VwGH 01.08.2023, Ra 2023/09/0128
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. ). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/09/0140 B RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2023/37/0588-4, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1974 geborene Revisionswerber ist als Facharzt für Unfallchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie in der Ärzteliste eingetragen.
2 Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, das Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und den §§ 1 und 2 Abs. 3 Z 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) dadurch begangen zu haben, dass er in der Zeit von bis zumindest auf seiner Hompage und seinem Ordinationsschild die Zusatzleistung „Handchirurgie“ angeführt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe von € 3.000,-- verhängt. Unter einem sah die Behörde gemäß § 139 Abs. 8 zweiter Fall ÄrzteG 1998 vom Widerruf der mit Erkenntnis vom 3. November zu Dk 4/2020 gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte jedoch die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre. Weiters wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von € 750,-- auferlegt.
3 Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nur Informationen durch einen Arzt „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes“ und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus (vgl. ; , Ra 2019/09/0140).
8 Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. erneut , mwN).
9 Eine solche zeigt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vor, wenn das Verwaltungsgericht in der Verwendung des Begriffs „Handchirurgie“ auf seinem Ordinationsschild und auf seiner Homepage einen ausreichenden Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit als gegeben erachtete, nicht auf (vgl. im Übrigen zum Internetauftritt [„Homepage“] eines praktizierenden Arztes zuletzt , mwN).
10 Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber mit seinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe gegen die ärztlichen Werbebeschränkungen verstoßen, weil dieser durch die Anführung „Handchirurgie“ bei medizinischen Laien den Eindruck erweckt habe, auf diesem Gebiet der Chirurgie über spezielle Qualifikationen zu verfügen; somit sei der Anschein der medizinischen Exklusivität entstanden. Die Anführung des Begriffs sei geeignet, die Annahme hervorzurufen, der Revisionswerber verfüge über eine Spezialausbildung für den Bereich „Handchirurgie“ und das entsprechende Diplom, obwohl dieser nicht eine Ausbildung „Spezialisierung in Handchirurgie“ gemäß § 4 Z 3 in Verbindung mit der Anlage 3 der Verordnung über Spezialisierungen absolviert habe und daher gemäß § 43 Abs. 4 Z 2 und 3 ÄrzteG 1998 zur Verwendung dieses Zusatzes nicht berechtigt sei.
11 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, der Begriff „Handchirurgie“ auf der Homepage und auf dem Ordinationsschild habe auf die Verwendung des Revisionswerbers an einer näher genannten Universitätsklinik, wo er handchirurgische Eingriffe vornehme, hingewiesen, gelingt es ihm nicht, die Unvertretbarkeit der nach den Umständen des Einzelfalls getroffenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, zumal den unbestritten gebliebenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist und in der Revision auch nicht behauptet wird, dass die Spitalstätigkeit auf dem Ordinationsschild und der Homepage erwähnt worden sei.
12 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf die weiteren Revisionsausführungen verweist, steht dem entgegen, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. , mwN).
13 Insofern die Zulässigkeit mit dem Fehlen von Judikatur zur Frage, ob der Zusatz „Handchirurgie“ einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Z 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 darstelle, begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung - wie im vorliegenden Fall - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. ).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090128.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-46253