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VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052

VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §19 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z1
E-GovG 2004 §2 Z5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
RS 1
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0442 E RS 1
Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §2 Z1 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z5 idF 2018/I/104
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
RS 2
Eine Genehmigung von elektronisch erstellten Erledigungen kann statt durch die Unterschrift auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität und Authentizität iSd § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 erfolgen. Je nach technischorganisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (Erl zur RV 294 BlgNR 23. GP, 12 f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0043 E VwSlg 19196 A/2015 RS 4
Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §2 Z1 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z5 idF 2018/I/104
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
RS 3
§ 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG sieht AN STELLE der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung vor, wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde. Zu diesem Zweck kann auch eine Amtssignatur verwendet werden, was den Vorteil hat, dass elektronische Ausfertigungen diese ebenfalls enthalten und Papierausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen. Es greift daher zu kurz, wenn das VwG aus dem Umstand, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, schließt, dass kein Bescheid vorliege. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) nämlich an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht. Dies auch dann nicht, wenn zur Vorlage an das VwG wegen der (noch) fehlenden Möglichkeit einer unmittelbaren Vorlage eines elektronischen Akts aus diesem ein Ausdruck angefertigt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0043 E VwSlg 19196 A/2015 RS 5 (hier nur der vierte und fünfte Satz)
Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §19 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z1 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z5 idF 2018/I/104
VwGG §17
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
RS 4
Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr. 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw. durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw. eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit.
Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §19 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z1 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z5 idF 2018/I/104
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
RS 5
Von der in § 18 Abs. 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs. 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs. 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse.
Normen
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
E-GovG 2004 §19 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z1 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z5 idF 2018/I/104
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
RS 6
Für eine elektronisch erstellte Erledigung ist eine handschriftliche Unterfertigung nach § 18 Abs. 3 AVG zweiter Satz iVm § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 nicht erforderlich. Sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestehen, bedarf es näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand.
Normen
B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §9
VwRallg
RS 7
Die Entscheidung eines VwG ist verfehlt, wenn es einerseits zunächst mit Beschluss die Beschwerde zurückweist, um sodann aber mit Erkenntnis eine Entscheidung über die (den Bescheid ersetzende) Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Selbst eine vom VwG dafür zur Begründung herangezogene Unzuständigkeit der Behörde dürfte vom VwG nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden (). Tritt die Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG an die Stelle der - den Ausgangsbescheid ersetzenden - Beschwerdevorentscheidung (; ), ist die weitere Entscheidung über diese inhaltlich rechtswidrig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, gegen die Entscheidung (Erkenntnis und Beschluss) des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG-2022/49/3079-1, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes zur Gänze aufgehoben.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde (nunmehrige Amtsrevisionswerberin) vom wurde dem Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers im Betrag von € 750 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und Abs. 3 iVm § 7 EpiG stattgegeben.

2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Amtsrevisionswerberin der Beschwerde zum Teil Folge und änderte den Vergütungsbetrag auf € 995,21 ab.

4 Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag.

5 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde zum einen als unzulässig zurück (Spruchpunkt I. Beschluss). Zum anderen behob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung in Folge Unzuständigkeit ersatzlos (Spruchpunkt II. Erkenntnis). Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.

6 Zur Zurückweisung der Beschwerde führte das Verwaltungsgericht aus, dass auf der Erledigung die Fertigungsklausel „Für den Bezirkshauptmann: XY“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) angebracht sei. Die Erledigung weise jedoch keine händische oder elektronische Unterfertigung der Sachbearbeiterin XY auf. Am jeweiligen Seitenrand finde sich jeweils samt Datums- und Uhrzeitangabe die Anmerkung: „Elektronisch unterfertigt von Amtssignatur Land Tirol am ... (Amtssignatur laut Gesetz)“.

7 Folglich liege - so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung - eine dem AVG entsprechende Genehmigung der Erledigung durch die in der Fertigungsklausel angeführte Sachbearbeiterin XY nicht vor. Auch die angebrachte Amtssignatur ersetze nicht die Genehmigung, vielmehr sei darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (Hinweis auf ). Daher fehle es der Erledigung an der Bescheidqualität, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

8 Davon ausgehend begründete das Verwaltungsgericht die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung damit, dass ein Nichtbescheid vorliege und die Amtsrevisionswerberin nicht berechtigt gewesen sei, die Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die ihre Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Genehmigung der gegenständlichen Erledigung durch ein Verfahren zur Identität und Authentizität (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG iVm § 2 Z 1 und 5 E-Government-Gesetz) und dessen Ausgestaltung erblickt. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Amtsrevision erweist sich - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts - als zulässig; sie ist auch begründet:

11 Die Amtsrevisionswerberin führt zur Begründung der Revision im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche behördliche Akt mittels der EDV-Programme „Landesweite Förderungen“ (LWF) und „Elektronischer Akt“ (ELAK) elektronisch geführt werde. Um auf diese Bearbeitungsprogramme zugreifen zu können, sei eine Anmeldung mittels Handysignatur oder 2-Faktor-Authentifikation erforderlich, sodass sichergestellt sei, dass nur Berechtigte Zugriff hätten. Neben der fachlichen Zuteilung (innerorganisatorische Rollenverteilung) werde zudem durch die Erteilung der Approbationsbefugnis die Berechtigung der jeweiligen Mitarbeiter geregelt. Sämtliche Bearbeitungen in den Akten würden von den EDV-Programmen sekundengenau und mit Namen des Bearbeiters gespeichert, sodass jegliche Änderungen (sowohl durch Zeitstempel als auch durch hinterlegte Dokumentversionen) gesichert nachvollzogen werden könnten. Bescheidmäßige Erledigungen würden zudem nach Abfertigung mittels eines Änderungsschutzes gesichert. Der elektronisch und postalisch an den Mitbeteiligten übermittelte Bescheid weise im Briefkopf die Amtssignatur mit der Bildmarke des Landes Tirol, den Vermerk „Amtssigniert SID2022081269555“ und den Hinweis „Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at“ auf. Die Genehmigung sei im vorliegenden Fall entsprechend § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG dadurch gesichert, dass sich einerseits aus dem Briefkopf und der Fertigungsklausel eindeutig die Organwalterin der Behörde ergebe, welcher die Erledigung zurechenbar sei; durch die zuvor dargelegte Dokumentation in den EDV-Programmen sei die Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet und somit sowohl die erforderliche Identität als auch die Authentizität der Erledigung gegeben und keine zusätzliche Genehmigung notwendig. Die Ausfertigung des elektronisch erstellten Bescheides sei entsprechend § 18 Abs. 4 AVG mit einer Amtssignatur versehen und müsse keine weiteren Daten aufweisen.

12 Die maßgeblichen §§ 18 und 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Erledigungen

§ 18. (1) ...

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

...

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

13 In § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, heißt es:

„(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

14 § 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. so bereits ).

15 Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. in diesem Sinn , mwN).

16 Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs. 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (vgl. , mit Hinweis auf ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 12 f). Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl. ).

17 Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es der Erledigung an einer - handschriftlichen oder elektronischen - Fertigung durch die Sachbearbeiterin XY mangle und daher keine dem AVG entsprechende Genehmigung der Erledigung vorliege. Das Verwaltungsgericht argumentierte zwar mit der Anbringung einer Amtssignatur auf der Ausfertigung, kam allerdings - unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2020/18/0004 - zum Schluss, darin sei lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

18 Mit dieser Argumentation übersieht das Verwaltungsgericht, dass die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung - wie in der bereits weiter oben zitierten Rechtsprechung festgehalten wurde - im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems z.B. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden kann. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (vgl. die ErläutRV 294 BlgNr. 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw. durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw. eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit.

19 Von der in § 18 Abs. 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs. 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs. 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse.

20 Das Verwaltungsgericht lässt außer Acht, dass sich der Sachverhalt, welcher der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2020/18/0004, zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden unterscheidet: In jenem Fall war nämlich nach der Aufhebung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - aus der Aktenlage erkennbar offenbar irrtümlich - das aufgehobene Erkenntnis unter Anbringung einer neu datierten Amtssignatur neuerlich abgefertigt worden, ohne dass eine richterliche Genehmigung dieses Erkenntnisses vorgelegen hätte, weshalb keine wirksame Erlassung eines Erkenntnisses vorlag. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/08/0009, auf die in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung verwiesen wird, betraf eine Konstellation, in der unstrittig keine Genehmigung des Einzelbescheids vorlag. Diese Rechtsprechung ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

21 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht als tragfähig: Für eine elektronisch erstellte Erledigung, wie sie die Amtsrevision ins Treffen führt, war eine handschriftliche Unterfertigung nach § 18 Abs. 3 AVG zweiter Satz iVm § 2 Z 1 und 5 E-GovG nicht erforderlich. Sollte das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer elektronischen Genehmigung der Erledigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin der Amtsrevisionswerberin verneinen, entbehrt das angefochtene Erkenntnis einer nachvollziehbaren Begründung für eine solche Annahme. Dafür hätte es - sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestanden hätten - näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand bedurft. Da das Verwaltungsgericht dies in unrichtiger Auslegung von § 18 Abs. 3 AVG übersah, leidet die angefochtene Entscheidung zumindest an prävalierender Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

22 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb verfehlt, weil es einerseits zunächst mit Beschluss die Beschwerde zurückweist, um sodann aber mit Erkenntnis eine Entscheidung über die (den Bescheid ersetzende) Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Selbst die vom Verwaltungsgericht dafür zur Begründung herangezogene Unzuständigkeit der Behörde dürfte vom Verwaltungsgericht nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden (vgl. etwa ). Indem die Zurückweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht an die Stelle der - den Ausgangsbescheid ersetzenden - Beschwerdevorentscheidung trat (siehe ; , Ro 2020/05/0018), war die weitere Entscheidung über diese daher auch deshalb inhaltlich rechtswidrig.

23 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die angefochtene Entscheidung war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

24 Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG der Revisionswerber bzw. der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat. Bei diesem Verfahrensausgang kann es auch zu keinem Kostenanspruch des Mitbeteiligten (ungeachtet dessen, dass er die Revisionsbeantwortung selbst verfasst hat) kommen.

Wien, am

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AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005
B-VG Art130 Abs1 Z1
E-GovG 2004 §19 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z1
E-GovG 2004 §2 Z1 idF 2018/I/104
E-GovG 2004 §2 Z5
E-GovG 2004 §2 Z5 idF 2018/I/104
VwGG §17
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §9
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L08
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-46249