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VwGH 17.08.2023, Ra 2023/08/0113

VwGH 17.08.2023, Ra 2023/08/0113

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M GmbH, vertreten durch Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 22A/7, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , W164 2223039-1/21E, betreffend Beitragsnachverrechnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2010/08/0003).

2 Diesen Anforderungen hat die revisionswerbende Partei mit der bloßen Behauptung, sie erleide einen „unverhältnismäßigen Nachteil“ nicht entsprochen. Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080113.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-46243