VwGH 03.10.2023, Ra 2023/09/0138
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch in Verfahren vor den VwG gilt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG (vgl. , sowie , VwSlg. 18.868 A). Nachdem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das VwG von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/03/0131 E RS 1 |
Normen | AVG §37 AVG §39 Abs2 AVG §45 Abs2 VwGG §42 Abs2 Z3 lita VwGG §42 Abs2 Z3 litb VwGG §42 Abs2 Z3 litc VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §24 |
RS 2 | Die Klärung von Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung hat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nach einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2022/09/0094 E RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. , mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. , Pkt 5.4., mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2023/03/0007 B RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz) |
Normen | EpidemieG 1950 §32 MRK Art6 MRK Art6 Abs1 VwGG §42 Abs2 Z3 lita VwGG §42 Abs2 Z3 litb VwGG §42 Abs2 Z3 litc VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §31 VwRallg |
RS 4 | Das pflichtgemäße Ermessen des VwG ist im Lichte des Art. 6 MRK zu handhaben (), wobei der VwGH bereits festgehalten hat, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken (). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zurückweisung eines Antrages mangels Legitimation erfolgt, weil damit auch ausgesprochen wird, dass der Antragssteller nicht über das betreffende Recht verfügt (, wonach der Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950 zweifellos unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt). |
Normen | AVG §37 AVG §39 Abs2 VwGG §42 Abs2 Z3 lita VwGG §42 Abs2 Z3 litb VwGG §42 Abs2 Z3 litc VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §27 VwRallg |
RS 5 | Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie determiniert die Ermessensübung durch das VwG. Der VwGH hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, dass bei einer widersprüchlichen Beweislage das pflichtgemäße Ermessen durch das VwG grundsätzlich dahingehend auszuüben ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zumal bei dieser widersprüchliche Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können (; , Ra 2021/10/0172 bis 0174), wobei er die Durchführung einer solchen auch dann für geboten hielt, wenn noch zu klärende relevante Sachverhaltsfragen die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrafen (; ; ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS-Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-109/020/15599/2022-2, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom , ihr den im Zeitraum vom bis durch die von ihr als Arbeitgeberin einem namentlich genannten Arbeitnehmer während dessen Absonderung geleistete Entgeltfortzahlung eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu vergüten, mangels Antragslegitimation wegen fehlender Arbeitgebereigenschaft als unzulässig zurückgewiesen.
2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, der bei der revisionswerbenden Partei beschäftigte H M, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe, sei der revisionswerbenden Partei als im Dienststand befindlicher Beamter gemäß § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesen und mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 7 EpiG im geltend gemachten Zeitraum behördlich abgesondert gewesen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die entscheidungsrelevanten Feststellungen seien unstrittig. Dass H M Beamter gewesen sei bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und der revisionswerbenden Partei nach dem PTSG zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, sei im verfahrenseinleitenden Antragsformular von der revisionswerbenden Partei selbst angegeben, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und auch nie bestritten worden, sondern vielmehr in der Beschwerde selbst als Argumentationsgrundlage eingebaut worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mangels Änderung der diesbezüglichen Rechtslage sei für die Beurteilung der Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei auch nach Einfügung des § 32 Abs. 3a EpiG mit der Novelle BGBl. I 89/2022 die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Arbeitgeber von nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG der Bund sei, einschlägig. Eine Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei für einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG könne weder auf die Rechtslage vor noch auf die Rechtslage nach der mit BGBl. I 89/2022 erfolgten Novellierung des EpiG gestützt werden. Der Antrag sei daher zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen worden.
4 2.3. Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nach „§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG“ von der Durchführung einer solchen abgesehen werden könne, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Diesfalls liege es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen, wobei dieses Ermessen jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC zu handhaben sei. Der Entscheidung sei kein vom Beschwerdevorbringen abweichender Sachverhalt zu Grunde gelegt worden und die Entscheidung stütze sich auf durchgehende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
5 3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
6 3.2. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 4.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit u.a. geltend, aus den Akten lasse sich nicht die Feststellung treffen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Mitarbeiter um einen Beamten handle. Das Beschwerdevorbringen stehe im Widerspruch zu jenem im verfahrenseinleitenden Antrag. Das Verwaltungsgericht habe von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln und bei widersprüchlichen Beweisergebnissen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
8 4.2. Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet:
9 4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (vgl. , mwN). Im Revisionsfall war das Verwaltungsgericht somit verpflichtet, den für die Beurteilung der Antragslegitimation der revisionswerbenden Partei nach § 32 Abs. 3 EpiG entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, um prüfen zu können, ob die Zurückweisung ihres Antrages mit Bescheid der belangten Behörde zu Recht erfolgte (vgl. zum Prüfungsumfang in einem solchen Fall , mwN).
10 Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Teil dieses Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 39 Abs. 2 AVG). Die Klärung von Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung hat im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Regel nach einer Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen (vgl. zu § 24 VwGVG ).
11 Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann zwar die vom Verwaltungsgericht auf Antrag der Partei grundsätzlich durchzuführende Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. , mwN).
12 Dieses Ermessen ist im Lichte des Art. 6 EMRK zu handhaben (vgl. etwa , mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass auch prozessuale Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen können, wenn sie sich auf materielle Rechte auswirken (vgl. , mwN). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zurückweisung eines Antrages mangels Legitimation erfolgt, weil damit auch ausgesprochen wird, dass der Antragssteller nicht über das betreffende Recht verfügt (vgl. , wonach der Verdienstentgang nach § 32 EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt).
13 Weiters determiniert etwa auch der bereits dargestellte Grundsatz der materiellen Wahrheit bzw. der Grundsatz der Verfahrensökonomie die Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Moser in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG [2018] § 24 Rn. 12; Schneider in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG [2021] § 24 Rn. 10 und 12).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, dass bei einer widersprüchlichen Beweislage das pflichtgemäße Ermessen durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich dahingehend auszuüben ist, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zumal bei dieser widersprüchliche Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können (vgl. ; , Ra 2021/10/0172 bis 0174, jeweils mwN), wobei er die Durchführung einer solchen auch dann für geboten hielt, wenn noch zu klärende relevante Sachverhaltsfragen die Zulässigkeit oder die Rechtzeitigkeit der Beschwerde betrafen (vgl. , sowie zur amtswegig zu ermittelnden Parteistellung , mit Verweis auf ).
15 4.2.2. Das Verwaltungsgericht stellte gestützt auf das Antragsformular und das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Partei fest, dass es sich bei dem von der Absonderung betroffenen H M um einen der revisionswerbenden Partei nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten handle. Zwar wurde in der Beschwerde der revisionswerbenden Partei ausgeführt, dass der Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und der revisionswerbenden Partei im Absonderungszeitraum als ein im Dienststand befindlicher Beamter zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, jedoch unterstellte das Verwaltungsgericht dem verfahrenseinleitenden Antrag einen unrichtigen Inhalt (vgl. zu einer auf einer aktenwidrigen Annahme beruhenden Beweiswürdigung , mwN). Entgegen den beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes wurde H M in diesem als Angestellter bezeichnet und angegeben, dass auf diesen die Dienstordnung 2009, ein Kollektivvertrag, zur Anwendung komme (vgl. demgegenüber § 17a PTSG „Dienstrecht für Beamte“). Weiters wurden von der revisionswerbenden Partei für die Berechnung des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung die im ASVG festgelegten Beitragssätze (vgl. § 51 ASVG) und nicht jene nach § 22b GehG, § 22 Abs. 1 B-KUVG und § 9 der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau herangezogen. Schließlich übersah das Verwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - dass es sich bei den mit dem Antrag vorgelegten Lohnunterlagen nicht um jene des H M, sondern um jene des O M, der demnach dem GehG unterliegt und somit Beamter ist, handelte.
16 Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden divergierenden Beweisergebnisse vermag dessen Begründung die Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht zu tragen.
17 Abgesehen davon, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist (vgl. , mwN), kann in der Revisionssache angesichts der strittigen Sachverhaltsfrage auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der dargelegten Verfahrensmängel im Hinblick auf die Arbeitgebereigenschaft der revisionswerbenden Partei zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
18 4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 5.1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
20 5.2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §37 AVG §39 Abs2 AVG §45 Abs2 EpidemieG 1950 §32 MRK Art6 MRK Art6 Abs1 VwGG §42 Abs2 Z3 lita VwGG §42 Abs2 Z3 litb VwGG §42 Abs2 Z3 litc VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §24 VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §31 VwRallg |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verfahrensbestimmungen Ermessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090138.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-46254