VwGH 26.04.2023, Ra 2023/07/0025
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 41.28-7055/2022-3, betreffend Mutwillensstrafe in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom , ABBST-2K-38/2015-99, wurde über den Revisionswerber „wegen wiederholter gleichlautender Eingaben“ eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450,- verhängt. Diesen Eingaben lag offenbar zu Grunde, dass der Revisionswerber (anders als die belangte Behörde) der Ansicht war, dass die belangte Behörde seinem Antrag auf Zustellung einer unterschriebenen Niederschrift über eine agrarbehördliche Verhandlung vom nicht nachgekommen sei.
2 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , Zl. LVwG 41.28-7055/2022-3, als unbegründet abgewiesen.
3 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass es ihm auf Grund der angefochtenen Entscheidung nicht möglich sei, sein Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass ein näher bezeichnetes Verfahren vor der belangten Behörde möglichst rasch durchgeführt werden könne, weil ihm die vom Verhandlungsleiter unterschriebene Niederschrift vom nicht wirksam zugestellt worden sei. Der Revisionswerber möchte sein Recht auf Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit und Unrichtigkeit dieser Niederschrift gewahrt wissen, um Einwendungen mangels Würdigung seines (näher dargestellten) Vorbringens erheben zu können.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa , mwN).
6 Die vom Revisionswerber als unverhältnismäßiger Nachteil genannten Umstände sind seinem Vorbringen nach Folge der (seiner Ansicht nach) unterbliebenen Zustellung der Niederschrift vom und nicht der im vorliegenden Verfahren bekämpften Verhängung einer Mutwillensstrafe (vgl. zur Frage eines unverhältnismäßigen Nachteils aus dem Vollzug einer Mutwillensstrafe auch die den Revisionswerber betreffenden Beschlüsse vom und vom , je Ra 2019/07/0063).
7 Mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils, der mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre, war der Aufschiebungsantrag abzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 41.28-7055/2022-3, betreffend eine Mutwillensstrafe in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber „wegen wiederholter gleichlautender Eingaben“ gemäß § 35 AVG iVm § 1 AgrVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450.
2 Als Sachverhalt legte sie dieser Entscheidung zu Grunde, dass der Revisionswerber die Zustellung der Niederschrift nach § 14 AVG über eine Verhandlung vom beantragt habe. Am habe er eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht, darin ausgeführt, dass die „Zustellung der unterschriebenen Niederschrift vom “ noch nicht erfolgt sei, und um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Daraufhin habe ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom die Niederschrift übermittelt und näher ausgeführt, warum die Vertreter der Behörde diese nicht unterfertigen hätten können. Am habe der Revisionswerber um Mitteilung ersucht, wann seine Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt worden sei, worauf ihm die Behörde am mitgeteilt habe, dass ihm die begehrte Niederschrift bereits übermittelt worden sei, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung nicht notwendig sei. Der Revisionswerber habe daraufhin mit Schreiben vom (beantwortet am ), , , (unter Berufung auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, beantwortet am ) und neuerlich um Mitteilung ersucht, wann seine Säumnisbeschwerde vom dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt worden sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen führte es aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet gewesen sei. Die vom Revisionswerber durch Angabe des Datums bezeichnete Niederschrift sei ihm unbestritten nach Erhebung der Säumnisbeschwerde mit Erledigung vom durch die belangte Behörde zugestellt worden. Sie habe damit von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch gemacht, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten auch die Setzung der faktischen Handlung nachzuholen. Einer förmlichen Einstellung des Säumnisverfahrens habe es nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG nicht bedurft, da kein Bescheid nachzuholen gewesen sei.
Unerheblich für die Beurteilung, ob einem Antrag auf Zustellung einer Niederschrift nachgekommen worden sei, sei es, ob sie den rechtlichen Anforderungen des § 14 Abs. 5 AVG genüge. Tue sie das nicht, wie der Revisionswerber behaupte, dann hätte dies lediglich zur Konsequenz, dass eine solche Niederschrift nicht volle Beweiskraft nach § 15 AVG entfalte.
Selbst in der Beschwerde behaupte der Revisionswerber nicht, dass die begehrte Niederschrift von den Amtsorganen unterfertigt worden sei. Das beharrliche Fordern der Zustellung einer „unterfertigten“ Niederschrift wider besseren Wissens sei daher auch aus Sicht des Beschwerdeführers wie für jedermann aussichtslos, nutz- und zwecklos und zeige eine gewisse Freude des Revisionswerbers an der Behelligung der Behörde. Die Eingaben des Revisionswerbers vom , , , , und seien daher tatsächlich mutwillig im Sinne des § 35 AVG erhoben worden. Die belangte Behörde habe daher zu Recht eine Mutwillensstrafe nach dieser Bestimmung verhängt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision weist in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf hin, dass der Revisionswerber im Rahmen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt habe festzustellen, dass (1.) die Niederschrift vom am Beginn der Verhandlung bereits vorgefertigt getippt gewesen sei und daher nicht den wahren Verhandlungsverlauf wiedergebe, (2.) die vorgefertigt getippte Niederschrift vom eine handschriftliche Bemerkung des Revisionswerbers enthalte, welche einen ungesetzlichen Vorgang dokumentiere, und (3.) die handschriftliche Bemerkung des Revisionswerbers die ungesetzliche Verweigerung der Unterschrift auf der vorgefertigt getippten Niederschrift vom durch den Verhandlungsleiter dokumentiere.
8 Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass trotz dieses „konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens“ in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf , , Ra 2021/02/0018, und , Ra 2015/12/0041) von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen worden und Ermittlungen in die aufzeigte Richtung unterlassen worden seien, weshalb auch Aktenwidrigkeit vorliege.
9 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt für die Entscheidung über die Mutwillensstrafe von Relevanz hätte sein können. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr selbst davon aus, dass die Niederschrift vom nicht vom Verhandlungsleiter unterzeichnet worden sei. Den dargestellten rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes setzt die Revision hingegen nichts Konkretes entgegen.
10 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit weiters darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 39 Abs. 2a AVG (nunmehr § 39 Abs. 2b iVm § 17 VwGVG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Hinweis auf ) das Beschwerdeverfahren nicht mit einem näher genannten weiteren Beschwerdeverfahren verbunden habe, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Tatbestand des § 39 Abs. 2b AVG - ein Vorhaben, für das mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, welche unter einem beantragt werden, - offensichtlich nicht vorliegt.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070025.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-46227