VwGH 29.08.2023, Ra 2023/08/0028
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der S GmbH & Co KG in E, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburger Straße 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 33.12-2317/2018-48, betreffend Feststellung gemäß § 25 Abs. 6 BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Voitsberg; mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1050 Wien, Kliebergasse 1 A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird auf das Erkenntnis , verwiesen.
2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) hatte mit dem damals von der nunmehr mitbeteiligten Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom der Beschwerde der nunmehr revisionswerbenden (im damaligen Verfahren mitbeteiligten) Partei gegen die bescheidmäßige Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, dass das BUAG für vier namentlich genannte, überwiegend mit der Herstellung von Dacheindeckungen mit Prefa-Platten (Aluminiumplatten) beschäftigte Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei Anwendung finde, stattgegeben und festgestellt, dass dieses Gesetz auf diese Arbeitnehmer keine Anwendung finde. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des LVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
3 Im fortgesetzten Verfahren wies das LVwG die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das LVwG sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich vom Erkenntnis des ersten Rechtsganges , abgewichen. Das LVwG habe eine Formulierung aus den „Grundregeln des österreichischen Dachdeckerhandwerkes“ (herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, Ausgabe 2013), der zufolge es der Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerks entspreche, Dacheindeckungen unter anderem mit vorgefertigten Bedachungselementen aus Metall vorzunehmen, in rechtsirriger Weise als einzig maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der gewerblichen Befugnisse von Dachdeckerbetrieben herangezogen. Aus den Angaben eines Zeugen während der Verhandlung im fortgesetzten Verfahren vor dem LVwG, eines früheren „Ausschussmitgliedes in der Landes- und Bundesinnung“ sowie Prüfers für Meister- und Gesellenprüfungen, habe sich ergeben, dass die Montage von Metalldächern in der Ausbildung für Dachdecker/Dachdeckerinnen weder gelehrt noch geprüft werde und mit dem Werkzeug von Dachdeckern/Dachdeckerinnen nicht durchführbar sei. Das LVwG habe dies gänzlich außer Acht gelassen.
8 Mit diesem Vorbringen tut die Revision keine Abweichung vom Erkenntnis , dar. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Erkenntnis fest, das LVwG werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben,
„ob die in Rede stehenden Montagen von Metalldächern in den Tätigkeitsbereich von Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG, insbesondere von Dachdeckerbetrieben im Sinne der lit. c leg.cit., und zwar gemessen an der gewerblichen Befugnis dieser Betriebe, fallen. Dabei wird das LVwG davon auszugehen haben, dass jedenfalls die GewO selbst für das reglementierte Gewerbe ‚Dachdecker‘ (vgl. § 94 Z 11 leg.cit.) keinerlei Einschränkung hinsichtlich des zum Dachdecken verwendeten Materials vorsieht. Nach dem zweiten Satz des § 29 GewO sind zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung im Zweifelsfall (u.a.) die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen (vgl. dazu etwa ). In diesem Sinn wird das LVwG weitere Beweismittel - wie die von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg schon herangezogenen ‚Grundregeln des Österreichischen Dachdeckerhandwerks‘, herausgegeben von der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler - in das Verfahren einzubeziehen haben. Erst auf Basis des Ergebnisses dieser Prüfung kann letztlich beurteilt werden, ob die betreffenden Arbeitnehmer in den maßgeblichen Zeiträumen insgesamt überwiegend Tätigkeiten ausgeübt haben, die in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen.“
9 Indem sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis zur näheren Bestimmung der gewerblichen Befugnis von Dachdeckerbetrieben zentral auf die „Grundregeln des Österreichischen Dachdeckerhandwerks“ (und darüber hinaus etwa auch auf im Einzelnen genannte Bestimmungen der Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2019) bezog, wich es also keineswegs von diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ab.
10 Soweit sich die Revision mit diesem Vorbringen der Sache nach gegen die vom LVwG vorgenommene Beweiswürdigung im Hinblick auf die zugrunde gelegten Tatsachen wendet, wird nicht dargelegt, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa , mwN). Auch mit der von der Revision ins Treffen geführten Zeugenaussage setzte sich das LVwG insofern auseinander, als es in der rechtlichen Beurteilung abschließend festhielt, dass die Elemente von Prefa-Dächern „teils vorab aufwendig mit verschiedenen Maschinen bearbeitet werden müssen“; trotzdem falle die Eindeckung von Steildächern mit vorgefertigten Bedachungselementen insbesondere aus Metall in die „Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerkes“.
11 Mit ihrem weiteren Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Dacheindecken mit Metallplatten eine Dachdeckertätigkeit im Sinne des § 2 BUAG darstelle, spricht die Revision keine konkrete, nicht bereits durch das Erkenntnis des ersten Rechtsganges beantwortete Rechtsfrage an, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhinge.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080028.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-46232