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb den angefochtenen Bescheiden keine Rechtswidrigkeit anhafte.
17 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
18 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat sich die belangte Behörde am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Zur Zulässigkeit wird zunächst geltend gemacht, die Revisionswerberin habe in der Berufung mittels einer betriebswirtschaftlichen Berechnung dargestellt, wie viel Stundenkapazität für die Bewirtschaftung der Anbauflächen der Revisionswerberin und für die Bearbeitung der zugekauften Feldfrüchte notwendig sei. Die Richtigkeit und Plausibilität der betriebswirtschaftlichen Berechnung sei durch Vorlage weiterer Urkunden samt Erläuterungen untermauert worden. Die Revisionswerberin habe damit objektiv nachvollziehbar dargestellt, dass die Zeitkapazität bzw. Arbeitsstunden, mit denen die Dienstnehmer der Revisionswerberin angemeldet gewesen seien, durchaus plausibel sei. Mit dieser Darstellung habe sich das Bundesfinanzgericht nicht meritorisch auseinandergesetzt. Das Bundesfinanzgericht habe nicht begründet, konkret welche der in den vorgelegten Urkunden angeführten Berechnungen, Zahlenangaben und Parameter unrichtig oder unglaubwürdig seien. Damit sei das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu einem gesetzmäßig einwandfrei abgeführten Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO als auch zur Beweiswürdigung und Begründungspflicht gemäß § 167 Abs. 2 BAO abgewichen.
23 Zutreffend ist, dass (wie bereits im Erkenntnis vom , Ra 2021/13/0110, ausgeführt) auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht unterliegen. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.
24 Dass im vorliegenden Fall die Schätzungsbefugnis im Hinblick auf das Fehlen von Grundaufzeichnungen gegeben ist, ist im Revisionsverfahren unbestritten.
25 Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen erfolgte im vorliegenden Fall in der Weise, dass das Bundesfinanzgericht - wie bereits die belangte Behörde - gestützt auf die Befragung von Zeugen davon ausgeht, dass von den Dienstnehmern tatsächlich mehr Leistungen erbracht (und entlohnt) wurden als von der Revisionswerberin angegeben.
26 Wenn die Revision dazu auf die von ihr vorgelegte betriebswirtschaftliche Berechnung samt Plausibilisierung dieser Berechnung verweist, so ist zu bemerken, dass für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen nicht entscheidend ist, welcher Zeitaufwand notwendig oder plausibel war, sondern in welchem Umfang tatsächlich Leistungen erbracht und hiefür Entgelte gezahlt wurden. Die Schätzung der Bemessungsgrundlagen beruht hier insbesondere auf den Zeugenaussagen zum Umfang der erbrachten Leistungen.
27 Dass aber diese Sachverhaltsannahmen mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Mängeln behaftet wären, kann die Revision nicht aufzeigen. Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist insbesondere nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. ).
28 Anders als im zu Ra 2021/13/0110 angefochtenen Erkenntnis hat sich das Bundesfinanzgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen und auch (entgegen dem Revisionsvorbringen) mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Dass die von der Revisionswerberin ermittelte Anzahl von Arbeitsstunden (wie von ihr behauptet) „notwendig“ oder „plausibel“ sei, reicht auch nicht aus, die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu erschüttern, könnte doch damit lediglich aufgezeigt werden, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
29 Die Revisionswerberin macht weiters geltend, zum Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens habe das Bundesfinanzgericht ausgeführt, es fehle das Beweisthema. Dies sei verfehlt, das Beweisthema sei unmissverständlich die Richtigkeit und Plausibilität der betriebswirtschaftlichen Berechnung bezüglich der erforderlichen Stundenkapazität für die Bewirtschaftung der Anbauflächen und für die Bearbeitung der zugekauften Feldfrüchte. Wenn das Bundesfinanzgericht weiters ausführte, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit Einholung eines Gutachtens im Jahr 2022 Gewissheit über die tatsächlich geleistete Wochenstundenanzahl im Streitzeitraum zu gewinnen sei, so handle es sich um eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung. Aus welchem Grund die zum selben Beweisthema beantragte Einvernahme des Zeugen M unterblieben sei, werde vom Bundesfinanzgericht übergangen.
30 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es - wie bereits dargelegt - nicht darauf ankommt, ob eine gewisse Stundenanzahl erforderlich ist, und damit auch nicht, ob die dazu vorgelegte betriebswirtschaftliche Berechnung richtig oder plausibel ist. Wesentlich ist nicht die Frage, welcher zeitliche Aufwand zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist, sondern wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet (und entlohnt) wurden. Das in der Revision genannte Beweisthema ist sohin unerheblich (iSd § 183 Abs. 3 BAO); ein relevanter Verfahrensmangel kann damit nicht aufgezeigt werden.
31 Gleiches gilt für die Nichtaufnahme des beantragten Zeugenbeweises; auch insoweit ist das in der Revision genannte Beweisthema („zum selben Beweisthema“) unerheblich. Hinzu kommt, dass ein Zeuge nur seine Wahrnehmungen schildern könnte; zu sachverständigen Schlussfolgerungen ist ein Zeuge hingegen nicht berufen (vgl. das zum AVG ergangene Erkenntnis ).
32 Schließlich macht die Revisionswerberin geltend, sie habe dargelegt, dass die vereinfachende Berechnung (pauschale Festsetzung der Lohnsteuer mit 10 % von den zugeschätzten Löhnen) im Vergleich mit einer exakten Berechnung der Lohnsteuer zu einem unrichtigen Ergebnis zu Lasten der Revisionswerberin führe; sie habe auch die exakte Berechnung der Lohnsteuer vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dass diese Berechnung nicht alle Dienstnehmer erfassen würde, bei denen eine Hinzurechnung durch die belangte Behörde erfolgt sei. Es sei aber offen geblieben, welche Dienstnehmer konkret dabei nicht erfasst worden seien.
33 Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht - gestützt auf die Aussagen der Zeugen - davon ausgeht, dass die (im Rahmen der Schätzung der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigende) Mehrarbeit alle Dienstnehmer betroffen habe. Dass die Berechnungen der Revisionswerberin insoweit nicht sämtliche Dienstnehmer erfasst haben, ergibt sich damit (abgesehen von einem Vergleich mit den im Bericht über die Außenprüfung angeführten Personen) bereits aus den von der Revisionswerberin selbst (mit der Berufung) vorgelegten Urkunden (Beilagen ./D, ./E und ./F einerseits; Beilagen ./G1, ./G2 und ./G3 anderseits).
34 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130001.L00 |
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XAAAF-46261