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VwGH 04.05.2023, Ra 2023/09/0014

VwGH 04.05.2023, Ra 2023/09/0014

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
RS 1
Formlose Entscheidungen oder Verfahrenseinstellungen außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren erwachsen nicht in Rechtskraft (vgl. ; ; ).
Normen
AVG §56
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §3 Abs1
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
RS 2
Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch dass einer Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen, sodass dieses jederzeit und nach außen formfrei eingestellt werden kann (vgl. ; ). Eine Rechtsschutzlücke liegt nicht vor, ist doch erst durch die Erlassung eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 eine Beschränkung der Rechtsposition als Eigentümer möglich (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Ing. A B in C, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W183 2253918-1/7E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im Sinn einer Teilunterschutzstellung nach § 1 Abs. 8 DMSG fest, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Wohnhauses, unter Ausnahme des dreigeschoßigen Hoftrakts sowie der restlichen zweigeschoßigen, im 19. Jahrhundert an den Straßentrakt angefügten Bauteile, an einer näher bezeichneten Adresse in Wien im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis unter anderem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber, der sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft wegen Vorliegens einer bereits entschiedenen Rechtssache und auf das Unterbleiben der Unterschutzstellung dieses Hauses verletzt erachtet, bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst vor, dass das Unterschutzstellungverfahren in der Vergangenheit formlos eingestellt worden sei. Das amtswegig eingeleitete Verwaltungsverfahren sei damit erledigt und (rechtskräftig) beendet. Käme der formlosen Einstellung keine Rechtskraftwirkung zu, läge ein Rechtsschutzdefizit vor, weil diesfalls Unterschutzstellungsverfahren unbeschränkt so lange geführt werden könnten, bis sich ein öffentliches Erhaltungsinteresse ergebe, während dem Betroffenen keine rechtliche Möglichkeit zustünde, eine Entscheidung der Behörde zu erzwingen. Im Hinblick auf die formlose Einstellung sei das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) missachtet worden. Zudem folge aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (Hinweis auf ; , Ra 2016/03/0050).

5 Ferner wird die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Unterschutzstellungsverfahren eine Rechtskraftwirkung durch eine formlose Verfahrenseinstellung eintreten könne, begründet. Da weder der von einem Unterschutzstellungsverfahren Betroffene den formlosen Abschluss des Verfahrens durch einen Antrag herbeiführen könne noch das Denkmalschutzgesetz eine Möglichkeit vorsehe, das Nichtbestehen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses festzustellen und auch die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung im Denkmalschutzgesetz nicht vorgesehen sei, wäre andernfalls ein effektiver Rechtsschutz verwehrt, wenn der formlosen Einstellung des Unterschutzstellungsverfahrens keine Rechtskraftwirkung zukäme.

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Die in der Revision zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung eines Abweichens von dessen Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht (; , Ra 2016/03/0050) sind schon deshalb zu diesem Zweck nicht geeignet und nicht einschlägig, lagen doch in beiden Fällen rechtskräftige Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts bzw. einer Behörde vor.

8 Es fehlt aber zu dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So wurde in der Judikatur bereits mehrfach zu unterschiedlichen Rechtsgebieten festgehalten, dass formlose Entscheidungen oder Verfahrenseinstellungen außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa , zum Strafvollzugsgesetz; , mwN, zum Eisenbahngesetz 1957; , Rn. 45, zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000).

9 Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch dass einer Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen, sodass dieses jederzeit und nach außen formfrei eingestellt werden kann (siehe zum Ganzen ; vgl. auch , zur fehlenden [Selbst-]Bindungswirkung der Äußerungen der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde in baurechtlichen Angelegenheiten).

10 Die vom Revisionswerber zu erkennen vermeinte Rechtsschutzlücke liegt tatsächlich ebenfalls nicht vor, ist doch erst durch die Erlassung eines Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 DMSG eine Beschränkung der Rechtsposition als Eigentümer möglich (vgl. auch hiezu ).

11 Die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §3 Abs1
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090014.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-46246