VwGH 30.03.2023, Ra 2023/07/0014
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (vgl. E , 2001/05/0304). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/07/0092 B RS 2 |
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RS 2 | Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (Hinweis E vom , 2002/07/0118) wie solche für Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (Hinweis E vom , 2379/54). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/05/0050 E RS 2 (hier nur erster Satz) |
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RS 3 | Die - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG geltende - Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG besteht nur gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des R U in W, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-107/042/4509/2022, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem, dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden, dem Revisionswerber gemäß § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erteilten wasserpolizeilichen Auftrag (Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom bzw. Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom ) war - auf das Wesentlichste zusammengefasst - angeordnet worden, die Füllstelle sowie die noch vorhandenen Teile der Füllleitung im Bereich des öffentlichen Gutes (Gehsteig) vor der Liegenschaft in W., G.-gasse 12, auszugraben, das im Zuge der Ausgrabung der Füllstelle und Füllleitung vorgefundene kontaminierte Erdreich abzuheben und nachweislich schadlos zu beseitigen (vgl. dazu auch das die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde abweisende hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0115).
2 Nach mit datierter Androhung der Ersatzvornahme und mit datierter Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatzvornahme) wurden nunmehr mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom dem Revisionswerber als ehemaligem Anlagenbetreiber und Verfügungsberechtigten der Heizöllagerung in W., G.-gasse 12, gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 VVG der Betrag von € 50.747,54 an Kosten der vorbereitenden Maßnahmen für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, wegen Nichtentsprechung des wasserpolizeilichen Auftrags seien mit Vollstreckungsverfügung vom die aufgetragenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet und nunmehr die vorbereitenden Maßnahmen (Erkundung des Schadenausmaßes) durchgeführt worden. Der Gesamtbetrag wurde aufgeschlüsselt dargestellt mit je zwei Rechnungen der E. GmbH und der E. GmbH & Co KG, insgesamt daher vier Einzelrechnungen, sowie 10 % Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde.
3 Mit dem - nach am , erstreckt auf den durchgeführter mündlicher Verhandlung erlassenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom als unbegründet ab (Spruchpunkt I.); eine ordentliche Revision erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt II.).
4 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anzahl der durchgeführten vier Bohrungen erkennbar auf eine zur Beschwerde erstattete und im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebene Stellungnahme der belangten Behörde, nach welcher es aus fachlicher Sicht notwendig gewesen sei, die vier Bohrungen zur Erstellung eines aussagekräftigen, dreidimensionalen Schadensbildes vorzunehmen. Die Anordnung der Bohrungen mit einer Erkundung im Zentrum der festgestellten Kontamination und drei im Umkreis davon (so gesehen im Halbkreis vor der Gebäudefront G.-gasse 12) biete - so die Stellungnahme - die größtmögliche Wahrscheinlichkeit, aussagekräftige Analysen hinsichtlich Umfang, Beschaffenheit und Ausbreitung der Kontamination aus den so gewonnenen Proben zu erhalten.
5 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa , mwN).
10 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtsache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa , mwN).
11 Nach allgemeinen Ausführungen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, bereits in seiner Beschwerde habe sich der Revisionswerber gegen die große Anzahl von Rammkernbohrungen, die in der Summe einen erheblichen Teil der Vorschreibung ausmachten und alle einzeln und nicht als eine erforderliche Bohrung verrechnet worden seien, sowie die Nachvollziehbarkeit der Höhe der Ersatzvornahme gewandt. An anderer Stelle wird ferner dargelegt, auch wenn keine Schadensminimierungspflicht durch die Einholung von Angeboten durch den günstigsten Anbieter bestehe, könne die Behörde nicht unnotwendige Maßnahmen, die in ihrer Menge auch nicht vom Titelbescheid gedeckt seien, vorschreiben.
12 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verpflichtete im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien (vgl. , mwN). Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (vgl. erneut , mwN).
13 Mit dem zitierten, gänzlich pauschalen Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Weder wird darin ausgeführt, weshalb die konkrete Anzahl der durchgeführten Bohrungen nicht erforderlich gewesen wäre, noch dargelegt, aus welchen Gründen (nur) eine Bohrung ausreichend hätte sein sollen. Auf die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im Ergebnis herangezogene Begründung, es sei eine Maßnahme aus vier, einen Halbkreis bildenden Bohrungen zur Erkundung eines dreidimensionalen Schadensausmaßes notwendig, geht die Revision inhaltlich nicht ein. Es wird auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die - vier Bohrungen beinhaltenden - vorbereitenden Maßnahmen zur Erkundung des Schadensausmaßes von kontaminiertem Erdreich nicht vom Titelbescheid gedeckt sein sollten. Unter dem Begriff der Vollstreckung sind allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht (vgl. ; vgl. weiters dazu, dass auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen sind, , mwN).
14 Das Vorbringen, die Höhe der vorgeschriebenen Kosten sei nicht nachvollziehbar, zeigt - abgesehen davon, dass auch hier konkrete fallbezogene Ausführungen fehlen - angesichts der im Bescheid der belangten Behörde vom nach einzelnen Posten aufgeschlüsselten Kostenvorschreibung keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung auf. Soweit das Zulässigkeitsvorbringen generell eine Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Kostenvorschreibung releviert, behauptet der Revisionswerber nicht, dass die erfolgte Kostenvorschreibung für den Personal- und Sachaufwand im vorliegenden Fall unangemessen wäre. Hinsichtlich der den übrigen Kostenbetrag bildenden vier Einzelrechnungen zweier näher genannter Unternehmen enthält das Zulässigkeitsvorbringen ebenso keine konkreten Angaben, sondern erschöpft sich in pauschalen Behauptungen.
15 In der Zulässigkeitsbegründung wird ferner vorgebracht, die Stellungnahme der Behörde, auf die das Verwaltungsgericht zur Begründung der Erforderlichkeit von vier Bohrungen hingewiesen habe, sei dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht nicht zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt worden, sodass ihm zumindest im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hätte werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe ihm aber das rechtliche Gehör entzogen und keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Ohne zu fragen, ob noch eine Äußerung erstattet werde und/oder ob noch Beweisanträge gestellt würden, habe das Verwaltungsgericht überraschend das „Beweisverfahren“ geschlossen. Dazu komme, dass das Verwaltungsgericht zwar formal die Einvernahme des Revisionswerbers durchgeführt habe, ihm dabei aber nicht die Möglichkeit geboten habe, nähere Ausführungen zur weit überhöhten Vorschreibung der Kosten respektive konkret zu den umfangreich vorgenommenen Bohrungen zu erstatten. Der Revisionswerber sei diesbezüglich nicht einmal befragt worden. Er sei jedenfalls zu informieren gewesen, dass das Verwaltungsgericht beabsichtige, das Beweisverfahren zu schließen, und er noch weitere Anträge, insbesondere Beweisanträge, stellen könnte. Er habe beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit der mehrfachen Bohrungen „stellen“ wollen, konkret zum Beweis dafür, dass diese nicht notwendig und zielgerichtet gewesen seien.
Diese Verfahrensfehler seien von erheblicher Relevanz, weil durch die Einvernahme des Revisionswerbers und die Einholung eines Sachverständigengutachtens erwiesen hätte werden können, dass die Anzahl der durchgeführten Bohrungen weit überhöht gewesen sei und somit die angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch seien.
16 Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa , mwN).
17 Dem Zulässigkeitsvorbringen ist in Bezug auf die gerügten Verfahrensmängel mangels eines konkreten Vorbringens jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern diese von Relevanz für den Verfahrensausgang sein könnten. Es wird darin gerade nicht dargestellt, welches konkrete Vorbringen zur behaupteten unangemessenen Höhe der Kostenvorschreibung bzw. zum Umfang der getätigten Maßnahmen, sowie welche konkreten fachlichen Darlegungen in einem allfälligen, vom Revisionswerber vorzulegenden Sachverständigengutachten zu einer für ihn günstigeren Sachverhaltsgrundlage geführt hätten.
18 Ergänzend sei in diesem Zusammenhang - insbesondere zum Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe (nur) „formal“ seine Einvernahme durchgeführt - angemerkt, dass im vorliegenden Fall selbst bei Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel (etwa der Verletzung des rechtlichen Gehörs) konkret und fallbezogen darzulegen wäre, zumal ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung dient, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt (vgl. , mwN).
19 Soweit der auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesene Revisionswerber im Ergebnis auf eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht abzielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass die - gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende - Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nur gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei besteht (vgl. ).
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §13a AVG §37 B-VG Art133 Abs4 VVG §10 Abs1 VVG §11 VVG §11 Abs1 VVG §4 Abs1 VVG §4 Abs2 VwGG §34 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwRallg |
Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070014.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-46226