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VwGH 05.06.2024, Ra 2023/08/0078

VwGH 05.06.2024, Ra 2023/08/0078

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
RS 1
Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen. Der VwGH hat vor dem Hintergrund der Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 ein selbständiger Aussagewert zukommt, festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/08/0009 B RS 1
Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg
RS 2
Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist insbesondere, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt (vgl. , mwN). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (vgl. ).
Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
RS 3
Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E , 2000/08/0068).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0094 E VwSlg 16884 A/2006 RS 1 (hier ohne ersten und letzten Satz)
Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
VwRallg
RS 4
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG setzt die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraus. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien (886 BlgNR 20. GP 110) nicht zu entnehmen.
Normen
GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §6 Abs4 Z2
RS 5
Allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung wird keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet, sondern tritt auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 Z 2 GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst ein, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind. Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 2 GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach § 18 GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in § 18 Abs. 4 GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.
Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4 Z3
GSVG 1978 §7 Abs4 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z5
RS 6
Durch § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG wurde auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in § 7 Abs. 4 Z 3 bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen (BGBl. I Nr. 139/1998, BGBl. I Nr. 92/2010, BGBl. I Nr. 162/2015) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.
Normen
GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
VwRallg
WTBG 2017
RS 7
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach § 18 GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. GP 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann. Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes des § 7 Abs. 4 GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in § 18 Abs. 4 GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.
Normen
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
RS 8
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/08/0008 E RS 1
Normen
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
RS 9
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. , mwN; vgl. zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesen Grundsätzen ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/08/0008 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , G312 2258170-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Mag. K H in T), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte veräußerte mit seine Steuerberatungskanzlei. Auf Antrag des Mitbeteiligten wurde nach § 37 Abs. 2 EStG 1988 der Veräußerungsgewinn steuerlich gleichmäßig verteilt auf drei Jahre angesetzt. Die im Einkommensteuerbescheid des Mitbeteiligten für das Jahr 2019 ausgewiesenen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit von € 24.072,79 resultierten aus dem Veräußerungsgewinn. Der Mitbeteiligte war bis weiterhin Inhaber einer Berechtigung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters und in Folge dessen ordentliches Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

2 Die nunmehr revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) stellte mit Bescheid vom gemäß § 194 GSVG iVm. § 409 und § 410 ASVG fest, dass der Mitbeteiligte von bis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen sei. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage betrage gemäß § 25 GSVG im Zeitraum bis  in der Pensionsversicherung € 1.961,49 und in der Krankenversicherung € 1.930,36. Im Weiteren wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, für das Jahr 2019 monatliche Beiträge zur Pflichtversicherung gemäß § 27 GSVG und § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG in näher bezeichneter Höhe zu entrichten.

3 Begründend führte die SVS im Wesentlichen aus, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ausgewiesenen Einkünfte von € 24.072,79 resultierten aus einer betrieblichen Tätigkeit. Da die Versicherungsgrenze überschritten worden und die berufsrechtliche Berechtigung aufrecht gewesen sei, habe im Jahr 2019 auch die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG fortbestanden. Es habe trotz der Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach § 5 GSVG auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG bestanden, weil der Mitbeteiligte im Jahr 2019 eine Pension nach dem GSVG bezogen habe und daher nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG in die Krankenversicherung einbezogen gewesen sei.

4 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid eine Beschwerde. Er brachte vor, er habe seine selbständige Tätigkeit mit der Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei am beendet und ab diesem Zeitpunkt auch keine Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit mehr erzielt. Da er keinen Betrieb geführt habe, habe er auch keine betrieblichen Investitionen tätigen können. Im Jahr 2019 sei er daher nicht mehr der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen. Bei Veräußerungsgewinnen handle es sich um sozialversicherungsfreie Einkünfte. Davon ausgehend sei die im Jahr 2019 aufrechte Berufsberechtigung unerheblich für die Frage, ob noch eine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit vorliege. Im Weiteren wandte der Mitbeteiligte sich auch gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid der SVS ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei ab dem Jahr 1979 als Steuerberater tätig gewesen. Seit der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei am habe er - ungeachtet des erst zum Ende des Jahres 2019 erklärten Verzichts auf die Berufsberechtigung - keine Tätigkeit als Steuerberater sowie auch sonst keine betriebliche Tätigkeit mehr entfaltet und dies auch nicht beabsichtigt, zumal er auch nicht mehr über die erforderliche Infrastruktur verfügt habe. Im Jahr 2019 habe der Mitbeteiligte eine Pension nach dem GSVG bezogen.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, für die zeitliche Abgrenzung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seien - unter Beachtung der Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. GP 108 ff) - die Aufnahme und die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit maßgeblich. Die SVS habe in unzulässiger Weise an das bloße Formalkriterium der Berufsberechtigung angeknüpft, obwohl der Mitbeteiligte nach Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen und seine betriebliche Tätigkeit beendet habe. Der Mitbeteiligte sei im Jahr 2019 somit „nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung“ unterlegen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der SVS. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die Revision ist zulässig, weil - wie die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zutreffend aufzeigt - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beendigung der Pflichtversicherung durch den Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG und dem Verhältnis dieses Tatbestandes zu dem nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeit) fehlt. Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.

10 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 und 4 GSVG lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 3. [...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. [...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;

3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; [...]

4. nach Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 5 frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf des Zeitraumes, in dem in der Insolvenzdatei nach § 256 der Insolvenzordnung Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. [...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden;

4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;

5. in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. [...]

(4) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit sowie vom Erlöschen solcher Berechtigungen hat die zuständige Behörde den Versicherungsträger unverzüglich zu verständigen. [...]“

11 Die Kriterien der „neuen Selbständigkeit“ werden in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1.) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2.) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3.) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. GP 108 ff) vor dem Hintergrund der Frage, ob der Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert zukommt, festgehalten, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollen alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen Versicherungstatbestand nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist (vgl. grundlegend ; sowie aus der ständigen Judikatur etwa , mwN).

12 Im Weiteren entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zugrunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen. Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist aber insbesondere, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt (vgl. , mwN). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (vgl. ).

13 Im Einklang mit diesen Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG steht, dass - soweit eine fristgerechte Meldung nach § 18 GSVG erfolgt - die Pflichtversicherung nach § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit beginnt und nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit deren Beendigung endet. Der Verwaltungsgerichtshof hat anknüpfend daran festgehalten, dass für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung sind, wobei allerdings das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung ist, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (vgl. ; , 2010/08/0145; idS auch zu einer ruhend gemeldeten Berufsbefugnis als Steuerberater ).

14 Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte seinen Betrieb als Steuerberater - somit die gesamte betriebliche Infrastruktur - im Jahr 2018 veräußert sowie nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere Tätigkeit weder entfaltet noch beabsichtigt. Die SVS hat nicht in Abrede gestellt, dass damit im Sinn von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG die betriebliche Tätigkeit (vgl. zum maßgeblichen, am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Betriebsbegriff ) beendet wurde.

15 Die SVS stützt sich jedoch darauf, dass die berufsrechtliche Berechtigung des Mitbeteiligten bis Ende des Jahres 2019 aufrecht geblieben sei und die Pflichtversicherung daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG erst mit deren Wegfall geendet habe. Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass - wie dargestellt - die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit voraussetzt. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, für Inhaber von Berufsberechtigungen eine Pflichtversicherung unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit einzuführen, ist dem Gesetzeswortlaut sowie den Gesetzesmaterialien, an die der Verwaltungsgerichtshof in der bereits genannten Rechtsprechung angeknüpft hat, dagegen nicht zu entnehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP 110) zum Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, mit dem im Zuge der Einführung der Pflichtversicherung der neuen Selbständigen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch die Tatbestände ihres Beginns nach § 6 Abs. 4 Z 1 und 2 GSVG und ihrer Beendigung § 7 Abs. 4 Z 1 und 2 GSVG geschaffen wurden, wurde vielmehr ausdrücklich betont, dass die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit nicht nur für den Eintritt der Pflichtversicherung, sondern auch für deren zeitliche Abgrenzung von Bedeutung ist.

16 Es ist in diesem Sinn zunächst davon auszugehen, dass allein durch den Erwerb einer Berufsberechtigung keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet wird, sondern auch bei Berufen, deren rechtmäßige Ausübung eine Berufsberechtigung erfordert und die daher in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 4 Z 2 GSVG fallen, die Pflichtversicherung erst eintritt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - insbesondere auch die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit - erfüllt sind (vgl. idS im Zusammenhang mit der Abgabe einer Versicherungserklärung Reichinger in Neumann [Hrsg], GSVG für Steuerberater3, § 6 Rz 26; Galler/Kouchmeshgi in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG13, § 6 Rz 10). Der Gesetzgeber geht beim Tatbestand nach § 6 Abs. 4 Z 2 GSVG erkennbar davon aus, dass in der Regel mit der Erlangung der Berufsberechtigung auch die betriebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Anders als nach dem Tatbestand des § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dabei daher nicht von einer Meldung der versicherten Person nach § 18 GSVG abhängig, sondern tritt bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Pflichtversicherung ex lege mit der Erlangung der Berechtigung ein. Korrespondierend damit ist in § 18 Abs. 4 GSVG eine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorgesehen, den Versicherungsträger über die Ausstellung von Ausweisen über die Berufsberechtigung unverzüglich zu verständigen.

17 Entgegen der Ansicht der Revision (im Sinn der SVS auch Galler/Kouchmeshgi in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG13, § 7 Rz 32c) wurde durch § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG auch für Personen, bei denen die rechtmäßige Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, das Fortdauern einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht von den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - insbesondere der fortgesetzten Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit - gelöst. Vielmehr ergibt sich im Einklang mit der gesetzgeberischen Absicht, mit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Personen nach Maßgabe ihrer betrieblichen Tätigkeit zu erfassen, dass der Beendigungstatbestand nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG (Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung) denjenigen des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten) nicht verdrängt. Dass die einzelnen Tatbestände der Beendigung der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 GSVG sich nicht wechselseitig ausschließen, sondern ergänzen, ergibt sich auch aus den in § 7 Abs. 4 Z 3 bis 5 GSVG geregelten - mit späteren GSVG-Novellen (BGBl. I Nr. 139/1998, BGBl. I Nr. 92/2010, BGBl. I Nr. 162/2015) eingeführten - Endigungstatbeständen. Insofern ist nämlich nicht zweifelhaft, dass diese die Geltung des § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG nicht für bestimmte Sachverhalte oder Personengruppen aufheben, sondern als weitere Endigungsgründe hinzutreten.

18 Im Ergebnis endet die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG daher für alle Personengruppen - somit auch für Versicherte, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt - nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Voraussetzung für den Eintritt des Endes der Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, ist nach § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG allerdings, dass vom Versicherten das Ende der betrieblichen Tätigkeit innerhalb der Frist nach § 18 GSVG gemeldet wird. Soweit keine derartige fristgerechte Meldung erfolgt, ist - wie in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 886 BlgNR 20. GP 112) mit der Schwierigkeit der Feststellung der Dauer der Tätigkeit begründet wird - das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, soweit der Versicherte nicht einen früheren Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit glaubhaft machen kann.

19 Eine Pflichtversicherung durch eine Tätigkeit, die (rechtmäßig) aufgrund einer berufsrechtlichen Berechtigung - wie hier nach dem WTBG 2017 - ausgeübt wird, endet nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG dagegen unabhängig von einer Meldung durch den Versicherten mit dem Wegfall dieser Berechtigung; wobei allerdings im dargestellten Sinn das Ende der Pflichtversicherung auch bereits zuvor aufgrund eines anderen Tatbestandes § 7 Abs. 4 GSVG - insbesondere aufgrund der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit - eingetreten sein kann. Auch insoweit korrespondiert damit die für das Erlöschen der Berufsberechtigung in § 18 Abs. 4 GSVG vorgesehene Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Verständigung des Versicherungsträgers.

20 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit damit im Recht, dass die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit geendet hat.

21 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich jedoch aus einem anderen Grund, der aufgrund der zulässigen Revision aufzugreifen ist, als rechtswidrig:

22 Zu beachten ist nämlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) erfüllt ist, „in der Sache selbst“ zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. etwa , mwN).

23 Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines Verwaltungsgerichts schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt daher voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Es handelt sich somit um eine „negative“ Sachentscheidung (vgl. , mwN).

24 Im vorliegenden Fall hat die SVS mit ihrem Bescheid vom aufgrund des Antrags des Mitbeteiligten im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 Abs. 1 GSVG über die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten im Jahr 2019 abgesprochen. Vom Verwaltungsgericht wäre daher bei einer Entscheidung in der Sache im Sinn der genannten Rechtsprechung über diese - durch den Bescheid vom festgelegte - Sache des Verfahrens abzusprechen gewesen. Dabei wäre auch zu beachten gewesen, dass die SVS in ihrem Bescheid nicht bloß über das Bestehen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sondern auch die Unfallversicherung nach dem ASVG sowie insbesondere die Krankenversicherung nach § 14b GSVG des Mitbeteiligten im Jahr 2019 abgesprochen hat. Auch damit hätte das Bundesverwaltungsgericht sich auseinandersetzen und darüber entscheiden müssen.

25 Indem das Bundesverwaltungsgericht statt selbst über die Sache des Verfahrens zu entscheiden, den Bescheid der SVS ersatzlos behoben hat, hat es seine Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GSVG 1978 §18
GSVG 1978 §18 Abs4
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1
GSVG 1978 §6 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1
GSVG 1978 §7 Abs4 Z2
GSVG 1978 §7 Abs4 Z3
GSVG 1978 §7 Abs4 Z4
GSVG 1978 §7 Abs4 Z5
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
WTBG 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080078.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-46238