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VwGH 16.03.2023, Ra 2023/09/0024

VwGH 16.03.2023, Ra 2023/09/0024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
RS 1
Nach dem iSd. §§ 46 AVG, 17 VwGVG 2014 auch für das Verfahren vor den VwG maßgebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kommt als Beweismittel zwar alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann demnach (abgesehen von der Vorlage eines entsprechenden Führerscheins) auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der Lenkberechtigung zu verschaffen. Maßgebliches Beweisthema iSd. § 23 Abs. 3 FSG 1997 ist das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung, nicht aber das Vorhandensein der für das Lenken eines Kraftfahrzeugs erforderlichen - theoretischen und praktischen - Fähigkeiten (hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang darauf, dass für die Erteilung einer Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 ("Führerscheinumschreibung") zusätzlich die gesundheitliche Eignung - Abs. 3 Z 3 - sowie gegebenenfalls die fachliche Befähigung - Abs. 3 Z 4 - nachzuweisen ist). Vor diesem Hintergrund kann eine Beobachtungsfahrt nach § 9 FSG 1997 nicht als geeignetes Beweismittel für die maßgebliche Beweisfrage, ob der Antragsteller im Besitz einer (ausländischen) Lenkberechtigung ist, angesehen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0059 E RS 3 (hier nur erster Satz)
Normen
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwGG §34 Abs1
RS 2
Bei der Unterschutzstellung handelt es sich nicht um eine (entschädigungsrelevante) Enteignung (Hinweis E VfSlg. 9189/1981, zur Rechtslage vor der DMSG-Novelle, BGBl. I Nr. 170/1999). Vielmehr handelt es sich um eine Eigentumsbeschränkung aus öffentlichen Interessen, die auch nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran hat sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 nichts geändert.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0010 E RS 3 (hier nur der erste Satz)
Normen
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3
DMSG 1923 §5
VwGG §34 Abs1
RS 3
In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 DMSG ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach den Kriterien der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts zu prüfen und sind etwa Fragen der Wirtschaftlichkeit in diesem Verfahren unbeachtlich, weil eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen in diesem Verfahren nicht stattzufinden hat. Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 5 DMSG relevant (Hinweis E vom , Zl. 2001/09/0010, mwN).

(Hier: Die ins Treffen geführten Fragen der Verhältnismäßigkeit und Adäquanz, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und eingeschränkten Nutzbarkeit können daher nicht im Unterschutzstellungsverfahren, sondern nur in einem Verfahren nach § 5 DMSG aufgegriffen werden.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0010 E RS 2

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/09/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. des DI A B und 2. der C D, beide in E, beide vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W183 2257941-1/16E, betreffend Teilunterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem über die Vorstellung der Revisionswerber gegen den Mandatsbescheid vom ergangenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom  wurde dieser keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erhaltung einer näher umschriebenen Denkmalanlage „Villa X/Haus Y, KZ Außenlager Z“ in der näher bezeichneten Gemeinde in Salzburg, gelegen auf einem nach Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde umschriebenen Grundstück, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom erhobenen Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung eines Augenscheins sowie einer mündlichen Verhandlung dahingehend Folge, dass die „derzeit nicht sichtbaren Elemente der Anlage [...]“ von der Unterschutzstellung nicht umfasst seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesverwaltungsgericht u.a. nähere Feststellungen zur geschichtlichen und kulturellen Bedeutung der Anlage, zu seiner lokalen sowie ihrer (über)regionalen Bedeutung. Bei der Anlage handle es sich - zusammen mit einer weiteren Villa - um die einzigen materiellen Zeugnisse des zwischen 1938 und 1942 bestehenden KZ-Außenlagers Z. Die gegenständlich relevanten Anlagenteile seien gut und authentisch erhalten und würden die KZ-Außenanlage und die unter Einsatz von KZ-Gefangenen errichtete Villenanlage eines NS-Funktionärs repräsentieren. Es gebe nur wenige Vergleichsobjekte für Villen und Wohnbauten von NS-Funktionsträgern. Die Opfergruppe der sogenannten „Bibelforscher“ (Zeugen Jehovas) sei nur anhand weniger erhaltener Denkmale repräsentiert. Die Anlage sei ein einzigartiges zeithistorisches Zeugnis von großem dokumentarischen Wert, einerseits für die Opfergruppe von Jehovas Zeugen und den Einsatz von KZ-Gefangenen beim Bau der Anlage, andererseits aufgrund des Bauherrn Y, dem als Kommandanten mehrerer Konzentrationslager eine führende Position im NS-Regime zugekommen sei. Die Anlage sei ein gut erhaltenes Beispiel eines repräsentativen Ferienkomplexes der NS-Zeit.

4 Beweiswürdigend begründete das Verwaltungsgericht ausführlich, warum für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und des Stellenwerts des Objekts die beiden Amtssachverständigengutachten relevant gewesen seien. Die Gutachten seien wissenschaftlich fundiert und würden auf Literaturquellen verweisen. Der vom privaten Sachverständigen getätigte geschichtliche Überblick decke sich mit dem Befund der Amtssachverständigen insofern, als er bestätige, dass die Liegenschaft im Eigentum von Y gestanden sei und dieser für die Errichtung von Bauten und der Gartenanlage KZ-Häftlinge (vorwiegend Zeugen Jehovas) abkommandiert habe. Die übrigen Aussagen seien aus näher dargestellten Gründen nicht geeignet, die dargelegte Bedeutung zu entkräften, insbesondere komme es nicht darauf an, ob Y in dem Haus gewohnt habe, die Architektur mittelmäßig sei oder die Villa keine Vorbildwirkung für den Villenbau im Salzkammergut habe, gehe es doch nicht um die architektonische Qualität. Aus den historischen und auch im Gutachten zahlreich zitierten Quellen, darunter Zeitzeugenberichte und wissenschaftliche Literatur, ergebe sich zweifelsfrei, dass Häftlinge aus den Konzentrationslagern zu Arbeitszwecken an der Anlage herangezogen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht verwies dazu auf die von dem als Zeugen einvernommenen behördlichen Amtssachverständigen im Zuge seiner Einvernahme angegebene außergewöhnlich dichte Quellenlage.

5 In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus näher dargestellten Gründen zum Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein zu schützendes Denkmal handle. Diesem komme eine überregionale Dokumentationsfunktion (Zeugnis eines zwischen 1938 und 1942 bestehenden Außenlagers und Dokumentation einer Ferienvilla eines hochrangigen NS-Funktionärs, welche unter Einsatz von Häftlingsarbeit errichtet worden sei) und ein entsprechender Seltenheitswert zu.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).

9 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt von Amts wegen erkannte Gründe die zur Zulässigkeit einer Revision hätte führen können, aufzugreifen (vgl. , mwN).

10 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit ihrer Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht von verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen ab, weil der Begründung nicht entnommen werden könne, warum das Gericht den festgestellten Sachverhalt als erwiesen angenommen und nicht begründet habe, warum es die Angaben der Revisionswerber für nicht glaubwürdig halte. Die Feststellungen seien ergänzungsbedürftig, weil Feststellungen dazu fehlen würden, wie viele Häftlinge tatsächlich an der Errichtung beteiligt gewesen seien. Zudem würden sich die von den Amtssachverständigen herangezogenen Beweisquellen auf Mutmaßungen und Interpretationen stützen und nicht auf unmittelbare Aussagen. Weiters bestreiten die Revisionswerber den angenommenen Seltenheitswert. Im Übrigen würde eine Unterschutzstellung einer Enteignung gleichkommen.

11 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:

12 Soweit die Revisionswerber einen Verstoß gegen die Begründungspflicht erblicken, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa , mwN).

13 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen sind dem Erkenntnis die entscheidungsrelevanten beweiswürdigenden Überlegungen deutlich nach dem die Feststellungen enthaltenden Abschnitt zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich detailliert mit den in der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragestellungen auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb es den Gutachten folgt. Es begründete näher, warum Feststellungen zur Anzahl der herangezogenen Häftlinge unterbleiben könnten und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass eine historische Bedeutung auch dann gegeben wäre, wenn die Arbeiten durch Häftlinge nur in einem untergeordneten Maß stattgefunden hätten. Die Revision vermag einen relevanten Begründungsmangel nicht aufzuzeigen.

14 Soweit die Revisionswerber mit ihrem weiteren Vorbringen im Kern versuchen, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa , mwN).

15 Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die gegenständliche, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefasste Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Soweit die Revisionswerber sich gegen die eingeholten Amtssachverständigengutachten wenden und pauschal vorbringen, dass sich die Beweisquellen auf Mutmaßungen und Interpretationen der Amtssachverständigen stützen, ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass die von den Sachverständigen herangezogenen Quellen konkret angeführt sind, darunter Zeitzeugenberichte und wissenschaftliche Literatur (Archivgedenkstätte Dachau, Jehovas Zeugen Archiv Zentraleuropa, Staatsarchiv München). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Amtssachverständigen einvernommen und dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an den Amtssachverständigen zu richten. Auf dieser Grundlage setzte sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung beweiswürdigend mit den Gutachten auseinander und legte dar, dass es sich diesen anschließe. Wenn die Revisionswerber insbesondere im Zusammenhang mit dem herangezogenen Quellenmaterial auf fehlende unmittelbare Zeugeneinvernahmen hinweisen, ist darauf zu verweisen, dass nach § 46 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert (vgl. in diesem Sinn , mwN).

16 Soweit die Revisionswerber Feststellungsmängel und einen Verstoß gegen die amtswegigen Ermittlungspflichten rügen, ohne diesen weiter zu konkretisieren, machen sie Verfahrensmängel geltend, ohne deren Relevanz für den Verfahrensausgang konkret darzutun (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung etwa , mwN).

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass es sich bei einer Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz nicht um eine Enteignung handelt (vgl. , mwN). Die Revisionswerber verkennen, dass in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 DMSG die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach den der in der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Projekts zu prüfen ist und etwa Fragen der Wirtschaftlichkeit in diesem Verfahren unbeachtlich sind, weil eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmals wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen in diesem Verfahren nicht stattzufinden hat. Die Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 5 DMSG relevant. Von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Fragen der Verhältnismäßigkeit und Adäquanz, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und eingeschränkten Nutzbarkeit können daher nicht im Unterschutzstellungsverfahren, sondern nur in einem Verfahren nach § 5 DMSG aufgegriffen werden (vgl. grundlegend ; siehe auch , mwN).

18 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §46
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §1
DMSG 1923 §3
DMSG 1923 §5
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090024.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-46247