VwGH 07.03.2023, Ra 2023/10/0010
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
RS 1 | Stattgebung - Mindestsicherung - Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. ). Das von der Revisionswerberin (der belangten Behörde) geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/10/0202 B RS 1 (hier Revisionswerber statt Revisionswerberin) |
Normen | MSG Wr 2010 §16 Abs1 SHG Wr 1973 §37a Abs2 |
RS 1 | Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Wr MSG 2010 enthält in ihrem vorletzten Satz die - mit § 37a Abs. 2 letzter Satz Wr SHG 1973 übereinstimmende - Anordnung, dass eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Aus dem bloßen Umstand, dass § 16 Abs. 1 Wr MSG 2010 nach der Wortfolge "ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen" die Wortfolge "bis er dem Auftrag nachkommt" - anders als § 37a Abs. 2 Wr SHG 1973 - nicht enthält, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass die Leistung - wird dem Auftrag nachträglich entsprochen - auch für jenen Zeitraum zu leisten wäre, in dem dem Auftrag nicht nachgekommen wurde. Eine derartige Sichtweise steht mit der unmissverständlichen Anordnung des § 16 Abs. 1 vorletzter Satz Wr MSG 2010 nicht im Einklang. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-242/025/12883/2022/VOR-2, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: D), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurden dem Mitbeteiligten - in Abänderung eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien vom - für näher genannte Zeiträume zwischen und Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zuerkannt.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis Mindestsicherungsleistungen in näher genannter Höhe zugesprochen worden seien. Selbst im Falle eines Erfolgs der Revision würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, zumal dringend zu befürchten sei, dass diese verbraucht würden. Es drohe die Uneinbringlichkeit der Leistungen und somit der Verlust öffentlicher Mittel.
3 Der Mitbeteiligte äußerte sich nicht zum Aufschiebungsantrag.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. ; , Ra 2020/10/0184; , Ro 2017/10/0032).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zukommt, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. bis 0182; , Ra 2017/10/0202; , AW 96/08/0046).
7 Das vom Revisionswerber geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung.
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-242/025/12883/2022/VOR-2, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: D K in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien - des nunmehrigen Amtsrevisionswerbers - vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten vom auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen.
2 Begründend ging der Amtsrevisionswerber im Kern davon aus, dass der Mitbeteiligte mit Schreiben vom unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 16 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) aufgefordert worden sei, bis für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen vorzulegen. Dem sei der Mitbeteiligte nicht zur Gänze nachgekommen, zumal der für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Nettolohnzettel für März 2022 der Firma X GmbH nicht vorgelegt worden sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde dahin Folge gegeben, dass diesem Leistungen für den Zeitraum bis im Betrag von € 27,94, für den Zeitraum bis im Betrag von € 325,36 zuzüglich € 182,13 Mietbeihilfe sowie für den Zeitraum bis im Betrag von € 123,88 zuzüglich € 182,13 Mietbeihilfe zuerkannt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend ging das Verwaltungsgericht (unter anderem) davon aus, dass der Mitbeteiligte mit am bei der Behörde eingelangtem E-Mail die Nettolohnzettel der Firma X GmbH für Februar 2022, März 2022 und April 2022 vorgelegt habe.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 16 WMG aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mangels Neuerungsverbots auch eine erst mit der Beschwerde vorgelegte Unterlage zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei durch eine erst mit der Beschwerde vorgenommene Vorlage der Unterlage seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen (Verweis auf ). Im vorliegenden Fall sei der Mitbeteiligte dem behördlichen Auftrag gemäß § 16 WMG zur Vorlage einer bestimmten Unterlage zwar nicht fristgerecht, sondern erst nach Erlassung des behördlichen Bescheides (und noch vor Erhebung der Beschwerde) nachgekommen; nach der erwähnten Rechtsprechung sei die nicht fristgerecht vorgelegte Unterlage aber zu berücksichtigen und die Mitwirkungspflicht als erfüllt anzusehen. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Judikatur (Verweis auf ) ausgesprochen habe, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlage reiche. Diese Judikatur beziehe sich jedoch auf § 37a Abs. 2 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), dessen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Dazu komme, dass sich diese Judikatur „offensichtlich auf Worte“ stütze, die sich in § 37a Abs. 2 WSHG, nicht jedoch in § 16 WMG fänden, nämlich auf die Worte „bis er dem Auftrag nachkommt“ (nach der Textstelle „kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden“).
6 Dem Mitbeteiligten sei daher - da er am 13. und nicht als arbeitslos gemeldet gewesen sei und ihm bereits von der Behörde aufgrund der am vorgelegten Unterlagen eine Leistung ab zuerkannt worden sei - Mindestsicherung für den Zeitraum vom bis in spruchgemäßer Höhe zuzuerkennen gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
9 Der Mitbeteiligte - der bereits vor Einleitung des Vorverfahrens eines Stellungnahme eingebracht hat - erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf ) - zur nahezu wortgleichen Bestimmung des § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG - abgewichen.
11 Die Revision erweist sich mit Blick darauf als zulässig. Sie ist auch begründet.
12 Das Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2018, lautet auszugsweise:
„Ablehnung und Einstellung der Leistungen
§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
...
ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.“
13 Das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2009, lautete auszugsweise:
„Besondere Verfahrensvorschriften
§ 37a. ...
(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Beseitigung seiner Notlage mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.“
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis vom , 2009/10/0127, unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht nachgekommen. Die im § 37a Abs. 2 WSHG vorgesehene Ablehnung der Hilfeleistung sei daher von der Berufungsbehörde ungeachtet der mit der Berufung vorgelegten Unterlagen zu bestätigen gewesen.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Unterlagen im Berufungsverfahren vorgelegt, diese hätten daher bei der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden müssen.
Er ist mit dieser Auffassung im Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich bestätigt und damit in der Sache dem Beschwerdeführer die beantragte monatliche Mietbeihilfe ab Antragstellung und jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides versagt. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass sie nicht bloß zu prüfen hatte, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen. Vielmehr hatte sie bei ihrer Entscheidung ‚in der Sache‘ iSd § 66 Abs. 4 AVG auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Unterlagen während des Berufungsverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG, dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht.“
15 Nichts anders gilt aber - wie von der Amtsrevision zutreffend eingewendet wird - für § 16 Abs. 1 WMG, enthält diese Bestimmung in ihrem vorletzten Satz doch ebenso die - mit § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG übereinstimmende - Anordnung, dass eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann daher aus dem bloßen Umstand, dass § 16 Abs. 1 WMG nach der Wortfolge „ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen“ die Wortfolge „bis er dem Auftrag nachkommt“ - anders als § 37a Abs. 2 WSHG - nicht enthält, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Leistung - wird dem Auftrag nachträglich entsprochen - auch für jenen Zeitraum zu leisten wäre, in dem dem Auftrag nicht nachgekommen wurde. Eine derartige Sichtweise steht mit der erwähnten unmissverständlichen Anordnung des § 16 Abs. 1 vorletzter Satz WMG nicht im Einklang. Auch der vom Verwaltungsgericht erwähnte hg. Beschluss vom , Ra 2014/10/0044, kann für eine derartige Sichtweise nicht ins Treffen geführt werden, betraf dieser doch § 17 Abs. 2 und § 20 des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes, die eine mit § 16 Abs. 1 vorletzter Satz WMG (bzw. § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG) vergleichbare Regelung nicht enthielten.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100010.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-46257