Suchen Hilfe
VwGH 26.01.2023, Ra 2023/08/0004

VwGH 26.01.2023, Ra 2023/08/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ASVG §4
BKUVG §1
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §35b
GSVG 1978 §36
RS 1
Bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und als "neuer Selbständiger" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere § 35b GSVG 1978 zu beachten ist; vgl. zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch § 36 GSVG 1978). Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG 1978 bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. ). Zur Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG neben einer solchen nach dem BKUVG vgl. ; bedenklich könnte eine solche Mehrfachversicherung nur dann sein, wenn sie tatsächlich aus nur einer einzigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit resultiert (vgl. ). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten hingegen den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her (vgl. zum Schutzumfang der Unfallversicherung etwa auch ua).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des F T in W, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W156 2254086-2/4E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber ab dem auf Grund seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die Revision bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn der genannten Verfassungsbestimmung vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vorliege, „ob für den Fall, dass eine Person die neben ihrer Tätigkeit als Beamter auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, auch Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge nach dem GSVG und dem ASVG zu zahlen hat“. Dazu genügt es, auf das Erkenntnis , zu verweisen, wonach bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und als „neuer Selbständiger“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung gilt. Der Versicherte muss deshalb Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung für jede seiner beiden Tätigkeiten bezahlen (wobei aber bei der Bemessung insbesondere § 35b GSVG zu beachten ist; vgl. zur Rückerstattung bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage auch § 36 GSVG). Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich auch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten, wofür dann auch zwei Pensionen zustehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zur Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG neben einer solchen nach dem B-KUVG kann auf das Erkenntnis , verwiesen werden; bedenklich könnte eine solche Mehrfachversicherung nur dann sein, wenn sie (was im dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall im Raum stand) tatsächlich aus nur einer einzigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit resultiert. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten stellt die Unfallversicherungspflicht für jede dieser Tätigkeiten hingegen den entsprechenden Versicherungsschutz im Hinblick auf das mit der jeweiligen Tätigkeit verbundene Unfallrisiko her, sodass die Einwände gegen diese Art der „Mehrfachversicherung“ schon im Ansatz nicht nachvollziehbar sind (vgl. zum Schutzumfang der Unfallversicherung etwa auch ua).

6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ASVG §4
BKUVG §1
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §35b
GSVG 1978 §36
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080004.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-46230